Entscheidungsdatum
03.12.2020Norm
AuslBG §12bSpruch
W151 2227399-1/10E
W151 2227400-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris Kohl, MCJ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Sandra HUBER und den fachkundigen Laienrichter ERNSZT Sascha als Beisitzer über die Beschwerden der 1. XXXX und 2. XXXX , beide vertreten durch Mag. Okan ERSOY, Rechtsanwalt, Karlsplatz 3/2, 1010 Wien, gegen die Bescheide des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 04.09.2019, GZ: XXXX betreffend Nichtzulassung des XXXX zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG bei der Arbeitgeberin XXXX in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden abgewiesen.
B)
Die Revisionen sind gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Der Zweitbeschwerdeführer (in Folge BF2) stellte am 14.06.2019 beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 NAG. Aus der dem Antrag beigelegten Arbeitgebererklärung geht hervor, dass die Erstbeschwerdeführerin (in Folge BF1) beabsichtigte, den BF2 für die berufliche Tätigkeit „Geschäftsführer“ mit einer Bruttoentlohnung ohne Zulagen in Höhe von € 4.500,- pro Monat bei einer Stundenwochenanzahl von 40 Stunden zu beschäftigen.
Dem Antrag angeschlossen war ein Konvolut von Urkunden, insbesondere:
- Bestätigung der XXXX Universität – Fakultät für Naturwissenschaften und Literatur über den Abschluss des Faches Chemie und Verleihung des Titels Chemiker vom 26.03.1994;
- Arbeitsbescheinigungen über die Tätigkeit des BF2 bei „ XXXX .“; „ XXXX “ und „ XXXX “;
- Bestätigung der American Time Sprachschulen über Qualifikation des BF2 in englischer Sprache auf B2 vom 12.03.2018.
- Kopie des Reisepasses
2. Mit Parteiengehör vom 20.08.2019 teilte das Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (in der Folge auch „AMS“) mit, dass laut den vorgelegten Unterlagen 25 Punkte (25 Punkte für allgemeine Universitätsreife) erreicht werden.
3. Die Beschwerdeführer erstatteten hierzu mit Schriftsatz vom 28.08.2019 eine Stellungnahme.
4. Mit Bescheiden vom 04.09.2019 wies die belangte Behörde den Antrag auf Zulassung des BF2 als Schlüsselkraft nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12b Z 1 AuslBG ab und begründete dies damit, dass dem BF2 nur 25 Punkte (für Qualifikation) nach Anlage C zum AuslBG zu vergeben seien. Die nachgereichten Englischzertifikate würden nicht den gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen entsprechen, Deutschkenntnisse seien nicht nachgewiesen worden. Das vorgelegte Diplom Bachelor Chemie sei keine notwendige Ausbildung für die Tätigkeit als Geschäftsführer für EDV-Handel-Dienstleistungsunternehmen.
5. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und legte weitere Unterlagen vor.
6. Mit Eingabe vom 29.11.2019 wurden Arbeitsbescheinigungen von „ XXXX “. und „ XXXX .“ vorgelegt.
7. Am 13.01.2020 wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
8. Mit Schreiben vom 03.06.2020 forderte das BVwG die Beschwerdeführer auf, weitere Unterlagen ua. zur Studiendauer des BF2 nachzureichen, sowie weitere Angaben zu den Tätigkeitsinhalten der Beschäftigungsverhältnisse des BF2 und zur Arbeitgebererklärung zu machen.
9. Mit Eingabe vom 16.07.2020 erstatteten die Beschwerdeführer ein ergänzendes Vorbringen und legten weitere Unterlagen vor.
10. Die Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 16.07.2020 wurde der belangten Behörde im Parteiengehör zur Kenntnis gebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF2 stellte am 14.06.2019 beim Amt der Wiener Landesregierung (MA 35) einen Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 41 Abs. 2 Z 2 NAG. Die BF1 beabsichtigte, den BF2 für die berufliche Tätigkeit „Geschäftsführer“ mit einer Bruttoentlohnung ohne Zulagen in Höhe von € 4.500,- pro Monat bei einer Stundenwochenanzahl von 40 Stunden zu beschäftigen.
Der BF2 verfügt über den Abschluss eines vierjährigen Universitätsstudiums Chemie an der Fakultät Naturwissenschaften und Literatur XXXX und erfüllt damit die Qualifikation „Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer“.
Der BF2 war bei folgenden Unternehmen tätig:
? „ XXXX “ (14.08.1995 – 22.05.2002);
? „ XXXX .“ (27.05.2002 – 30.07.2008);
? „ XXXX .“ (15.07.2008 – 30.07.2012);
? „ XXXX “ (15.08.2012 – 31.05.2014) und
? „ XXXX “ (09.07.2014 – 30.01.2018).
