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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 1991 §1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Unterer, über die Beschwerde der A in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. Mai 1996, Zl. 4.349.137/1-III/13/96, betreffend Asylgewährung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der angefochtene Bescheid wurde dem im Wege der Verfahrenshilfe bestellten Vertreter der Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen der "BR-Jugoslawien", - sowohl nach dem Beschwerdevorbringen als auch nach der Aktenlage - am 23. Oktober 1996 zugestellt; damit endete die sechswöchige Beschwerdefrist des § 26 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Z. 1 VwGG am 4. Dezember 1996. Die vorliegende Beschwerde wurde aber erst am 5. Dezember 1996 zur Post gegeben.
Die Beschwerde war somit wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen. Damit erübrigte sich auch eine Entscheidung des Berichters über den Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996011143.X00Im RIS seit
20.11.2000