RS OGH 2020/11/26 4Ob191/20x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.11.2020
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Norm

EO §405
EO §413

Rechtssatz

Aufgrund der durch § 413 EO angeordneten Rechtskraftwirkung des weißrussischen Unterhaltstitels steht auf die davon betroffenen Zeiträume sich beziehenden Entscheidungen das Verfahrenshindernis der res judicata entgegen, das in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen ist. Der Verstoß dagegen begründet Nichtigkeit der Entscheidung und des vorangegangenen Verfahrens.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133408

Im RIS seit

05.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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