Der BF2 verfügt damit über ausbildungsadäquate Berufserfahrung im Ausmaß von jedenfalls 20 vollen Jahren. Weiters verfügt der BF2 über Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1). Somit erfüllt der BF 60 Punkte nach Anlage C zum AuslBG, womit er die Mindestpunkteanzahl von 55 Punkten erreicht hat.
Der BF2 ist seit 11.10.2017 handelsrechtlicher Geschäftsführer der BF1. Er war somit schon zum Zeitpunkt der Antragstellung rechtlich für die BF1 tätig. Somit ist der Ausschlussgrund des § 4 Abs. 1 Z 4 AuslBG erfüllt.
2. Beweiswürdigung:
Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, insbesondere die darin enthaltenen Qualifikationsnachweise des BF2, sowie durch die im Beschwerdeverfahren eingeholten weiteren Unterlagen.
Der Abschluss des vierjährigen Universitätsstudiums ergibt sich unter anderem aus der unbedenklichen Bestätigung des Rektorats der Universität XXXX vom 10.06.2020. Die Feststellung zu den Sprachkenntnissen des BF2 in Englisch ergeben sich aus einer vorgelegten „IELTS Test Report Form“ vom 25.10.2019.
Die Feststellungen zur ausbildungsadäquaten Berufsausbildung des BF2 ergeben sich aus den im behördlichen Verfahren sowie im Beschwerdeverfahren eingebrachten Arbeitsbestätigungen. Aus diesen Unterlagen in Zusammenschau mit der detaillierten Beschreibung der Tätigkeitsinhalte mit Stellungnahme vom 16.07.2020 ergibt sich, dass der BF2 ausbildungadäquate Berufserfahrung im Ausmaß von insgesamt 20 vollen Jahren erworben hat.
Die Stellung des BF2 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der BF1 seit 11.10.2017 ergibt sich aus einem amtswegig eingeholten Firmenbuchauszug. Daraus erschließt sich, dass der BF2 bereits ab diesem Zeitpunkt für die BF1 tätig war.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 20g Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Gemäß § 34 Abs. 46 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) treten die § 12b Z 1, § 13 Abs. 1,3 und 4, § 20d Abs. 5, § 27a Abs. 3 Z 1 und die Anlagen A, B, C und D in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2018 mit 1. Jänner 2019 in Kraft und sind auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2018 ereignen.
In ständiger Rsp zu insoweit wortidenten Übergangsbestimmungen des AuslBG, hat der VwGH ausgesprochen, dass als „Sachverhalt“ jene Sachlage anzusehen ist, die im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung verwirklicht war (vgl. zuletzt VwGH 27.06.2018, 2018/09/0077 mwN). Dem gegenständlichen Erkenntnis waren daher die maßgeblichen Bestimmungen in der zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung zugrunde zu legen.
Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG) lauten i.d.g.F.:
§ 4:
„Voraussetzungen
§ 4. (1) Einem Arbeitgeber ist auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und
1. bis 3. …
4. die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat,
…“
§ 4 b:
„Prüfung der Arbeitsmarktlage
§ 4b. (1) Die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes (§ 4 Abs. 1) lässt die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung zu, wenn für die vom beantragten Ausländer zu besetzende offene Stelle weder ein Inländer noch ein am Arbeitsmarkt verfügbarer Ausländer zur Verfügung steht, der bereit und fähig ist, die beantragte Beschäftigung zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen auszuüben. Unter den verfügbaren Ausländern sind jene mit Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, EWR-Bürger, Schweizer, türkische Assoziationsarbeitnehmer (§ 4c) und Ausländer mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang (§ 17) zu bevorzugen. Der Prüfung ist das im Antrag auf Beschäftigungsbewilligung angegebene Anforderungsprofil, das in den betrieblichen Notwendigkeiten eine Deckung finden muss, zu Grunde zu legen. Den Nachweis über die zur Ausübung der Beschäftigung erforderliche Ausbildung oder sonstige besondere Qualifikationen hat der Arbeitgeber zu erbringen.
…“
§ 12b leg. cit:
„Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen
§ 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie
1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder
2. […]
und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.
