TE Vwgh Beschluss 2021/1/22 Ra 2020/02/0234

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Veröffentlicht am 22.01.2021
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1
VwGG §34 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Friedwagner, über die Revision des B in B, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 21. August 2020, LVwG-S-1423/001-2019, betreffend Übertretungen der StVO und des FSG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Baden), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

1        Mit Berichterverfügung vom heutigen Tag wurde ein am 29. Dezember 2020 eingebrachter Antrag des Revisionswerbers auf „zeitliche Aussetzung der laufenden Revision“ nicht stattgegeben.

2        In diesem Beschluss heißt es:

„Der Revisionswerber brachte am 6. Oktober 2020 beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine Revision gegen das ihm am 26. August 2020 zugestellte Erkenntnis vom 21. August 2020, LVwG-S-1423/001-2019, ein und wies unter anderem darauf hin, er falle ‚leider auch nicht in das Anforderungsprofil um eine Verfahrenshilfe beantragen zu können.‘

Mit Verfügung vom 2. November 2020 wurde dem Revisionswerber aufgetragen, verschiedene Mängel der Revision innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieser Verfügung zu beheben. Der Revisionswerber wurde dabei aufgefordert, den Sachverhalt in einer zeitlich geordneten Darstellung wiederzugeben, die Rechte, in denen er verletzt zu sein behauptet, bestimmt zu bezeichnen, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, anzuführen, ein bestimmtes Begehren zu stellen, die Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen, drei weitere Ausfertigungen der Revision beizubringen und gesondert die Gründe anzugeben, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird.

Diese Verfügung wurde irrtümlich an den früheren Rechtsvertreter des Revisionswerbers gesendet. Der Revisionswerber erfuhr vom Inhalt des Schreibens am 10. November 2020 und wandte sich noch am selben Tag per E-Mail an den Verwaltungsgerichtshof mit dem Ersuchen um Fristerstreckung bis 15. oder 31. Jänner 2021, weil es ihm aufgrund seiner finanziellen Situation und der umfassenden Covid-Maßnahmen der Regierung völlig unmöglich sei, die Behebung der Mängel in wenigen Tagen zu bewerkstelligen.

Mit verfahrensleitender Anordnung vom 12. November 2020 wurde der Revisionswerber darauf aufmerksam gemacht, dass ein E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung an den Verwaltungsgerichtshof sei. Diese Anordnung und die oben genannte Verfügung vom 2. November 2020 wurden dem Revisionswerber am 27. November 2020 zugestellt.

Daraufhin übermittelte der Revisionswerber den Inhalt des E-Mails vom 10. November 2020 am 27. November 2020 per Telefax an den Verwaltungsgerichtshof.

Mit verfahrensleitender Anordnung vom 3. Dezember 2020 wurde mit näherer Begründung die dem Revisionswerber eingeräumte Frist zur Mängelbehebung bis zum 30. Dezember 2020 verlängert.

Am 29. Dezember 2020 übermittelte der Revisionswerber dem Verwaltungsgerichtshof mittels Telefax eine mit 27. Dezember 2020 datierte Eingabe. Darin bringt er vor, trotz guter Vorbereitung auf inhaltliche Punkte (auch zur Zeitersparnis für einen Juristen) nicht die gewährte Frist einhalten zu können. Soeben habe er die dritte Absage einer Kanzlei erhalten, dass ihm aufgrund der Jahreszeit und der derzeit wiederholt eingeführten Covid-Maßnahmen keine Kapazitäten angeboten werden könnten. Aus diesem Grunde ersuche er ‚um eine zeitliche Aussetzung (der Volksmund würde hier von einer ‚Unterbrechung‘ oder Pause reden) der laufenden Revision.‘ Es sei ihm wegen des harten Lockdowns bis zur anhaltenden Wiedereinführung der ‚echten Normalität‘ nicht möglich, innerhalb so kurzer Zeit einen ‚befähigten und auch willigen (Zeit und Kapazität) Rechtsanwalt‘ zu finden, der ihn vertrete.

Für eine derartige Aussetzung gibt es im VwGG keine Rechtsgrundlage (vgl. VwGH 16.12.1992, 92/02/0310) und wurde vom Gesetzgeber in der derzeitigen Phase der Pandemie auch sonst nicht vorgesehen, weil § 2 Abs. 1 COVID-19-VwBG ausdrücklich nur für die Zeit vom 22. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 Sonderregelungen für bestimmte Fristen vorsieht.

Abgesehen davon käme eine (neuerliche) Verlängerung der zur Behebung von Mängeln einer Revision bestimmten Frist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur in Betracht, wenn die Partei aus erheblichen Gründen an der Einhaltung der Frist gehindert ist (vgl. VwGH 23.10.2018, Ra 2018/06/0137, mwN). Die vorliegende Eingabe bringt keine derartigen erheblichen Gründe vor. Auf die gesetzlich normierte Anwaltspflicht bei der Einbringung einer Revision wurde nicht unvorhergesehen im Mängelbehebungsauftrag des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, sondern es enthielt bereits die Rechtsmittelbelehrung des am 26. August 2020 zugestellten angefochtenen Erkenntnisses einen entsprechenden eindeutigen Hinweis. Darüber hinaus erweist sich nicht nur das Vorbringen des Revisionswerbers, er habe (im Ergebnis) binnen sieben Wochen keinen Rechtsanwalt gefunden, der ihn vertreten würde, als nicht nachvollziehbar, sondern es wurden auch vom Revisionswerber entsprechende Bemühungen weder konkret dargetan noch belegt.

Dem Aussetzungsantrag war daher nicht stattzugeben.“

3        Erfolgt eine der revisionswerbenden Partei aufgetragene Mängelbehebung nicht fristgerecht, dann gilt die Revision gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen.

4        Der Revisionswerber ist dem Mängelbehebungsauftrag nicht innerhalb der gesetzten Frist nachgekommen. Schon wegen dieser gesetzlichen Folge der Fristversäumung gilt die Revision als zurückgezogen und war das Revisionsverfahren gemäß § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG einzustellen.

5        Auch unter Berücksichtigung des gestellten Aussetzungsantrages ergibt sich nichts anderes.

6        Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gilt eine Revision dann, wenn ein Revisionswerber dem ihm erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht nachkam, sondern vor Ablauf der Frist einen Verlängerungsantrag stellte, gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen, wenn der Fristverlängerungsantrag mit Berichterverfügung abgewiesen wurde (vgl. VwGH 8.9.2014, Ra 2014/06/0019, mwN). Diese Rechtsauffassung ist auch auf einen erfolglos gestellten Aussetzungsantrag übertragbar.

7        Ein solcher Fall liegt hier vor. Im Hinblick auf die zutreffenden Gründe des Beschlusses, mit dem dem Aussetzungsantrag nicht stattgegeben wurde, gelten die Mängel nicht als rechtzeitig behoben und die Revision gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen. Auch unter diesem Gesichtspunkt war das Revisionsverfahren gemäß § 33 Abs. 1 zweiter Satz VwGG einzustellen.

Wien, am 22. Jänner 2021

Schlagworte

Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RA2020020234.L00

Im RIS seit

01.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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