RS Lvwg 2020/12/21 VGW-152/022/11515/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

21.12.2020

Index

41/02 Staatsbürgerschaft
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

StbG 1985 §11a Abs6 Z2
StBG §10a Abs1 Z1
IntG §10 Abs2 Z8

Rechtssatz

Aus § 11a Abs. 6 Z 2 letzter Satz StbG ergibt sich auch, dass die Tätigkeit dem Allgemeinwohl in besonderer Weise dienen und einen integrationsrelevanten Mehrwert für die Integration in Österreich darstellen muss. Einen solchen integrationsrelevanten Mehrwert für die Integration in Österreich vermag das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Tätigkeiten für HIAS-RSC bzw. die Internationale Atomenergie-Organisation nicht zu erkennen.

Schlagworte

Verleihungsvoraussetzungen; nachhaltige persönliche Integration; Allgemeinwohl; integrationsrelevanter Mehrwert; Deutschkenntnisse; Nachweis; Integrationsvereinbarung; Modul 2; Integrationsprüfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.152.022.11515.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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