Entscheidungsdatum
05.01.2021Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §359bText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Dünser über die Beschwerde von Herrn AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 19.10.2020, Zl ***, betreffend Feststellung nach § 359b GewO 1994,
zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde auf Antrag der Gemeinde Z festgestellt, dass die Errichtung eines Gastgewerbebetriebes im Schloss Z in **** Z, Adresse 2 auf Gp. **1 in der KG Z mit 120 Verabreichungsplätzen im Außenbereich und 80 Verabreichungsplätzen im Innenhof den Voraussetzungen zur Anwendung eines vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 359b Abs 1 Z 3 GewO 1994 iVm § 1 Z 1 der VO des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, entspricht.
Dagegen richtet sich das fristgerecht erhobene Rechtsmittel des Nachbarn, in welchem zusammenfassend vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer mit den Öffnungszeiten im Innenhof bis 24 Uhr nicht einverstanden sei.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat den Beschwerdeführer daraufhin mit Schriftsatz vom 02.12.2020, zugestellt mit Beginn der Abholfrist am 14.12.2020, mitgeteilt, dass im vereinfachten Verfahren nach § 359b GewO 1994 den Nachbarn lediglich der Einwand zusteht, dass das vereinfachte Verfahren nicht zu Recht angewendet wurde. Inhaltliche Rechte seien damit allerdings nicht verbunden.
Festgehalten wird, dass der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Entscheidung auf dieses Schreiben nicht reagiert hat.
II. Sachverhalt:
Über Antrag der Gemeinde Z wurde mit dem angefochtenen Bescheid festgestellt, dass die beantragte Betriebsanlage nicht mehr als 200 Verabreichungsplätze hat und daher nach den Bestimmungen der GewO 1994 das vereinfachte Genehmigungsverfahren anzuwenden ist. Gleichzeitig wurden bestimmte Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs 2 und § 77 Abs 3 und 4 GewO 1994 wahrzunehmenden Interessen erteilt.
Im fristgerecht dagegen erhobenen Rechtsmittel des Beschwerdeführers als Nachbarn der Betriebsanlage wird nicht vorgebracht, dass die belangte Behörde das vereinfachte Genehmigungsverfahren zu Unrecht angewendet hätte. Vielmehr werden inhaltliche Bedenken gegen die beantragte Betriebsanlage vorgebracht.
III. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und ist grundsätzlich nicht strittig. Insbesondere ergibt sich aus den Einreichunterlagen, dass im vorliegenden Fall nicht mehr als 200 Verabreichungsplätze errichtet werden sollen.
IV. Rechtslage:
§ 359b. (1) Ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren gemäß Abs. 2 bis 4 ist durchzuführen, wenn
1. jene Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, deren Verwendung die Genehmigungspflicht begründen könnte, ausschließlich solche sind, die in Verordnungen gemäß § 76 Abs. 1 oder Bescheiden gemäß § 76 Abs. 2 angeführt sind oder die nach ihrer Beschaffenheit und Wirkungsweise vornehmlich oder auch dazu bestimmt sind, in Privathaushalten verwendet zu werden, oder
2. das Ausmaß der der Betriebsanlage zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten und sonstigen Betriebsflächen insgesamt nicht mehr als 800 m² beträgt und die elektrische Anschlussleistung der zur Verwendung gelangenden Maschinen und Geräte 300 kW nicht übersteigt oder
3. die Art der Betriebsanlage in einer Verordnung nach Abs. 5 genannt ist oder
4. das Verfahren eine Spezialgenehmigung (§ 356e) betrifft oder
5. bei einer nach § 81 genehmigungspflichtigen Änderung hinsichtlich der Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung einer der in Z 1 bis 4 festgelegten Tatbestände erfüllt ist.
(2) Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen (§ 353), dass zumindest eine der Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt ist, so hat die Behörde das Projekt mit dem Hinweis bekanntzugeben, dass die Projektunterlagen innerhalb eines bestimmten, drei Wochen nicht überschreitenden Zeitraumes bei der Behörde zur Einsichtnahme aufliegen und die Nachbarn innerhalb dieses Zeitraumes von ihrem Anhörungsrecht Gebrauch machen können. Für diese Bekanntgabe ist § 356 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Innerhalb dieser Frist können Nachbarn (§ 75 Abs. 2) einwenden, dass die Voraussetzungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens nicht vorliegen. Erheben sie innerhalb der gesetzten Frist keine diesbezüglichen Einwendungen, endet die Parteistellung. Auf diese Rechtsfolge ist in der Bekanntmachung ausdrücklich hinzuweisen. § 42 Abs. 3 AVG gilt sinngemäß. Darüber hinaus gehend steht den Nachbarn keine Parteistellung zu.
