Entscheidungsdatum
26.11.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
W123 2216664-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Serbien, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2019, Zl. 215837609 - 180967330, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX 22.07.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.
2. Am 11.09.2018 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) statt. Einleitend bestätigte der Beschwerdeführer den seitens der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt (vgl. AS 147 f). Zum Motiv der letzten Straftat führte der Beschwerdeführer aus, dass er nicht gedacht habe, dass das strafbar sei. Der Beschwerdeführer habe das im Fernsehen gesehen. Befragt zu den konkreten Handlungen gab der Beschwerdeführer an, dass er Leute von Ungarn mit dem Auto nach Österreich geholt habe und etwa EUR 6.000,00 oder EUR 7.000,00 verdient habe. Der Beschwerdeführer habe damals viele Schulden wegen seiner Spielsucht gehabt. Der Beschwerdeführer habe nunmehr keine Schulden mehr, da er diese mit dem Verdienst aus der Schlepperei abbezahlt habe. Der Beschwerdeführer habe in der Haft eine Therapie wegen der Spielsucht gemacht und sei geheilt.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).
4. Mit Schriftsatz vom 25.03.2019 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde und stellte den Antrag, den Bescheid ersatzlos aufzuheben. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung im Wesentlichen vor, dass die belangte Behörde nicht berücksichtigt habe, dass seine 12-jährige Tochter das Recht habe, mit beiden Eltern aufzuwachsen. Es sei von einem bestehenden Familienleben mit Gattin und Kinder auszugehen. Die Straftaten, derentwegen der Beschwerdeführer verurteilt wurde, seien bereits zwischen Juli und September 2015 passiert. Davor und danach habe sich der Beschwerdeführer nicht an Schlepperei beteiligt. Um hier über eine aktuelle Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu urteilen, müsse einerseits das bisherige Wohlverhalten des Beschwerdeführers nach dem September 2015 und andererseits die damalige Situation berücksichtigt werden, da es eine große humanitäre Krise gegeben habe. Es sei die Pflicht des Beschwerdeführers gewesen, zu helfen. Dies hätten die beteiligten Staatslenker ebenfalls so gesehen, allerdings habe der Beschwerdeführer nicht gewusst, dass er dafür bestraft werde. Der Beschwerdeführer sei bestraft worden und es gebe kein wie immer geartetes Risiko einer weiteren Straftat durch den Beschwerdeführer. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer nach rund 30-jährigem Aufenthalt in Österreich als völlig integriert anzusehen. Der Beschwerdeführer habe nie in Serbien, aber immer wieder in Österreich gearbeitet. Überdies sei der Beschwerdeführer seit rund einem Jahr auf Bewährung frei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Serbiens und führt die im Spruch angeführten Personalien; seine Identität steht aufgrund des Reisepasses fest.
1.2. Der Beschwerdeführer ist seit 2002 im Bundesgebiet gemeldet, wobei eine Meldelücke zwischen 16.01.2014 bis 11.03.2016 besteht. Seit dem 23.04.2018 ist der Beschwerdeführer in XXXX , XXXX gemeldet (vgl. ZMR-Auszug vom 23.11.2020).
Dem Beschwerdeführer wurde mit Gültigkeit von 26.02.2004 bis 26.02.2005 eine Erstniederlassungsbewilligung ausgestellt. In den Folgejahren wurden dem Beschwerdeführer weitere Aufenthaltstitel gewährt und erfolgte 2006 schließlich ein Wechsel auf den Zweck „Familienangehöriger“. Dem Beschwerdeführer wurde letztmalig ein Aufenthaltstitel mit dem Zweck „Familienangehöriger“ mit einer Gültigkeit von 21.02.2013 bis 21.02.2016 durch die MA 35 erteilt.
Der Beschwerdeführer stellte nicht fristgerecht einen Verlängerungsantrag. Der Antrag auf einen neuen Aufenthaltstitel vom 23.08.2016 wurde durch die Magistratsabteilung 35 (MA 35) als neuer Erstantrag qualifiziert und mit Bescheid vom 21.12.2017 abgewiesen. Diese Entscheidung wurde durch das Verwaltungsgericht Wien mit Beschluss vom 23.07.2018 bestätigt.
