Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
21.12.2020Index
41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §11a Abs6 Z2Rechtssatz
Aus § 11a Abs. 6 Z 2 letzter Satz StbG ergibt sich auch, dass die Tätigkeit dem Allgemeinwohl in besonderer Weise dienen und einen integrationsrelevanten Mehrwert für die Integration in Österreich darstellen muss. Einen solchen integrationsrelevanten Mehrwert für die Integration in Österreich vermag das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Tätigkeiten für HIAS-RSC bzw. die Internationale Atomenergie-Organisation nicht zu erkennen.
Schlagworte
Verleihungsvoraussetzungen; nachhaltige persönliche Integration; Allgemeinwohl; integrationsrelevanter Mehrwert; Deutschkenntnisse; Nachweis; Integrationsvereinbarung; Modul 2; IntegrationsprüfungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.152.022.11515.2020Zuletzt aktualisiert am
04.02.2021