TE Vwgh Beschluss 2020/12/23 Ra 2020/06/0305

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Veröffentlicht am 23.12.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, in der Revisionssache des A S in D, vertreten durch Mag. Martin Rützler, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Riedgasse 20/3, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 15. September 2020, LVwG-318-7/2020-R16, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeisterin der Stadt Dornbirn; mitbeteiligte Partei: Zgesellschaft mbH, vertreten durch die Rechtsanwälte Mandl GmbH, 6800 Feldkirch, Churerstraße 3/II; weitere Partei: Vorarlberger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg (in der Folge: LVwG) wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt D., mit welchem der mitbeteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung einer näher beschriebenen Wohnanlage auf näher bezeichneten Grundstücken der KG D. erteilt worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine Folge gegeben. Gleichzeitig sprach das LVwG aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig sei.

5        In den zur Zulässigkeit der Revision vorgebrachten Gründen bringt der Revisionswerber vor, das LVwG entferne sich von bewiesenen Feststellungen bzw. gehe von einem Sachverhalt aus, „dem es zur Gänze an Beweismaterial fehlt“. So gehe das LVwG „beispielsweise“ davon aus, dass das Urgelände richtig ausgemessen worden sei und keinerlei Aufschüttungen vorgenommen worden seien. Laut näher bezeichneten „geotechnischen Bodenaufschlüssen“ stünden unter den Deckschichten näher beschriebene künstliche Anschüttungen; diese Beweisergebnisse habe das LVwG nicht berücksichtigt. Weiters habe das LVwG seine Begründungspflicht verletzt, divergierende Verfahrensergebnisse übergangen und damit „mehrfach gegen die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verstoßen“. Schließlich sei auch die 14-tägige Vorbereitungsfrist für die mündliche Verhandlung nicht eingehalten worden.

6        Mit diesem Vorbringen zeigt der Revisionswerber keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG auf.

7        In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat (vgl. etwa VwGH 16.10.2020, Ra 2020/06/0240, mwN). Dabei hat der Revisionswerber im Fall der Behauptung einer Abweichung von der Rechtsprechung konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten hg. Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist (vgl. z.B. VwGH 12.6.2019, Ra 2017/06/0030). Bereits dieser Anforderung wird die Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision nicht gerecht.

8        Im Übrigen ist bei der Behauptung von Verfahrensmängeln, wie den vom Revisionswerber geltend gemachten, in den Zulässigkeitsgründen auch die Relevanz des Verfahrensmangels darzutun. Das heißt, dass der behauptete Verfahrensmangel geeignet sein muss, im Falle eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen - für den Revisionswerber günstigeren - Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. etwa VwGH 6.12.2019, Ra 2017/06/0120, oder auch 1.6.2017, Ra 2017/06/0094, jeweils mwN). Mangels Relevanzdarstellung genügt die vorliegende Revision auch dieser Anforderung nicht. Dies gilt auch für das Vorbringen, die 14-tägige Vorbereitungsfrist für die mündliche Verhandlung sei nicht eingehalten worden (vgl. dazu etwa VwGH 22.12.2016, Ra 2016/07/0105, oder auch 30.1.2014, 2012/05/0174); die für das Verfahren in Verwaltungsstrafsachen vor den Verwaltungsgerichten geltende Bestimmung des § 44 Abs. 6 VwGVG ist im Revisionsfall nicht anwendbar.

9        Soweit in den Zulässigkeitsgründen schließlich vorgebracht wird, das LVwG habe bei der Berechnung des Urgeländes näher beschriebene künstliche Aufschüttungen nicht berücksichtigt, ist dem zu entgegnen, dass dies nicht zutrifft. Vielmehr hat sich das LVwG im angefochtenen Erkenntnis mit diesem Vorbringen (S. 20, 21) auseinandergesetzt und ist mit näherer Begründung und auf der Grundlage eines auf dem Vermessungsplan eines staatlich befugten und beeideten Ziviltechnikers beruhenden hochbautechnischen Amtssachverständigengutachtens und nach Einsichtnahme in den digitalen „Vorarlberg Atlas“ zu dem Ergebnis gekommen, dass das Urgelände richtig ermittelt und dargestellt worden sei und daher die Abstandsflächen und Mindestabstände gegenüber der Liegenschaft des Revisionswerbers eingehalten werden. Dieser Beurteilung tritt der Revisionswerber in der Zulässigkeitsbegründung der Revision mit der Wiederholung des Hinweises auf vom VwG in seiner Begründung ohnehin berücksichtigte Umstände nicht substantiell entgegen.

10       Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 23. Dezember 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020060305.L00

Im RIS seit

15.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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