Entscheidungsdatum
03.12.2020Norm
VwGG §25a Abs2 Z1Spruch
W229 2174860-1/29E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL über den Antrag von XXXX , geb. am XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.10.2020, Zl. W229 2174860-1/25E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:
Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Mit am 02.12.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schriftsatz, brachte der Revisionswerber eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an:
„Der Revisionswerber beantragt daher die aufschiebende Wirkung des Erkenntnisses des BVwG und führt an, dass bei einer Interessenabwägung die Konsequenzen für den Revisionswerber erheblich schwerer liegen - nämlich die Rückkehr in den Herkunftsstaat, in dem eine Verfolgung bzw Entführung droht.
Im Gegensatz dazu stehen dem keine öffentlichen Interessen entgegen. Der Revisionswerber ist sozial integriert, weshalb eine Interessensabwägung zu seinen Gunsten ausfällt.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Rechtliche Beurteilung:
§ 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“
Im Hinblick auf die im angefochtenen Erkenntnis erlassene Rückkehrentscheidung gegen den Revisionswerber und die Feststellung, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist, sowie die im gegenständlichen Antrag dargestellte Befürchtung hinsichtlich einer Abschiebung bzw. Rückkehr nach Afghanistan ist davon auszugehen, dass mit dem sofortigen Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteile – durch den Verlust der Stellung als Asylwerber und die daran anknüpfenden Recfhtsfolgen (vgl. VwGH 15.10.2014, Ra 2014/01/0089 mHa VwGH 03.07.2003, 2002/20/0078) – verbunden wäre. Dass zwingende öffentliche Interessen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstünden, ist im Hinblick auf die Unbescholtenheit des Revisionswerbers im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.
Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung RevisionEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W229.2174860.1.01Im RIS seit
05.02.2021Zuletzt aktualisiert am
05.02.2021