1.3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 22.07.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 und 3 Z 1, 2 und Abs. 4 erster Fall FPG unter Anwendung von 28 Abs. 1 StGB nach § 114 Abs. 4 FPG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.
Das Urteil lautet auszugsweise:
„Der Erstangeklagte XXXX förderte daher die rechtswidrige Einreise dieser 120 Fremden von Ungarn nach Österreich mit dem Vorsatz, sich durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, was er zumindest ernstlich für möglich hielt und billigend in Kauf nahm.
[…]
Darüber hinaus handelten beide in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Schleusungsfahrten längere Zeit hindurch, nämlich über zumindest mehrere Wochen, ein nicht bloß geringfügiges, den Betrag von EUR 400,-- monatlich jedenfalls übersteigendes fortlaufendes Einkommen zu verschaffen.
Weiters führten beide Angeklagte die aus dem Spruch ersichtlichen Schlepperfahrten im Rahmen der kriminellen Ausrichtung eines bereits längere Zeit bestehenden und für längere Zeit ausgelegten Zusammenschlusses von zumindest drei weiteren Personen, nämlich […] durch, der darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Gruppierung derartige Schleppungen durchgeführt werden, was sowohl der Erstangeklagte als auch der Zweitangeklagte wussten und wollten.“
1.4. Der Beschwerdeführer ist in Serbien geboren und aufgewachsen und besuchte dort 8 Jahre die Schule und absolvierte den Hauptschulabschluss. Der Beschwerdeführer verfügt im Herkunftsstaat über keine Berufserfahrung. Der Beschwerdeführer arbeitete in Österreich als Reinigungskraft bzw. in der Schneeräumung. Letztmalig war der Beschwerdeführer vom 17.11.2014-31.03.2015 als „geringfügig beschäftiger Arbeiter“ gemeldet (vgl. AJ-WEB Auskunftsverfahren [Stand 23.11.2020], Seite 3). Der Beschwerdeführer bezog mehrere Jahre hindurch Notstands- bzw. Überbrückungshilfe und Arbeitslosengeldbezug (vgl. dazu im Detail AJ-WEB Auskunftsverfahren [Stand 23.11.2020], Seite 6 bis 10). Der Beschwerdeführer verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer ist gesund.
Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat drei Kinder im Alter von 14, 20 und 24Jahren. Die Mutter, die Ehefrau, die Kinder und Enkelkinder des Beschwerdeführers leben in Österreich. In Serbien verfügt der Beschwerdeführer über zwei Onkel und vier Cousins, mit denen er im telefonischen Kontakt steht.
Der Beschwerdeführer wurde am 22.04.2018 aus der Justizanstalt XXXX bedingt entlassen.
1.5. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen
1.6. Der Beschwerdeführer brachte nicht vor, dass ihm in Serbien eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Aufgrund seines Alters und Gesundheitszustandes ist er zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts in Serbien in der Lage. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen und beherrscht die Sprache seines Herkunftsstaates.
Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakte und des Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Beschwerdeführer bestätigte zudem die seitens der belangten Behörde in der Einvernahme getroffenen Feststellungen (vgl. AS 148).
2.2. Beim Beschwerdeführer handelte es sich zum Tatzeitpunkt um einen verheirateten XXXX jährigen Familienvater von drei Kindern. Der Beschwerdeführer handelte laut Urteil des Landesgerichtes in vorsätzlicher Absicht (vgl. AS 26) und nahm somit eine mögliche Trennung von seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen bereits angesichts der für solche Delikte bestehenden Strafdrohung bewusst in Kauf.
Ausgehend davon ist die Annahme der belangten Behörde gerechtfertigt, dass der Beschwerdeführer bei einem weiteren Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ist durch eine Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung geprägt.
Der Beschwerdeführer kann zudem den Kontakt zu seinen in Österreich lebenden Angehörigen über Telefon und Internet regelmäßig aufrechterhalten.
