TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/10 L515 1312809-5

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.09.2020
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Entscheidungsdatum

10.09.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z5
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §9
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z4
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §28 Abs1

Spruch


L515 1312809-5/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , alias XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Armenien, vertreten durch RA Mag. SZABO Laszlo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .9.2020, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrenshergang

I.1.1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als „bP“ bezeichnet), ist ein männlicher Staatsangehöriger der Republik Armenien, seit März 2007 im Bundesgebiet als Asylwerber und seit Dezember 2010 als subsidiär Schutzberechtigter in Österreich aufhältig.

Die Zuerkennung dieses Schutzes erfolgte originär und wurde mit dem Umstand begründet, sie als Minderjähriger und als Sohn einer alleinerziehenden Mutter in Armenien über keine ausreichende Lebensgrundlage verfüge.

I.1.2. Gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde der bP eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte erteilt und antragsgemäß wiederholt verlängert. Die letzte Verlängerung fand am XXXX 2016 statt.

I.1.3. Die bP verließt mit ca. 1,5 Jahren Armenien und lebte bis zu ihrer Einreise nach Österreich mit zwei kurzen Unterbrechungen, in denen sie wiederum in Armenien lebte in der BRD bzw. in Frankreich (vgl. hierzu die späteren Ausführungen).

I.1.4. Am 17.12.2018 wurde aufgrund der wiederholten und schweren Delinquenz der bP ein Aberkennungsverfahren in Bezug auf den zuerkannten Status eines subsidiär Schutzberechtigten eingeleitet.

I.1.4.1. Im Zuge dieses Verfahrens wurde die bP vorerst vergeblich schriftlich eingeladen sich zu äußern und in weiterer Folge niederschriftlich einvernommen. Hierbei gab sie Folgendes an (auszugsweise Wiedergabe der Niederschrift vom 1.7.2019, Formatierung und Hervor-hebungen nicht mit dem Original übereinstimmend, ansonsten im Wortlaut im Original wiedergegeben):

„…

Bisheriger Verfahrensgang:

Sie reisten als Minderjähriger gemeinsam mit Ihrer Mutter und Geschwistern ins Bundesgebiet ein Ihre Mutter stellte am XXXX .2007 einen Antrag auf internationalen Schutz. Für Sie wurde im damaligen Verfahren im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der Situation Ihre Mutter als alleinstehende Frau einen Ausweisung nach Armenien nicht möglich sei. Selber haben Sie keine Probleme in Armenien. Mit Bescheid des Bundesasylamt, Zl.: XXXX – EAST-WEST vom XXXX .2007 wurde Frankreich für das Asylverfahren für zuständig befunden. Gegen diesen Bescheid wurde Berufung eingelegt. Mit 27.06.2007 wurde durch das Unabhängige Bundesasylamt, mit der Zahl 312.809-1/2E-XVIII/59/07 der Bescheid vom XXXX .2007 behoben.

Mit Bescheid des Bundesasylamt, Zahl XXXX vom XXXX 2008 wurde Ihr Asylantrag abgewiesen und Sie nach Armenien ausgewiesen.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 17.12.2008 wurde der Bescheid vom XXXX 2008 zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt verwiesen.

Mit Beschied vom Bundesasylamt vom XXXX 2009, mit der Zahl XXXX wurden der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen kund ein Ausweisung nach Armenien entschieden.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 09.12.2010, mit der Zahl E19 312.809-3/2010-5E wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Armenien zuerkannt. Sowie eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum XXXX .2011 erteilt.

Sie wurden in weiterer Folge mehrfach straffällig:

01) LG XXXX vom 20.12.2012 RK 23.05.2013 §§ 127, 128 (1) Z 4, 129 Z 2 StGB

Datum der (letzten) Tat 12.07.2012

Geldstrafe von 360 Tags zu je 10,00 EUR (3.600,00 EUR) im NEF 180 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 180 Tags zu je 10,00 EUR (1.800,00

EUR) im NEF 90 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Junge(r) Erwachsene(r)

Vollzugsdatum 06.11.2017

zu LG XXXX RK 23.05.2013

Unbedingter Teil der Geldstrafe vollzogen am 19.05.2014

XXXX vom 22.05.2014

zu XXXX RK 23.05.2013

Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre

XXXX vom 21.06.2016

zu XXXX RK 23.05.2013

Der bedingt nachgesehene Teil der Geldstrafe wird widerrufen

XXXX vom 28.06.2016

02) XXXX vom 26.07.2012 RK 26.06.2013 nach § 12 2. Fall StGB § 133 (1) StGB, § 293 (1) StGB, § 127 StGB

Datum der (letzten) Tat 20.11.2011

Geldstrafe von 40 Tags zu je 4,00 EUR (160,00 EUR) im NEF 20 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf XXXX

RK 23.05.2013

Junge(r) Erwachsene(r)

Vollzugsdatum 23.12.2013

03) XXXX vom 21.06.2016 RK 27.06.2016

§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall SMG

§ 28a (1) 5. Fall SMG

Datum der (letzten) Tat 15.03.2016

Freiheitsstrafe 9 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Geldstrafe von 240 Tags zu je 10,00 EUR (2.400,00 EUR) im NEF 120 Tage

Ersatzfreiheitsstrafe

zu XXXX RK 27.06.2016

Unbedingter Teil der Geldstrafe vollzogen am 24.10.2017

XXXX vom 27.10.2017

zu XXXX RK 27.06.2016

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen

XXXX vom 09.08.2018

04) XXXX vom 28.06.2016 RK 02.07.2016

§§ 127, 128 (1) Z 5, 129 (1) Z 2 StGB

Datum der (letzten) Tat 03.05.2016

Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf XXXX

RK 27.06.2016

zu XXXX RK 02.07.2016

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen

XXXX vom 09.08.2018

05) XXXX vom 09.08.2018 RK 09.08.2018

§§ 27 (1) Z 1 1. Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG

§§ 28a (3) 1. Halbsatz iVm §28a Abs 1 2. Fall SMG, 28a (1) 5. Fall SMG

Datum der (letzten) Tat 31.01.2018

Freiheitsstrafe 8 Monate

Aufgrund geänderter persönlicher Umstände (Volljährigkeit) und Ihrer mehrfachen Straffälligkeit wurde am 17.12.2018 gegen Sie ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten eingeleitet. Aus diesem Grunde werden Sie heute zu diesem Verfahren befragt. Verstehen Sie das?

