RS Pvak 2020/5/4 A42-PVAB/19

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.2020
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Norm

PVG §2 Abs1
PVG §2 Abs2
PVG §22 Abs4

Schlagworte

weiter Entscheidungsspielraum; rechtswidrige Entscheidungen von PVO; Kriterien rechtmäßiger Entscheidung

Rechtssatz

Weshalb der DA dennoch zu dieser Meinung über die Antragstellerin gelangte, ist auch der PVAB nicht nachvollziehbar, weil die Beurteilung der Antragstellerin durch den DA in seiner Stellungnahme vom 16. Jänner 2018 nicht nach sachlichen, objektiv nachvollziehbaren Kriterien erfolgte (PVAB 9. September 2019, A 26-PVAB/19, mwN), sondern vielmehr jede Auseinandersetzung mit der Problematik des Falles, in concreto mit der Meinung des SGA, den Angaben in ihrem Personalakt und der positiven Meinung anderer Lehrkräfte, vermissen lässt (Schragel, PVG, § 2, Rz 17 und Rz 18, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A42.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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