2.3. Soweit der Beschwerdeführer seine begangene Straftat damit zu relativieren versucht, das zum damaligen Zeitpunkt eine große humanitäre Krise geherrscht habe und der Beschwerdeführer vermeinte, helfen zu müssen und zudem nicht gewusst hätte, dass er einen strafbaren Tatbestand setze, entbehrt dieses Vorbringen schon deshalb jeglicher Grundlage, da der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Erkenntnis vom 22.07.2016 wegen des Verbrechens der Schlepperei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt wurde und somit keineswegs von humanitären „Hilfsleistungen“ für Flüchtlinge auszugehen ist. Dass der Beschwerdeführer überdies nicht gewusst hätte, dass es sich dabei um eine Straftat handle, ist aufgrund der Ausführungen im gegenständlichen Urteil, wonach der Beschwerdeführer die Straftaten in vorsätzlicher Absicht durchführte (vgl. insbesondere die Entscheidungsgründe des Urteils vom 22.07.2016, AS 26), als sehr unwahrscheinlich anzusehen.
Soweit im Beschwerdeschriftsatz ferner auf einen rund 30-jährigen Aufenthalt in Österreich hingewiesen wird, ist zum einen darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer erstmals 2002 in Österreich behördlich gemeldet war, zum anderen große Meldelücken in der Zeit von 16.01.2014 bis 11.03.2016 festzustellen waren (vgl. oben, 1.2.).
Die Annahme des Beschwerdeführers, in Österreich – aufgrund seines langen Aufenthaltes – als „völlig integriert“ zu sein (vgl. AS 264), ist schon allein aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe wegen Schlepperei, die der Beschwerdeführer trotz Familienlebens in Österreich beging, nicht haltbar. Abgesehen davon vermochte der Beschwerdeführer auch auf dem österreichischen Arbeitsmarkt nicht Fuß zu fassen, da er über einen relativ langen Zeitraum auf Sozialleistungen in Österreich angewiesen war (vgl. oben, 1.4.).
Soweit im Beschwerdeschriftsatz schließlich behauptet wird, dass sich der Beschwerdeführer in Serbien nicht auskenne und ihn auch mit seinem Herkunftsstaat (außer dem Band der Staatsangehörigkeit) nichts verbinde, ist auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme vor der belangten Behörde hinzuweisen, wonach in Serbien noch zwei Onkels und vier Cousins von ihm leben würden und er im Jahr 2016 – krankheitsbedingt – sogar bei seiner Familie (Cousins) wohnen habe dürfen (vgl. AS 149).
2.3. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf Serbien geäußert. Serbien gilt aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. (Aufenthaltstitel und Rückkehrentscheidung):
3.1.1. Gemäß § 52 Abs. 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Mit Bescheid der MA 35 vom 21.12.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Familienangehöriger“ abgewiesen. Diese Entscheidung wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 23.07.2018 bestätigt. Demzufolge befindet sich der Beschwerdeführer nicht rechtmäßig im Bundesgebiet.
3.1.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247).
Bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden ist laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen und es kann grundsätzlich nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, eine Aufenthaltsbeendigung ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. etwa VwGH 23.2.2017, Ra 2016/21/0340, mwN). Diese Rechtsprechungslinie betraf allerdings nur Konstellationen, in denen der Inlandsaufenthalt bereits über zehn Jahre dauerte und sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (VwGH 25.4.2014, Ro 2014/21/0054; 10.11.2015, Ro 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (vgl. VwGH 23.2.2016, Ra 2015/01/0249 mwN).
Aufenthaltsbeendigende Maßnahmen sind aber auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen, wobei die "Zehn-Jahres-Grenze" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann eine Rolle spielt, wenn einem Fremden kein erhebliches strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Hierbei kommt es ebenso auf den Zeitpunkt und der Art des jeweiligen Fehlverhaltens sowie das seither erfolgte Wohlverhalten an (vgl. VwGH 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121; aber auch VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001).