A: Ja, das verstehe ich.

...

F: Sie leben momentan nicht in der XXXX , warum haben Sie sich nicht abgemeldet.

A: Ich lebe bei der Freundin. Ich habe die Abmeldung vergessen.

F: Wie ist die Adresse an der die Freundin lebt.

A: Die Adresse möchte ich nicht bekanntgeben.

F: Frage, wo möchten Sie sich Anmeldung?

A: Bei XXXX einer Obdachlosenadresse.

F: Wie geht es Ihnen? Leiden oder litten Sie an irgendwelchen gesundheitlichen Problemen, gibt es bestehende Krankheiten oder benötigen Sie aktuell bestimmte medizinische Betreuung oder Medikamente?

A: Ich bin gesund, mir geht es gut und benötige keinerlei Medikamente.

F: Sie müssen immer wieder zu einem Arzt um einen Urinprobe abzugeben. Laut Ihren Angaben wurden Sie vom Gericht dazu angewiesen.

A: Ja.

F: Wurden für Sie per Gericht, die Teilnahme an einem Drogenprogramm angeordnet?

A: Das Drogenprogramm wurde auch von Gericht angeordnet. Das wurde vom XXXX angeordnet.

F: Haben Sie irgendwelche Personaldokumente oder andere Dokumente in Österreich, die Sie noch nicht vorgelegt haben?

A: Nein. Ich habe auch keinen Armenischen Reisepass. Den würde ich erst bekommen, wenn ich in Armenien den Wehrdienst ableiste. Ich kann die Sprache kaum und kann auch nur wenig auf Armenisch lesen.

F: Besitzen Sie einen Führerschein, und wenn ja, wann, wo und von wem wurde dieser ausgestellt?

A: Ja, ich habe einen Führerschein, der in Österreich ausgestellt wurde.

F: Besitzen Sie einen Reisepass, und wenn ja, wann, wo und von wem wurde dieser ausgestellt?

A: Nein. Ich habe keinen Reisepass, weder einen Armenischen noch einen Österreichischen.

Angaben zur Person und Lebensumständen:

F: Haben sich inzwischen irgendwelche Änderungen bezüglich Ihrer Person und Lebensumstände in Ihrer Heimat ergeben?

A: Ich wurde in Armenien am XXXX geboren und haben als ich ca. 1 ½ Jahre alt war die Heimat verlassen. Danach war Ich war nie mehr in Armenien.

Angaben zum Privat- und Familienleben in Österreich:

F: Sind Sie legal oder illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist?

A: Da weiß ich nicht.

F: Wie lange halten Sie sich schon durchgängig im Bundesgebiet auf?

A: Seit dem Jahre 2007.

F: Hatten Sie jemals ein nicht auf das Asylverfahren gegründetes Aufenthaltsrecht in Österreich, zB. ein Visum oder einen Aufenthaltstitel?

A: Nein.

F: Sind Sie in Österreich verheiratet oder leben Sie hier in einer ständigen Lebensgemeinschaft? (Falls bejaht) Bitte nennen Sie mir den Namen und das Geburtsdatum Ihrer Ehegattin/Partnerin

A: Ich bin nicht verheiratet, ich lebe aber in einer Lebensgemeinschaft.

F: Wie ist der Name der Partnerin?

A: Ich gebe über meine Partnerin keine Auskunft.

F: Haben Sie in Österreich lebende Kinder und wenn ja, welche Aufenthaltstitel haben diese?

A: Nein.

F: Leben Sie mit jemand in Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft? Wenn ja, beschreiben Sie diese Gemeinschaft!

A: Ich lebe auch nicht mit den Geschwistern zusammen. Meine Mutter lebt in Deutschland.

F: Haben Sie in Österreich andere nahe Verwandte bzw. Verwandte von denen Sie finanziell abhängig sind?

A: Nein.

F: Haben Sie einen Freundeskreis oder bisher nicht genannte Verwandte in Österreich? Haben Sie mit diesen Personen jemals in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und wenn ja, wann, wo und wie lange?

A: Nein, in einem gemeinsamen Haushalt lebte ich nicht mit Freunden, aber ich habe Freunden in Österreich.

F: Können Sie Namen und Kontaktdaten dieser Freunde nennen?

A: Nein, das möchte ich nicht machen.

F: Haben Sie eine besondere Bindung an Österreich, die Sie anführen möchten?

A: Ich habe den Großteil meines Lebens in Österreich verbracht. Ich lebte in Deutschland und kam dann nach Österreich. Ich habe in Österreich Freunde. Ich kann kaum armenisch und ich kann auch nicht armenisch Lesen. Meine Freundin lebt in Österreich und sie ist schwanger.

F: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus?

A: Ich gehe arbeiten und bilde mich weiter. Ich betreibe Sport und besuche eine Freikirche.

Ich arbeite bei der Post in Österreich als Paketzusteller.

Mein Chef arbeitet für die Post, er nimmt die Pakete entgegen und ich liefere sie aus. Der Name meines Chefs ist XXXX Transport in XXXX .

Anmerkung: Lt. Auskunftsverfahren seit XXXX 2019 beim XXXX gemeldet.

