RS Lvwg 2020/12/21 VGW-152/022/11515/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.12.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

21.12.2020

Index

41/02 Staatsbürgerschaft
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

StbG 1985 §11a Abs6 Z2
StBG §10a Abs1 Z1
IntG §10 Abs2 Z8

Rechtssatz

Die in § 11a Abs. 6 Z 2 StbG enthaltene Aufzählung der Arten, durch die eine nachhaltige besondere Integration nachgewiesen werden kann, ist nicht abschließend zu verstehen, wie sich schon aus dem Begriff „insbesondere“ und den Materialien (vgl. EB RV 2303 BlgNR 24. GP 9f) ergibt. Ein Nachweis kann auch durch eine Kombination verschiedener in § 11a Abs. 6 Z 2 StbG erwähnter Betätigungen erbracht werden.

Schlagworte

Verleihungsvoraussetzungen; nachhaltige persönliche Integration; Allgemeinwohl; integrationsrelevanter Mehrwert; Deutschkenntnisse; Nachweis; Integrationsvereinbarung; Modul 2; Integrationsprüfung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.152.022.11515.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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