RS Vwgh 1983/9/16 83/02/0204

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Veröffentlicht am 16.09.1983
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Index

StVO
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §52 Z15
StVO 1960 §52 Z2
VStG §22 Abs1

Rechtssatz

Wenn ein Fahrzeuglenker im Falle eines Verstoßes gegen das Gebot des Geradeausfahrens (§ 52 Z 15 StVO 1960) links einbiegt und damit gegen das an der Einfahrtstelle geltende Verbot des Einfahrens (§ 52 Z 2 StVO 1960) verstößt, weil er im Falle des Linksabbiegens in Ermangelung einer anderen Möglichkeit zum Linksabbiegen gegen das Einfahrverbot verstoßen muss, dann ist die Bestrafung wegen des Verstoßes gegen § 52 Z 2 StVO 1960 im Grunde des § 22 Abs 1 VStG 1950 rechtswidrig (Tatort hier: Wien 1., Rotenturmstraße Kreuzung Lichtensteg), da mit der Verurteilung wegen des einen Deliktes (Verstoß gegen das Geradeausfahrverbot) auch der Unrechtsgehalt des anderen Tatbestandes (Verbot der Einfahrt) abgegolten und sohin bezüglich der zweitgenannten Übertretung Konsumtion eingetreten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1983:1983020204.X01

Im RIS seit

08.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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