F: Wie finanzieren Sie Ihren Lebensunterhalt?

A: Ich komme für meinen Lebensunterhalt selber auf, da ich arbeiten gehe.

F: Wie hoch ist Ihr derzeitiges Einkommen?

A: Ich bekomme ja nach Auslieferung zwischen 1.500 und 1.600 Euro im Monat.

F: Erhalten Sie Unterstützungen (z.B. Sozialhilfe, Arbeitslosengeld etc.) und wenn ja, welche beziehen Sie?

A: Nein, da ich ja arbeite.

F: In welcher Unterkunft leben Sie, wer kommt für die Miete auf?

A: Das möchte ich nicht bekanntgeben. Meine Freundin kommt für die Miete auf und ich lebe derzeit bei Ihr.

F: Haben Sie Ersparnisse und wenn ja, in welcher Höhe?

A: Nein, ich habe keine Ersparnisse.

F: Haben Sie einen abgeschlossenen Deutschkurs mit mindestens dem Niveau A2? Wie schätzen Sie Ihre Deutschkenntnisse ein?

A: Ich bin in Deutschland, Frankreich und Österreich in die Schule gegangen. Die Pflichtschule, Hauptschule habe ich in XXXX , bei XXXX abgeschlossen.

F: Verfügen Sie über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife entspricht oder haben Sie einen Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule?

A: Nein.

F: Haben Sie in Österreich eine Schule, Kurse oder sonstige Aus- und Fortbildungen absolviert? Wie war das Ergebnis, bzw. was resultierte daraus?

A: Ich habe einen Kurs als Groupie belegt und abgeschlossen. Privat habe ich mich in Computersprachen gebildet.

F: Sind Sie Mitglied in einem österreichischen Verein oder in einer Organisation?

A: Bei der „Freien Kirche“ bin ich Mitglied.

F: Sind Sie Mitglied in einem armenischen Verein oder in einer Organisation hier in Österreich?

A: Nein.

F: Sind Sie in Österreich mit armenischen Staatsbürgern befreundet und wenn ja, wer sind diese Personen und woher kommen sie?

A: Nur mit einem, der in der Kirchengemeinde ist. Ich habe ansonsten kein Kontakt nach Armenien oder anderen Armeniern.

F: Wurden Sie in Österreich jemals von einem Gericht wegen einer Straftat verurteilt?

A: Ja.

F: Wurden Sie in Österreich jemals von einer Behörde mit einem Aufenthaltsverbot oder einer Ausweisung belegt?

A: Nein, nur als Kind im Zuge des Asylverfahrens.

F: Waren Sie jemals Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel?

A: Nein.

F: Wurden Sie in Österreich jemals Opfer von Gewalt und haben Sie sich diesbezüglich an die örtlichen Sicherheitsbehörden bzw. an ein Gericht (§382e EO – Allgemeiner Schutz vor Gewalt) gewandt?

A: Nein.

Fragen zur Rückkehrentscheidung:

F: Unter welchen Lebensumständen haben Sie in Ihrer Heimat gelebt?

A: Ich kann mich daran nicht erinnern, da ich 11/2 Jahre alt war als wir das Land verlassen haben.

F: Haben Sie in Ihrem Heimatland derzeit Angehörige, wenn ja, geben Sie eine Erklärung dazu ab, in welchem Verwandtschaftsgrad Sie zu diesen Personen stehen?

A: Ich habe keinen Kontakt in die Heimat. Mein Vater lebt in Deutschland und auch die Geschwister meines Vaters leben dort. Die Angehörigen meiner Mutter lebten in Russland, sind aber verstorben. Mein Geschwister leben in Österreich.

F: Haben Sie zu Ihren Verwandten in Kontakt? Wenn ja, wann hatten Sie zuletzt Kontakt mit jemandem aus der Heimat?

A: Ich habe keinen Kontakt in die Heimat.

F: Wo halten sich derzeit Ihre Verwandten in Armenien genau auf? Können Sie die genaue Adresse bekannt geben?

A: Ich weiß es nicht, da ich keinen Kontakt habe. Ich weiß auch nicht ob ich überhaupt noch Verwandte in Armenien habe.

F: Gibt es eine Telefonnummer, Email-Adresse, Facebook etc. unter der Ihre Verwandten erreichbar sind?

A: Nein.

F: Wie geht es Ihren Verwandten in Ihrer Heimat?

A: Ich habe keine Ahnung.

F: Wie bestreiten diese ihren Lebensunterhalt?

A: Ich habe keine Ahnung. Ich kenne in der Heimat niemanden.

F: Haben Sie noch Freunde oder Bekannte in der Heimat?

A: Nein.

F: Inwieweit beherrschen Sie die Sprache Ihres Heimatlandes?

A: Ich spreche ein wenig armenisch, schreiben kann ich es nicht.

F: Inwieweit sind Ihnen die gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten Ihres Heimatlandes vertraut?

A: Weiß ich nicht, kann ich nicht sagen. Mir ist darüber nichts bekannt.

F: Wie gut fühlen Sie sich in die Gesellschaft Ihres Heimatlandes noch integriert?

A: Ich bin dort nicht integriert. Ich kenne niemanden.

F: Welche Sprachen sprechen Sie außer Deutsch?

A: Englisch, Französisch, ein weinig Armenisch.

F: Gibt es etwas, das Sie mir zu Ihrer Integration in die österreichische Gesellschaft sagen wollen? Weswegen denken Sie persönlich, dass Ihre Integration in Österreich erfolgreich war?

A: Ich habe in Österreich Freunde und Bekannt, die Schule in Österreich besucht und Arbeite hier. Ich fühle mich Österreich zugeordnet und nicht meinem Herkunftsland.

F: Sie haben in Österreich einen subsidiären Schutz erhalten?

A: Ja.

