RS Pvak 2020/5/4 A42-PVAB/19

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.2020
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Norm

PVG §2 Abs1
PVG §2 Abs2
PVG §22 Abs4

Schlagworte

weiter Entscheidungsspielraum; rechtswidrige Entscheidungen von PVO

Rechtssatz

Mit seinem sachlich nicht nachvollziehbaren Beschluss vom 16. Jänner 2018 hat der DA den ihm vom Gesetzgeber eingeräumten weiten Ermessensspielraum überschritten, weshalb seine Stellungnahme vom 16. Jänner 2018 in gesetzwidriger Geschäftsführung erfolgte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A42.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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