Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
21.12.2020Index
41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §11a Abs6 Z2Rechtssatz
Die in § 11a Abs. 6 Z 2 StbG enthaltene Aufzählung der Arten, durch die eine nachhaltige besondere Integration nachgewiesen werden kann, ist nicht abschließend zu verstehen, wie sich schon aus dem Begriff „insbesondere“ und den Materialien (vgl. EB RV 2303 BlgNR 24. GP 9f) ergibt. Ein Nachweis kann auch durch eine Kombination verschiedener in § 11a Abs. 6 Z 2 StbG erwähnter Betätigungen erbracht werden.
Schlagworte
Verleihungsvoraussetzungen; nachhaltige persönliche Integration; Allgemeinwohl; integrationsrelevanter Mehrwert; Deutschkenntnisse; Nachweis; Integrationsvereinbarung; Modul 2; IntegrationsprüfungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.152.022.11515.2020Zuletzt aktualisiert am
04.02.2021