Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
21.12.2020Index
41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §11a Abs6 Z2Rechtssatz
Lehrveranstaltungen an postsekundären Bildungseinrichtungen, die der Sprachvermittlung auf einem Niveau unter B1 dienen, sind jedenfalls nicht als solche mit Unterrichtssprache Deutsch im Sinne des § 10 Abs. 2 Z 8 IntG zu qualifizieren.
Schlagworte
Verleihungsvoraussetzungen; nachhaltige persönliche Integration; Allgemeinwohl; integrationsrelevanter Mehrwert; Deutschkenntnisse; Nachweis; Integrationsvereinbarung; Modul 2; IntegrationsprüfungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.152.022.11515.2020Zuletzt aktualisiert am
04.02.2021