Anlage C:
Anlage C
Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1
Kriterien
Punkte
Qualifikation
maximal anrechenbare Punkte: 30
abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung
20
allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120
25
Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer
30
ausbildungsadäquate Berufserfahrung
maximal anrechenbare Punkte: 20
Berufserfahrung (pro Jahr)
Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr)
2
4
Sprachkenntnisse Deutsch
maximal anrechenbare Punkte: 15
Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau (A 1)
Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2)
Deutschkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1)
5
10
15
Sprachkenntnisse Englisch
maximal anrechenbare Punkte: 10
Englischkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung (A 2)
Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung (B 1)
5
10
Alter
maximal anrechenbare Punkte: 15
bis 30 Jahre
bis 40 Jahre
15
10
Summe der maximal anrechenbaren Punkte
Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen
90
20
erforderliche Mindestpunkteanzahl
55
§ 20d:
„Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler
§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung
1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12
2. als Fachkraft gemäß § 12a,
3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,
4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),
5. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine „Blaue Karte EU“) oder
6. als Künstler gemäß § 14
erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.
(2) Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(3) bis (5) […]“
§ 18 GmbH-Gesetz lautet i.d.g.F.:
„§ 18. (1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(2) Zu Willenserklärungen, insbesondere zur Zeichnung der Geschäftsführer für die Gesellschaft bedarf es der Mitwirkung sämtlicher Geschäftsführer, wenn im Gesellschaftsvertrage nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Zeichnung geschieht in der Weise, daß die Zeichnenden zu der Firma der Gesellschaft ihre Unterschrift hinzufügen.
(3) Der Gesellschaftsvertrag kann, wenn mehrere Geschäftsführer vorhanden sind, zur Vertretung der Gesellschaft auch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen, der zur Mitzeichnung der Firma berechtigt ist (§ 48 Abs. 2 UGB), berufen.
(4) Die Abgabe einer Erklärung und die Behändigung von Vorladungen und anderen Zustellungen an die Gesellschaft geschieht mit rechtlicher Wirkung an jede Person, die zu zeichnen oder mitzuzeichnen befugt ist.
(5) Über Rechtsgeschäfte, die der einzige Gesellschafter sowohl im eigenen Namen als auch im Namen der Gesellschaft abschließt, ist unverzüglich eine Urkunde zu errichten. Dabei ist vorzusorgen, daß nachträgliche Änderungen des Inhaltes und Zweifel über den Zeitpunkt des Abschlusses ausgeschlossen sind; die Bestellung eines Kurators ist nicht erforderlich.
(6) Eine Urkunde muß nicht errichtet werden, wenn das Geschäft zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb gehört und zu geschäftsüblichen Bedingungen abgeschlossen wird.“
In der Sache folgt daraus:
Eingangs wird festgehalten, das erkennenden Gerichts auf Basis der vorgelegten Qualifikationsnachweise die erforderliche Mindestpunkteanzahl nach Anlage C zum AuslBG als erfüllt ansieht. Für das Kriterium „Qualifikation“ sind dem BF 2 30 Punkte aufgrund des nachgewiesenen Abschlusses eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer (vierjähriger Bachelorabschluss Chemie), weiters 20 Punkte für ausbildungsadäquate Berufserfahrung (maximal zu vergebende Punktezahl) und 10 Punkte für Sprachkenntnisse Englisch (IELTS Zertifikat), sohin insgesamt 60 Punkte zu vergeben.
Gegenständlich scheitert die Zulassung des BF2 als Schlüsselkraft allerdings bereits an der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Z 4 AuslBG:
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 4 AuslBG ist einem Arbeitgeber auf Antrag eine Beschäftigungsbewilligung für den im Antrag angegebenen Ausländer zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zulässt (Arbeitsmarktprüfung), wichtige öffentliche und gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen und die Beschäftigung, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nicht bereits begonnen hat.
Ausweislich des Firmenbuchauszuges zeigt sich, dass der BF2 seit 11.10.2017 bereits handelsrechtlicher Geschäftsführer der BF1 ist, somit auch zum Antragszeitpunkt vom 14.06.2019. Dass der BF2 damit rechtlich schon zum Zeitpunkt der Antragstellung für die BF 1 tätig war, liegt auf der Hand und ist nicht entscheidungsrelevant, ob er auch bereits faktisch für die BF 1 tätig war. Gemäß § 18 GmbH-Gesetz wird die Gesellschaft nämlich durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer jedenfalls gerichtlich und außergerichtlich vertreten, sodass von einer außenwirksamen Tätigkeit des BF 2 ausgegangen werden kann.
Damit ist aber der Ausschlussgrund des § 4 Abs. 1 Z 4 AuslBG erfüllt und war die Beschwerde aus diesem Grund abzuweisen.
Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der BF die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Arbeitsmarktprüfung Ausschlusstatbestände Qualifikation Rot-Weiß-Rot-Karte SchlüsselkraftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W151.2227400.1.00Im RIS seit
05.02.2021Zuletzt aktualisiert am
05.02.2021