3.1.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und damit auch an der Bekämpfung der Schlepperei kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. März 2007, Zl. 2007/18/0135, mwN, vgl. VwGH 20.4.2006, Zl. 2006/18/0071). Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass der Bekämpfung der Schlepperei hinsichtlich des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - auch aus unionsrechtlicher Sicht - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 20.8.2013, 2013/22/0097, mwN). Ebenso besteht an der Verhinderung der Schlepperei ohne Bereicherungsabsicht ein großes öffentliches Interesse (vgl. VwGH 5.7.2012, 2010/21/0345, mwN und Verweis auf den Verwaltungsstraftatbestand des § 120 Abs. 3 Z 1 FPG). Dass dieser hohe Stellenwert auch aus dem Blickwinkel der Europäischen Union besteht, zeigen die Richtlinie 2002/90/EG des Rates vom 28. November 2002, zur Definition der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt, ABl. Nr. L 328 vom 5. Dezember 2002, S. 17, und der Rahmenbeschluss 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt, ABl. Nr. L 328 vom 5. Dezember 2002, S. 1.
Gegen dieses maßgebliche öffentliche Interesse hat der Beschwerdeführer durch die ihm zur Last liegende Schlepperei gravierend verstoßen, wobei dieses Fehlverhalten (wie die unstrittige Verurteilung nach § 114 Abs. 3 Z 2 FPG zeigt) schon allein durch die Anzahl der geschleppten Personen zweifelsfrei eine erhebliche und auch tatsächliche Gefahr im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur darstellt. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die erst relativ kurz zurückliegende Tatbegehung (Juli bis Ende August 2015), kann – entgegen den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz – auch eine Zukunftsprognose nicht zugunsten des Beschwerdeführers ausfallen, sind doch seit Begehung der Tathandlungen erst etwas mehr als fünf Jahre vergangen (vgl. z.B. VwGH 24.09.2009, 2009/18/0155 mit einem Zeitraum von fünf Jahren) und wurde der Beschwerdeführer erst am 22.04.2018 aus der Haft (bedingt) entlassen. Es wird noch eines längeren Zeitraumes des Wohlverhaltens bedürfen, um begründet von einem Wegfall der genannten Versagungsgründe ausgehen zu können (vgl. VwGH 16.05.2013, 2012/21/0253 mit einem Zeitraum von acht Jahren, sowie VwGH 10.04.2014, 2013/22/0314 mit einem Zeitraum von elf Jahren und acht Monaten).
Zwar verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass der Beschwerdeführer seit Mitte 2002 den Großteil seines Lebens in Österreich verbrachte und sich seine Kernfamilie, darunter drei Kinder, im Bundesgebiet aufhält, wobei jedoch zwei Kinder bereits volljährig sind und sich nach den Angaben des Beschwerdeführers der Älteste im Gefängnis befindet (vgl. AS 150).
Wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt, wird es den Familienangehörigen des Beschwerdeführers möglich sein, den Kontakt mit selbigem nach dessen Rückkehr in den Herkunftsstaat weiterzuführen. Festzuhalten ist, dass die im Bundesgebiet bestehenden persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers diesen nicht davon abzuhalten vermochte, im Jahr 2015 ein Verbrechen zu begehen, wodurch er auch das Risiko einer Trennung von seinen Angehörigen bewusst in Kauf nahm.
Unbeachtlich dessen kann beim gesunden und arbeitsfähigen Beschwerdeführer die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben in seinem Herkunftsstaat vorausgesetzt werden, weshalb er im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit Erwerbstätigkeiten, wenn auch allenfalls nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Letztlich konnte auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer, etwa auf Grund seines längeren Aufenthalts außerhalb seines Herkunftsstaates, überhaupt nicht mehr in der Lage sein könnte, sich in Serbien wieder zurechtzufinden, zumal Verwandte des Beschwerdeführers in Serbien leben und der Beschwerdeführer bei diesen im Jahr 2016 sogar Unterkunft nehmen konnte. Es kann somit auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer die örtlichen Gegebenheiten in Serbien nicht bekannt wären und er sich dort nicht zurechtfinden würde.
3.1.4. Im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich somit insgesamt nicht ergeben, dass vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich das gewichtige öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.