F: Was war der Grund, weswegen Ihnen damals den subsidiären Schutz zuerkannt wurde? Bitte erzählen Sie zusammengefasst Ihre damaligen Fluchtgründe.

A: Ich weiß darüber nicht viel. Meine Mutter hat den subsidiären Schutz zugesprochen bekommen. Ich habe nur wegen meiner Mutter in Österreich diesen Schutz erhalten.

F: Was spricht Ihrer Meinung nach gegen Ihre Rückkehr nach Armenien?

A: Ich kann die Sprache kaum und lesen kann ich gar nicht. Ich habe auch keine Angehörigen in Armenien, es spricht einfach alles dagegen. Meine Familie ist hier. Meine Freunde sind in Österreich, meine zukünftige Ehefrau lebt in Österreich und der Geburtstermin meines zukünftigen Kindes ist gegen Ende Dezember.

F: Was glauben Sie würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie nach Armenien abgeschoben werden?

A: Ich weiß es nicht was für Probleme meine Eltern hatten. Ich müsste in Armenien zum Militär. Ich würde ins Gefängnis kommen, da ich nicht beim Militär war. Ich habe keine Ahnung was für Problem mich in Armenien erwarten würde.

V: Der Status des Asylberechtigten wurde Ihnen zugesprochen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung liegen nicht mehr vor, weil sich Ihre persönlichen Umstände geändert haben. Was sagen Sie dazu?

A: Die Umstände sind, dass ich in Österreich aufgewachsen bin und über Armenien nicht weiß und in Armenien wie ein Fremder bin.

V: Sie wurden wegen einiger Delikte, darunter Delikte wie Diebstahl, bzw. SMG verurteilt. Welche Gründe sprechen Ihrer Meinung nach dafür, dass Sie nicht neuerlich straffällig werden?

F: Ich war in einer schlechten Gesellschaft. Ich habe meinen Freundeskreis gewechselt. Meine Freundin ist von mir Schwanger und wir möchten heiraten. Ich habe mich in der Freikirche taufen lassen. Wenn noch etwas dazukommen würde, wäre mein Zug in Österreich abgefahren. Ich habe Verantwortung zu tragen wegen meiner Freundin und der Schwangerschaft. Ich möchte nicht nach Armenien zurück.

F: Warum geben Sie den Namen und die Adresse Ihrer Lebensgefährtin der Behörde nicht bekannt?

A: Ich habe kein Problem damit, ich möchte es einfach nicht bekanntgeben.

F: Wie stellen Sie sich Ihre weitere Zukunft in Österreich vor?

A: Ich möchte meine Freundin heiraten. Das Kind sollte im Dezember auf die Welt kommen.

F: Armenien gehört zu den Sichern Drittstaaten. Was sagen Sie dazu?

A: Ich kenne niemanden in Armenien. So wie ich von meiner Mutter gehört habe bin ich in Armenien sehr schlecht dran „am Arsch“.

F: Wissen Sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in Ihrer Heimat Bescheid?

A: Ich weiß darüber nicht Bescheid, ich schaue auch keine Nachrichten.

Anmerkung: Ihnen wird nun die Möglichkeit eingeräumt, in die in die vom Bundesamt zur Beurteilung Ihres Falles herangezogenen allgemeinen Länderfeststellungen des BFA zu Ihrem Heimatland samt den darin enthaltenen Quellen Einsicht und gegebenenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. …

A: Ich kenne die allgemeine Situation in meiner Heimat nicht. Ich verzichte aber nicht auf die Stellungnahme, ich möchte dazu eine Stellungnahme abgeben.

F: Hatten Sie die Gelegenheit alles zu sagen, was Sie wollten?

Anmerkung: Der Antragsteller meint, dass er noch einiges zu sagen hätte.

Aufforderung: Was möchten Sie noch weit Vorbringen?

A: Das werde ich mit dem Anwalt einbringen.

F: Haben Sie das verstanden und möchten Sie dazu noch etwas sagen?

A: Ich hatte mich nicht genügend Vorbereitet, ich dachte es werden mir nur ein oder zwei Fragen gestellt. Ich weiß noch nicht was ich sonst noch Vorbringen möchte, vielleicht fällt mir noch etwas dazu ein.

F: Haben Sie während dieser Befragung irgendwelche Probleme?

A: Vielleicht habe ich nicht alles Verstanden. Vielleicht möchte ich noch einige Dokumente oder sonstiges einreichen bzw. ergänzen.

F: Bei „Verstanden“ geht es nicht um den sprachlichen Inhalt sondern um eventuelle Rechtsverständnisfragen?

A: Ja. Es geht um Rechtsverständnisfragen.

Anmerkung: der Antragsteller beharrt darauf, dass er eventuelle Ergänzungen auch am 17.06.2019 anführen möchte. Der Antragsteller möchte noch mit einem Anwalt darüber sprechen und falls er Dinge vergessen hat. Der Antragsteller möchte auch die oben Angeführten Daten über den Verlauf des Asylverfahrens prüfen, da er nicht mit Bestimmtheit sagen kann ob diese Dinge so stimmen.

Anmerkung: Der Antragsteller möchte die Daten seiner Freundin noch bekanntgeben.

A:

Rechtsmäßiger Aufenthaltstitel lt. NAG

F: Wollen Sie abschließend noch etwas anführen?

A: Nein, ich habe nichts mehr zu sagen.

Nach erfolgter Durchsicht:

F: Haben Sie nun Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde Ihre Einvernahme richtig und vollständig protokolliert?

Anmerkung: Der Antragsteller bekommt eine Kopie und er liest es selbst durch.

Es wird aufgenommen, dass der Antragsteller gar nicht armenisch Lesen kann.

Weiter wird aufgenommen, dass ich als kleines Kind schon befragt wurde von wo ich herkomme.

