Norm
EO §405Rechtssatz
Aufgrund der durch § 413 EO angeordneten Rechtskraftwirkung des weißrussischen Unterhaltstitels steht auf die davon betroffenen Zeiträume sich beziehenden Entscheidungen das Verfahrenshindernis der res judicata entgegen, das in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen ist. Der Verstoß dagegen begründet Nichtigkeit der Entscheidung und des vorangegangenen Verfahrens.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133408Im RIS seit
05.02.2021Zuletzt aktualisiert am
05.02.2021