(3) Nach Ablauf der in der Bekanntgabe angeführten Frist hat die Behörde unter Bedachtnahme auf die eingelangten Äußerungen der Nachbarn und, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden, die die Anwendung des vereinfachten Verfahrens begründende Beschaffenheit der Anlage mit Bescheid festzustellen und erforderlichenfalls Aufträge zum Schutz der gemäß § 74 Abs. 2 sowie der gemäß § 77 Abs. 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen zu erteilen.
(4) Der Bescheid gemäß Abs. 3 gilt als Genehmigungsbescheid für die Anlage. Die Behörde hat binnen zwei Monaten nach Einlangen des Genehmigungsansuchens und dessen Beilagen (§ 353) zu entscheiden. Die Verwaltungsgerichte der Länder haben spätestens zwei Monate nach Einlangen der Beschwerde gegen den Bescheid zu entscheiden. IPPC-Anlagen und Betriebe im Sinne des § 84b Z 1 sind nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen.
(5) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat durch Verordnung Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die dem vereinfachten Verfahren gemäß Abs. 2 bis 4 zu unterziehen sind, weil auf Grund der vorgesehenen Ausführung der Anlagen (insbesondere der Beschaffenheit und Wirkungsweise der Maschinen, Geräte und Ausstattungen der Anlage, der elektrischen Anschlussleistung der eingesetzten Maschinen und Geräte, der Betriebsweise, der räumlichen Ausdehnung der Anlage, der Art und Menge der in der Anlage gelagerten, geleiteten, umgeschlagenen, verwendeten oder hergestellten Stoffe) nach Art, Ausmaß und Dauer der Emissionen dieser Anlagen zu erwarten ist, dass die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt und Belastungen der Umwelt (§ 69a) vermieden werden.
(6) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung jene Arten von Betriebsanlagen zu bezeichnen, die aus Gründen des vorsorgenden Umweltschutzes jedenfalls nicht dem vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, auch wenn im Einzelfall eine derartige Anlage die Voraussetzungen für die Anwendung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens erfüllt.
Gemäß § 1 Z 1 der VO des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Arten von Betriebsanlagen bezeichnet werden, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren zu unterziehen sind, BGBl Nr 850/1994 in der Fassung BGBl II Nr 19/1999, sind Betriebsanlagen zur Ausübung des Gewerbes gemäß § 142 Abs 1 Z 2-4 GewO 1994, in denen bis zu 200 Verabreichungsplätze bereitgestellt werden und in denen weder musiziert noch, zB mit einem Tonbandgerät, Musik wiedergegeben wird, wobei nicht unter dieses Musizieren bzw Wiedergeben von Musik bloße Hintergrundmusik fällt, die leiser ist als der übliche Gesprächston der Gäste, dem vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 359b Abs 1 GewO 1994 zu unterziehen.
V. Erwägungen:
Unter Hinweis auf die obigen Feststellungen sowie die Darstellung der Rechtslage wird festgehalten, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall zu Recht das vereinfachte Genehmigungsverfahren gemäß § 359b GewO 1994 durchgeführt hat, zumal die Betriebsanlage die in der zitierten VO des zuständigen Bundesministers dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt. Dabei war weiters zu berücksichtigen, dass es sich beim Betriebsanlagengenehmigungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, bei welchem ausschließlich die Angaben des Antragstellers zur Beurteilung des Vorhabens relevant sind (vgl dazu etwa VwGH 07.07.2015, Ra 2015/04/0049). Da sich der erteilte Konsens antragsgemäß auf 200 Verabreichungsplätze bezieht, werden die diesbezüglichen Vorgaben der zitierten VO jedenfalls eingehalten.
Wie sich bereits aus dem Gesetz ergibt, ist das Mitspracherecht der Nachbarn in einem derartigen Verfahren auf die Frage beschränkt, inwiefern das vereinfachte Genehmigungsverfahren zu Recht durchgeführt wurde. Dies impliziert im vorliegenden Fall, dass das vereinfachte Genehmigungsverfahren jedenfalls dann nicht durchzuführen wäre, wenn die Anzahl der Verabreichungsplätze 200 übersteigt. Dies trifft allerdings auf das vorliegende Verfahren nicht zu. Insofern ist dem Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren ein Mitspracherecht betreffend die Betriebszeiten von Vornherein nicht zugekommen.
Zumal im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht wurde, weshalb das vereinfachte Genehmigungsverfahren nicht anzuwenden wäre, war das Rechtsmittel gegen den bekämpften Bescheid abzuweisen.
Festgehalten wird, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde. Zumal im vorliegenden Fall auch keine Sachverhaltsfragen zu klären waren, konnte von der Durchführung derselben gemäß § 24 Abs 1 VwGVG abgesehen werden.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Mag. Dünser
(Richter)
Schlagworte
Vereinfachtes Verfahren;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2021:LVwG.2020.15.2607.2Zuletzt aktualisiert am
04.02.2021