Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
21.12.2020Index
41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §11a Abs6 Z2Rechtssatz
Der persönliche Umgang mit österreichischen Staatsbürgerinnen und Staatsbürgern stellt keinen Beitrag dar, der für eine Beurteilung der nachhaltigen persönlichen Integration iSv § 11a Abs. 6 Z 2 StbG relevant ist. Wie sich nämlich aus der Aufzählung in dieser Bestimmung ergibt, ist der Nachweis durch Tätigkeiten zu erbringen, die weit über die normale soziale Interaktion mit Freunden und Nachbarn im Privatleben hinausgehen und dem Allgemeinwohl in besonderer Weise dienen.
Schlagworte
Verleihungsvoraussetzungen; nachhaltige persönliche Integration; Allgemeinwohl; integrationsrelevanter Mehrwert; Deutschkenntnisse; Nachweis; Integrationsvereinbarung; Modul 2; IntegrationsprüfungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.152.022.11515.2020Zuletzt aktualisiert am
04.02.2021