Anmerkung zur Frage:

F: Gibt es eine Telefonnummer, Email-Adresse, Facebook etc. unter der Ihre Verwandten erreichbar sind?

A: Nein.

Diese Frage wurde dem Antragsteller nicht gestellt und wurde im Zuge der Rückübersetzung neu aufgenommen.

Die Beantwortung erfolgte: A: Ich habe keine Verwandte in der Heimat.

F: Nachdem Sie alles selber gelesen haben, wurden sämtliche Fehler bzw. unrichtig protokollierten Angaben Richtiggestellt?

A: Es war nicht alles korrekt und ich möchte mit meinem Anwalt darüber sprechen.

…“

Die Unterfertigung des Protokolls wurde von der bB verweigert.

I.1.4.2. Mit Schreiben vom 12.7.2019 äußerte sich die bP zur oa. Niederschrift bzw. brachte ergänzend insbesondere im Wesentlichen vor, dass sie die noch ausständige Geldstrafe im Rahmen einer Ratenzahlung stets pünktlich bezahle und auch die gerichtlichen Auflagen, welche im Zusammenhang mit dem Strafaufschub angeordnet wurden, gewissenhaft befolge. Sie habe sich zwischenzeitig an ihrem Wohnsitz gemeldet. Die armenische Sprache könne sie nur schlecht sprechen und gar nicht lesen. Sie unterhalte eine Lebensgemeinschaft mit einer in Österreich niedergelassenen Serbin.

Die bP schilderte weiter ihre im Wesentlichen bereits bei der bB mündlich genannten familiären Anknüpfungspunkte. Sie habe keine Verwandten in Armenien. Sie möchte in Armenien beruflich tätig sein, ein Familienleben führen und ihre Lebensgefährtin unterstützen. Sie werde dieses Jahr mit ihrer Freundin ein Kind bekommen.

Sie habe keine Beziehung zu Armenien und könnte daher zum Umstand, dass es sich hierbei um einen sicheren „Drittstaat“ (Anm.: Fehlbezeichnung sowohl durch die bB als auch bP, gemeint ist wohl „Herkunftsstaat“) sich nicht weiter äußern. Den Ländervorhalt hätte sie von der bB nicht erhalten.

Zur Untermauerung ihres Vorbringens legte die bP verschiedene Unterlagen vor, nämlich:

-        ZMR Auszug vom 08.07.2019;

-        Prüfbericht toxikologische Untersuchung Gerichtliche Medizin XXXX v. 23.04.2019, 07.05.2019, 21.05.2019, 18.06.2019, 25.06.2019

-        Drogenscreening Harn, XXXX , vom 31.05.2019;

-        Bestätigung einer klinisch-psychologischen-Behandlung am 14.05 und 01.07.2019, Suchtberatung XXXX v. 01.07.2019;

-        Arbeitsvertrag, Firma XXXX v. 15.01.2019;

-        Gehaltszettel vom Juni 2019

-        Überweisungsbeleg von 1.000 Euro, Buchungsinfo: Miete für April und Mai, v. 06.05.2019;

-        Grundschulzeugnis v. 03.07.2002, XXXX 2001/02;

-        Grundschulzeugnis v. 31.01.2003, XXXX 2002/03;

-        Schulbesuchsbestätigung v. 06.07.2007 , VS- XXXX , Schulbesuch v. 11.04.2007 bis 06.07.2007;

-        Schulnachricht v. 15.02.2008, Hauptschule XXXX 2007/2008

-        Abschlusszeugnis v. 04.07.2008, Hauptschule XXXX 2007/2008

-        Letzte Seite des Einvernahmeprotokoll v. 01.07.2019

-        Taufurkunde v. 23.07.2019, der Gemeinschaft – XXXX

I.1.4.3. Eine weitere Äußerung aus der Sphäre der bP erfolgte nicht.

I.2.1. Mit im Spruch genannten Bescheid wurde der bP der Status einer subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 „Abs. 1 und“ 2 AsylG aberkannt und gem. § 9 Abs. 4 die Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf Armenien gemäß § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassen und gemäß § 9 Abs. 2 AsylG iVm 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Armenien gemäß § 46 FPG nicht zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt.

Weiters wurde festgestellt, dass der Aufenthalt der bP –ungeachtet ihrer Verpflichtung zur Ausreise- geduldet wird.

I.2.2. Die belangte Behörde legte sichtlich den von der bP beschriebenen bisherigen Lebensweg und die im Bundesgebiet genannten privaten und familiären Beziehungen ihren Ausführungen zu Grunde.

Die beschriebene Delinquenz wurde als erwiesen angenommen.

I.2.2. Zur allgemeinen Lage in der Republik Armenien traf die belangte Behörde ausführliche und überschießende Feststellungen, welche sich in weiten Themenbereichen nicht auf den maßgeblichen Sachverhalt beziehen.

Aus dem Teil der Feststellungen, welche sich auf den maßgeblichen Sachverhalt beziehen, geht in schlüssiger Weise hervor, dass in Armenien bzw. der Herkunftsregion der bP von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der armenische Staat grundsätzlich gewillt und befähigt ist, sich auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritte wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Armenien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung ist flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden.

Wehrpflichtige, welche der Stellung nicht nachkamen, haben nach ihrer Rückkehr mit keiner Bestrafung zu rechnen, wenn sie sich der Stellung unterziehen. In Armenien besteht die Möglichkeit der Ableistung eines Wehrersatzdienstes.

I.2.3. Rechtlich führte die belangte Behörde in Bezug auf den abzuerkennenden Status eines subsidiär Schutzberechtigten Folgendes aus:

„…

Gem. § 9 Abs. 1 Z. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status nicht oder nicht mehr vorliegen.