3.1.5. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides insoweit gemäß § 52 Abs. 3 FPG als unbegründet abzuweisen.
Aus der Aktenlage ergeben sich in casu überdies keinerlei Hinweise auf das Vorliegen der in §§ 55, 56 oder 57 AsylG aufgezählten Tatbestände und wurden solche auch nicht seitens des Beschwerdeführer ins Treffen geführt. Daraus resultierend war die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.
3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. (Zulässigkeit der Abschiebung):
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234). Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Verfahren, wie beweiswürdigend dargelegt, kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung in relevanten Grundrechten (insb. Art. 3 EMRK) erstattet. Sowohl unter Beachtung der individuellen Situation des Beschwerdeführers, als auch der allgemeinen Sicherheits- und Menschenrechtslage im Herkunftsstaat ergab sich kein Hinweis auf eine dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat potentiell drohende Gefährdung in den hier relevanten Grundrechten. Im Rahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage in Serbien ist überdies zu berücksichtigen, dass gemäß § 1 Z 6 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, Serbien als sicherer Herkunftsstaat gilt und ergaben sich im gegenständlichen Fall keine Hinweise auf einen aus diesem Blickwinkel relevanten Sachverhalt.
Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID-19 Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die im Hinblick auf eine Gefährdung nach Art. 3 EMRK eine entscheidungsrelevante Lageänderung erkennen lässt. Sowohl im Hinblick auf sein Alter als auch seinen Gesundheitszustand liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach der Beschwerdeführer bei einer allfälligen COVID-19 Infektion einer Risikogruppe für einen schwerwiegenden Verlauf angehören würde. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aktuell eine Strafhaft im Bundesgebiet verbüßt.
Der auf § 52 Abs. 9 FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht.
3.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. und V. (freiwillige Ausreise und aufschiebende Wirkung):
3.3.1. Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Der Verwaltungsgerichtshof geht bezüglich der Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise eines Fremden in ständiger Rechtsprechung davon aus (vgl. zuletzt VwGH 4.4.2019, Ra 2019/21/0053-4), dass es in diesem Zusammenhang nicht genüge, auf eine – die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende – Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort – ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens – zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. etwa – zum Durchsetzungsaufschub nach § 70 Abs. 3 FPG – VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094, mwN; siehe auch – zum Kriterium der Notwendigkeit einer sofortigen Ausreise nach § 52 Abs. 6 FPG – Erkenntnis VwGH 3.7.2018, Ro 2018/21/0007, Rn 11).
Die Notwendigkeit der sofortigen Ausreise als gesetzliche Voraussetzung für die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend die Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung erfordert demnach das Vorliegen besonderer Umstände, die mit den Voraussetzungen für die Aufenthaltsbeendigung als solche nicht gleichzusetzen sind. Derartige Umstände, die nicht nur ein öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung begründen, sondern darüber hinaus ihren sofortigen Vollzug erfordern, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid mit dem Verweis auf das strafgerichtliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers und die auch zur Begründung des gegen seine Person erlassenen Einreiseverbotes getroffenen Gefährdungsprognose zutreffend aufgezeigt. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.5.2005, 2002/18/0289).
3.3.2. Die belangte Behörde ging unter Bedachtnahme auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalls davon aus, dass die Ausreise des Beschwerdeführers aufgrund seines Fehlverhaltens ohne unnötigen zeitlichen Aufschub vorzunehmen sei. Eine sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme erwies sich insofern aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich.
3.3.3. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakte und in die dem Bundesverwaltungsgericht nach Einbringung einer Beschwerde gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG von Amts wegen vorliegenden Informationen über die aktuelle Lage im Herkunftsstaat keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben haben, wonach anzunehmen war, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 2, 3 oder 8 EMRK bzw. des 6. oder 13. ZPEMRK bedeuten würde oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde wurden keine konkreten Gründe bezeichnet, aus denen sich das Vorliegen einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in einem solchen Sinne ergeben hätte.
Diese Beurteilung wird durch die vorliegende Sachentscheidung über die Beschwerde bestätigt.
