RS Lvwg 2020/12/21 VGW-152/022/11515/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2020
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Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

21.12.2020

Index

41/02 Staatsbürgerschaft
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

StbG 1985 §11a Abs6 Z2
StBG §10a Abs1 Z1
IntG §10 Abs2 Z8

Rechtssatz

Bei einer Verleihung der Staatsbürgerschaft gemäß § 11a Abs. 6 Z 2 StbG nach bereits sechs Jahren rechtmäßigem Aufenthalt in Österreich ist aufgrund nachhaltiger persönlicher Integration das Absehen vom Nachweis gemäß § 10a Abs. 1 Z 1 StbG aus gesundheitlichen Gründen nicht vorgesehen. Dies stellt auch keine Diskriminierung dar, da dieser Tatbestand nur dem Umstand Rechnung tragen soll, dass manche Fremde die grundsätzliche Voraussetzung für einen Staatsbürgerschaftserwerb, nämlich eine nachhaltige dauerhafte erfolgreiche Integration, ausnahmsweise früher erreichen als dies im Regelfall zu erwarten ist (vgl. dazu auch EB RV 2303 BlgNR 24. GP 9).

Schlagworte

Verleihungsvoraussetzungen; nachhaltige persönliche Integration; Allgemeinwohl; integrationsrelevanter Mehrwert; Deutschkenntnisse; Nachweis; Integrationsvereinbarung; Modul 2; Integrationsprüfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.152.022.11515.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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