Seit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes (jetzt: BVwG), mit welchem Ihnen der Status des subsidiär Schutzberechtigten erteilt wurde, sind bereits über 8 Jahre vergangen. Letztmalig wurde Ihnen die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Absatz 4 AsylG mit Bescheid des BFA RD XXXX vom XXXX .2016 bis zum XXXX .2018 erteilt.

Daher würde Ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in Ihren Herkunftsstaat somit eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für Sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen, sodass der Status des subsidiären Schutzstatus nicht schon mangels Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abzuerkennen war.

Aus Ihren Strafakten geht hervor, dass Sie bereits fünfmal rechtskräftig von einem österreichischen Gericht verurteilt wurden. Hierzu wird auf die Feststellungen sowie auf den gesamten Akteninhalt verwiesen.

Bei der Beurteilung der in Ansehung des Fehlverhaltens des Fremden gegebenen Gefährdung von öffentlichen Interessen ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilungen, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Fremden abzustellen (VwGH 19.5.2004, 2001/18/0074; VwGH 13.3.2001, 2000/18/0097).

Die Aberkennung des subsidiären Schutze gem § 9 Abs 2 AsylG aufgrund von Straftaten ist nur zulässig, wenn die Straftaten nach der Zuerkennung des Schutzstatus begangen wurden (VfGH vom 16.12.2010, U1769/10, vgl BVwG vom 22.04.2014, G3021308469-2).

Dies trifft bei Ihnen aufgrund der Verurteilungen durch das XXXX zu.

Die relevanten landesgerichtlichen Verurteilungen erfolgten zeitlich nach der Gewährung des subsidiären Schutzes und entspricht die Aberkennung deshalb auch der aktuellen Judikatur des VwGH. Demnach bringt der Gesetzgeber in den Materialen zu § 9 Abs 2 AsylG deutlich zum Ausdruck, dass er die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls für nach der Zuerkennung begangene Straftaten vorsieht (VfGH 16.12.2010, U 1769/10-7, AsylGH vom 13.03.2012, E6 308716)

Ihnen war daher gem. § 9 Abs. 2 Ziffer 2 (Gefahr für die Allgemeinheit) AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen.
…“

Ausführungen, warum die bB –so wie im Spruch angeführt- auch die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 AsylG als gegeben annimmt, sind dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen.

Es hätten sich weiters keine Hinweise auf die Voraussetzungen zur Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen gemäß § 57 AsylG ergeben und stelle die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in Art. 8 EMRK dar.

Die bB ging davon aus, das der bP der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen war, da ein Aberkennungsgrund gem. § 9 Abs. 2 AsylG vorliegt. Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten diesfalls mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Im Rahmen einer Interessensabwägung ist zwar davon auszugehen, dass die öffentlichen Interessen iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK überwiegen, weshalb eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war.

Gem. § 52 Abs. 9 FPG habe das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gem. § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung nach Armenien sei gem. § 9 Abs. 2 AsylG unzulässig.

Der Aufenthalt im Bundesgebiet der bP sei gemäß § 46a Abs. 1 Z 2 FPG geduldet. Ihre Ausreiseverpflichtung bleibe davon unberührt.

I.3. Gegen den genannten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, soweit er sich nicht auf die Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung bezieht.

Die bP führte unter Hinweis auf ihr bisheriges Vorbringen aus, dass sich ihr Lebensmittelpunkt in Österreich befindet. In Armenien verfüge sie weder über Anknüpfungspunkte, noch über eine Existenzgrundlage und es liegen die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht vor.

I.4. Das ho. Gericht ordnete für den 2.7.2020 eine Beschwerdeverhandlung an. Gemeinsam mit der Ladung wurden der bP Feststellungen zur abschiebungsrelevanten Lage in Armenien übermittelt. Weiters wurde die bP eingeladen, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken und bereits vor dem Verhandlungstermin allfällige Bescheinigungsmittel vorzulegen bzw. ein allfälliges ergänzendes Vorbringen zu erstatten. Die bP gab an, dass mittlerweile ihr Sohn geboren wurde und legte Bescheinigungsmittel zu ihrem gegenwärtigen Lebenswandel etwa einen Angestellten-Dienstvertrag, die Geburtsurkunde des Sohnes, die Anerkennung der Vaterschaft, sowie den Beschluss des zuständigen Landesgerichts in Bezug auf den Strafaufschub bis 30.10.2020 inklusive eines gerichtlich eingeholten psychiatrischen Sachverständigengutachtens in Bezug auf die bP. Ebenso legte sie bereits im Akt aufliegende Bescheinigungsmittel, nämlich Zeugnisse bzw. Schulnachrichten vor.

I.6. Da aus Termingründen um eine Verlegung der Verhandlung ersucht wurde, führte das ho. Gericht dies am 4.7.2020 durch, deren wesentliche Inhalt wie folgt wiedergegeben wird:

„…

Befragung der P:

RI: Sie wurden bereits beim Bundesamt im ggst. Aberkennungsverfahren niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben?

P: Es gab Missverständnisse mit meiner Aussage, es gab mehrere Fehler. Ich war mit dem was er geschrieben hat, nicht einverstanden.

RI: Würden Ihre Einwende protokolliert?

P: Nicht alle.

RI: Welche Einwende wurden nicht protokolliert?

P: Ich habe ein Satz so gesagt, und es wurde nicht genau so aufgeschrieben. Im Großen und Ganzen hat es gepasst.

RI: Gibt es wesentliche Sachverhalte die falsch protokolliert wurden?

P: Ja, dass ich keine Verwandtschaft in meinem Land habe. Ich habe keine Verwandtschaft, es wurde protokolliert, das ich Verwandte habe. Das Protokoll musste drei mal ausgedruckt werden, bis es im Großen und Ganzen gepasst hat.