3.3.4. Folglich hat die belangte Behörde gemäß § 55 Abs. 4 FPG zu Recht von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise Abstand genommen.
3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. (Einreiseverbot):
3.4.1. Gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat nach der Ziffer 1 erster Fall insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten verurteilt worden ist.
Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
3.4.2. Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose – gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot – ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das, diesem zugrundeliegenden Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.2.2013, Zl. 2012/18/0230).
Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot angesichts der zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorgelegenen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in Dauer von 3 Jahren zutreffend auf den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und mit dem Umstand begründet, dass der Beschwerdeführer auf Grund der von ihm begangenen Straftaten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.
Ist der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt, so ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert (VwGH 27.01.2015, 2013/22/0298; vgl. VwGH 30.07.2014, 2013/22/0281).
Der Beschwerdeführer wurde unbestritten von einem inländischen Strafgericht wegen des Verbrechens der Schlepperei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren verurteilt.
Wie bereits unter Punkt 3.1.3. umfassend dargelegt, kommt der Bekämpfung der Schlepperei hinsichtlich des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - auch aus unionsrechtlicher Sicht - ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 20.8.2013, 2013/22/0097, mwN).
Die Art und Schwere der begangenen Straftaten zeigen, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt. Auch die Verhängung der unbedingten Freiheitsstrafe zeugen von einem massiven Gefährdungspotential des Beschwerdeführers.
Dem Beschwerdeführer kann auch keine positive Zukunftsprognose attestiert werden. Ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118). Da der Beschwerdeführer erst im April 2018 aus der Haft entlassen wurde, kann dem Beschwerdeführer noch kein Gewinnungswandel und somit keine positive Zukunftsprognose erteilt werden.
3.4.3. Bei Erlassung eines Einreiseverbots ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Wird durch ein Einreiseverbot in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).
Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei, steht nichts entgegen und wird das persönliche Interesse des Beschwerdeführers durch die begangenen Strafdelikte stark gemindert.
Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen dringend geboten ist und somit den Interessen des Beschwerdeführers überwiegen.
Daher ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten als erforderlich, um der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen.
Ein auf 5 Jahre befristetes Einreiseverbot ist unter Berücksichtigung der für Fälle des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG genannten Maximaldauer von zehn Jahren zudem verhältnismäßig und bewegt sich im mittleren Bereich (vgl. dazu auch die seitens der belangten Behörde herangezogenen Erwägungen, AS 251). Angesichts der verhängten unbedingten 3-jährigen Haftstrafe ist die Dauer des Einreiseverbots unter Berücksichtigung seiner familiären Anknüpfungspunkte in Österreich im angemessenen Ausmaß festgelegt worden. Aufgrund des konkreten Unrechtsgehalts der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten der Schlepperei und unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe kann davon ausgegangen werden, dass nur ein Einreiseverbot in der Dauer von zumindest 5 Jahren eine allfällige Änderung seines Verhaltens und seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten bewirken wird.
Eine weitere Reduktion war somit auch bei Berücksichtigung der familiären privaten Interessen des Beschwerdeführers in Österreich nicht möglich. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende zeitweilige Unmöglichkeit, Familienmitglieder in Österreich oder in einem anderen vom Einreiseverbot umfassten Staat zu besuchen oder dort legal beruflich tätig zu sein, ist im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Strafdelikten und einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen.
3.4.4. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides erwies sich demnach ebenfalls als unbegründet.
3.5. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss.
Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – ungeachtet des Antrages im Beschwerdeschriftsatz – abgesehen werden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter A) zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Schlagworte
Aufenthaltsdauer aufschiebende Wirkung - Entfall Einreiseverbot Gefährdung der Sicherheit Gefährlichkeitsprognose Interessenabwägung öffentliches Interesse Pandemie Privat- und Familienleben Risikogruppe Rückkehrentscheidung Schlepperei strafrechtliche Verurteilung ZukunftsprognoseEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W123.2216664.1.00Im RIS seit
05.02.2021Zuletzt aktualisiert am
05.02.2021