TE Vwgh Beschluss 1997/6/11 96/01/1143

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Veröffentlicht am 11.06.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
VwGG §26 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Unterer, über die Beschwerde der A in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 23. Mai 1996, Zl. 4.349.137/1-III/13/96, betreffend Asylgewährung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der angefochtene Bescheid wurde dem im Wege der Verfahrenshilfe bestellten Vertreter der Beschwerdeführerin, einer Staatsangehörigen der "BR-Jugoslawien", - sowohl nach dem Beschwerdevorbringen als auch nach der Aktenlage - am 23. Oktober 1996 zugestellt; damit endete die sechswöchige Beschwerdefrist des § 26 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 Z. 1 VwGG am 4. Dezember 1996. Die vorliegende Beschwerde wurde aber erst am 5. Dezember 1996 zur Post gegeben.

Die Beschwerde war somit wegen Versäumung der Einbringungsfrist gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen. Damit erübrigte sich auch eine Entscheidung des Berichters über den Antrag der Beschwerdeführerin, ihrer Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996011143.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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