RI fordert die Dolmetscherin auf, die nachstehenden Fragen zu stellen, ohne dass sie vom RI vorher auf Deutsch gestellt werden:

Dolmetsch: Wo sind Sie geboren:

P: Ich bin in Armenien geboren, (auf Nachfrage: In welcher Stadt?)

P: Das weiß ich nicht.

Dolmetsch: Bis zu welchem Alter haben Sie sich mit ihrer Mutter auf Armenisch unterhalten?

P: Ich habe die Frage nicht verstanden. (Diese wird langsam wiederholt) gemischt Armenisch und Deutsch.

Dolmetsch: Stellen Sie sich auf Armenisch vor und beschreiben Sie kurz auf Armenisch Ihren bisherigen Lebenslauf.

P: Ich bin 28 Jahre alt. Ich bin in Armenien geboren. Ich weiß nicht genau was ich sagen soll. (Letzter Satz auf Deutsch)

RI: Mein Eindruck ist es das sie sich auf Armenisch artikulieren können, auch wenn sie Mühe dabei haben.

Ich habe mit meiner Mutter Armenisch gesprochen ich verstehe mehr als ich sprechen kann, ich kann die armenische Schrift nicht lesen.

RI: Wann waren Sie das letzte Mal in Armenien?

P: So weit ich weiß mit eineinhalb Jahren.

RI: Wollen Sie ihre Angaben zu Ihrem Gesundheitszustand vor der belangten Behörde und im Beschwerdeverfahren ergänzen?

P: Nein alles ist gut.

RI: Haben Sie zu Ihrer Mutter und Ihren Geschwistern Kontakt?

P: Ja auf jeden Fall.

RI: Haben Sie zu Ihrem Vater Kontakt?

P: Ja. Nachgefragt gebe ich an, dass er zusammen mit meiner Mutter in XXXX lebt.

RI: Wovon bestreiten Ihre Eltern und Geschwister ihren Lebensunterhalt?

P: Mein Vater arbeitet, meine Geschwister arbeiten auch. Ich habe vier (P gibt beim Korrekturlesen an: 5) Geschwister. Zwei sind verheiratet und haben Kinder. Meine Geschwister arbeiten auch. Zwei Schwestern sind in Karenz.

RI: Wann waren Ihre Eltern und Geschwister das letzte Mal in Armenien?

P: Seit der Ausreise gar nicht, soviel ich weiß.

RI: Wie nehmen Sie am sozialen Leben in Österreich teil (Mitgliedschaft bei Vereinen, Organisationen, ehrenamtliches Engagement, etc.)?

P: Ich bin in einer freikirchliche Gemeinde. Mit meiner Verlobten habe ich mich letztes Jahr taufen lassen.

RI: Sind Sie selbsterhaltungsfähig (Frage wird erklärt)?

P: Ich arbeite beim XXXX .

RI: Welche StA hat Ihre Lebensgefährtin?

P: Sie hat die serbische Staatbürgerschaft, sie ist in Österreich geboren.

RI: Welche StA hat Ihr Kind?

P: Serbisch.

RI: Was spricht Ihrer Ansicht nach gegen ein gemeinsames Leben in Serbien?

P: Ich bin hier groß geworden, ich kann die Sprache perfekt, und bin hier groß geworden. Ich möchte nicht in einem anderen Land wieder von vorne anfangen. Ich möchte mein Kind bei der Schule helfen.

RI erörtert die strafrechtliche Verurteilung der P anhand des im Akt aufliegenden Strafregisterauszuges, inklusive des vorgelegten Beschlusses des zuständigen Gerichts vom XXXX .2019 in Bezug auf den Strafaufschub bis 30.10.2020

P: Ich habe eine schlechte Vergangenheit und Freunde. Falsche Kreise es ist alles mein Verschulden. Ich habe mein altes Leben abgeschlossen und den Kontakt zu diesen Freunden abgebrochen. Ich habe jetzt eine Frau und ein Kind und bin glücklich mit meinem Leben.

RI: ME müsste es auch aus der Laiensphäre klar sein, dass sich eine entsprechende Delinquenz problematisch auf den Aufenthaltstitel auswirken könnte. Dennoch wurden Sie delinquent.

P: Ich bin 27 jetzt ich habe als ich jung war nicht über diese Sachen nachgedacht, ich hatte Blödsinn im Kopf. Ich habe fast alle Strafen bezahlt, meine letzte zahle ich ratenweise ab.

RI: Das ho. Gericht kann sich nunmehr ein Bild über ihre privaten und familiären Bindungen in Österreich machen und erscheinen hierzu seitens des ho. Gerichts keine weiteren Fragen offen. Wollen Sie sich noch weitergehend zu Ihren privaten und familiären Bindungen in Österreich bzw. der Integration äußern?

P: Ich bin hier aufgewachsen, meine ganze Familie ist hier, ich habe keinen Bezug zu Armenien. Ich weiß nicht was ich in Armenien machen soll. Soll ich auf der Straße schlafen oder Asyl beantragen? Meine Frau und mein Kind ist hier. Wir sind zu Land zu Land geflüchtet, es war nicht mein Wunsch das alles zu machen.

RI: Ihnen wurde seitens der belangten Behörde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, sowie eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde im angefochtenen Bescheid die Entscheidung begründet. Wie treten Sie den Argumenten der belangten Behörde entgegen.

P: Ja wie schon erwähnt ich verstehe die Behörde, ich bin straffällig geworden, ich verstehe auch das sie mich hier nicht haben wollen. Es tut mir auch leid, ich gehe arbeiten, ich bezahle Miete, Strafen und habe jetzt mein Leben im Griff.

RI: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten und was spricht gegen ein gemeinsames Leben mit Ihrer Lebensgefährtin und Ihrem Kind in Armenien?

