RS Pvak 2020/5/4 A42-PVAB/19

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Veröffentlicht am 04.05.2020
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Norm

PVG §22 Abs4

Schlagworte

unrichtige Zusammensetzung von PVO

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall war der DA bei seiner Beschlussfassung über die Stellungnahmen vom 24. März 2020 und vom 30. April 2020 an die PVAB im gegenständlichen Verfahren unrichtig zusammengesetzt, weil das DA-Mitglied B nicht eingebunden worden war. Dies hat rechtlich zur Folge, dass ein unzuständiges Organ über eine bestimmte Angelegenheit entschieden hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A42.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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