RS Pvak 2020/5/4 A42-PVAB/19

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Veröffentlicht am 04.05.2020
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Norm

PVG §22 Abs4

Schlagworte

Antragslegitimation von Bediensteten; amtswegige Prüfung; weiter Entscheidungsspielraum; rechtswidrige Entscheidungen von PVO; Kriterien rechtmäßiger Entscheidung; Einsicht in Sitzungsprotokolle; unrichtige Zusammensetzung von PVO

Rechtssatz

Ein DA ist unrichtig (gesetzwidrig) zusammengesetzt, wenn an der Abstimmung ein DA-Mitglied nicht mitwirkt, dessen Funktion nicht ruht und dem daher seine Mitwirkungsrechte im DA nicht vorenthalten werden dürfen. Da das DA-Mitglied B von der Beschlussfassung über die Stellungnahme des DA an die PVAB vom 24. März 2020 ausgeschlossen war und sich an der Debatte und der Beschlussfassung nicht beteiligen konnte, war der DA bei Beschlussfassung über diese Stellungnahmen unrichtig (gesetzwidrig) zusammengesetzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A42.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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