P: Meine Frau würde nicht nach Armenien gehen. Das einzige was ich weiß ist, dass mich das Militär erwarten würde, mehr weiß ich nicht.

RI: Haben Sie in Armenien noch Verwandte oder Familienmitglieder bzw. haben Sie oder ihre Familie in Armenien Eigentum oder sonstigen Besitz?

P: Meine Familienmitglieder sind alle hier. Meine Brüder, meine Schwestern, meine Cousins und Tanten. Ich habe kein Kontakt mit Armenien ich weiß gar nichts, ich weiß nur das meine Eltern wegen Problemen geflüchtet sind.

RI: Ihnen wurden Feststellungen zur abschiebungsrelevanten Lage in Armenien zur Kenntnis gebracht.

Weiters wird Ihnen zur Lage aufgrund von COVID-19 nachfolgendes Quellenmaterial zur Kenntnis gebracht.

https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/armenien

https://eriwan.diplo.de/am-de/covid19/2310966

https://google.com/covid19-map/?hl=de
https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-infos-armenien.html

Themenpapier der Staatendokumentation der belangten Behörde zur COVID-19-bedingten Lage ua. in Armenien

(RI fasst den Inhalt dieser Quellen kurz zusammen)

Wollen Sie sich hierzu äußern?

P: Ich habe keine Ahnung, ich weiß gar nichts.

RI: Weiters wird Ihnen eine Anfragebeantwortung eines armenischen Anwaltes (Qualifikationsprofil liegt elektronisch auf und wird erörtert) vom Juli 2019, sowie eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation der belangten Behörde vom Oktober 2018 in Bezug auf die Unterstützung von Rückkehrern nach Armenien zur Kenntnis gebracht. Aus diesen geht hervor, dass Rückkehrer Zugang zum Sozial- und Gesundheitssystem haben und so weit Unterstützung finden, dass zumindest ihre unmittelbarsten Bedürfnisse gedeckt werden.

P: Mein Land ist Österreich, ich habe mit Armenien nichts zu tun.

Fragen des BehV: Keine.

Fragen des RV:

RV erörtert die letzten beiden Verurteilungen und den Beschluss über den Strafaufschub.

P: Ich habe die Therapie erfolgreich beendet. Den endgültigen Beschluss durch das Gericht gibt es noch nicht, wird in Kürze ergehen.

RV: Wo wohnen die Eltern Ihrer Lebensgefährtin?

P: Sie leben in Österreich, sind jetzt in Pension und halten sich wechselweise in Österreich und in Serbien auf.

RV: Ist die Lebensgefährtin manchmal in Serbien?

P: Ja, ca. einmal im Jahr.

RV: Was arbeitete Ihre LG bevor sie im Mutterschutz ging?

P: Sie war Sekretärin in einer Anwaltskanzlei und wird dort wieder arbeiten.

RV: Führen ihre Geschwister einmal nach Armenien?

P: Meines Wissens nicht.

Stellungnahme des BehV: Bei den Verurteilungen handelt es sich um solche wegen gleicher strafbaren Handlungen, diesen Umstand misst der Gesetzgeber eine gewisse Bedeutung zu, ich verweise hier zu etwa auf §53 FPG.

Stellungnahme des RV: Die ersten beiden Verurteilungen waren als junger Erwachsener. In Bezug auf die Verurteilung 3 und 5 (SMG) absolvierte die P eine erfolgreiche Therapie. Die Verurteilung vier ist eine Zusatzstrafe zu Verurteilung drei.

Falls das Gericht Zweifel an den bisherigen Ausführungen in Bezug auf die familiären Bindungen und Integration hegt, wird die zeugenwirtschaftliche Befragung der LG beantragt.

RI fragt die P, was die Zeugin (Zeuge = Person, welche ausschließlich über Sinneswahrnehmungen aus der Vergangenheit berichtet; die Erstattung von Mutmaßungen, Prognosen, Äußerung zu Rechtsfragen ist nicht die Aufgabe des Zeugen) vorbringen könnte, was die P selbst nicht vorbringen kann.

P: Sie kann erzählen wie ich mich gebessert habe zu meinem alten Zustand zu jetzt. Nachgefragt gebe ich an, dass wir uns seit 4 Jahren kennen. Wir leben seit knapp zwei Jahren zusammen.

RI ordnet durch verfahrensleitenden Beschluss an, dass die Zeugin mangels hervorgekommenen relevanten Beweisthemas (Vorbringen, über welches die P laut erörtertem Beweisthema berichten könnte, wird in Bezug auf den objektiven Tatsachenkern als wahr unterstellt) nicht befragt wird.

…“

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen (Sachverhalt)

II.1.1. Die beschwerdeführende Partei

Bei der bP handelt es sich um einen im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörigen Armenier, welche aus einem überwiegend von Armeniern bewohnten Gebiet stammt und sich zum Mehrheitsglauben des Christentums –wenn auch nicht zur in Armenien dominierenden Armenisch Apostolischen Kirche- bekennt.

Die bP verließ im Kleinkindesalter gemeinsam mit ihrer Familie im Jahre 1994 Armenien in Richtung BRD, kehrte jedoch im Jahre 1995 noch einmal kurzfristig dorthin zurück, reiste im selben Jahre gemeinsam mit der Mutter und jenen Geschwistern, welcher damals schon geboren waren, wiederum in die BRD und betrieb ein Asylverfahren, welches negativ endete. Hierauf entzog sich die Familie der bP aufenthaltsbeendenden Maßnahmen, indem sie (die bP gemeinsam mit den Geschwistern und die Mutter) die BRD verließen und in Frankreich einen weiteren Antrag unter einem anderen Namen stellten. Nachdem sie auch in Frankreich ihren Aufenthalt nicht legalisieren konnten, verließen sie Frankreich und kehrten im Dezember 2006 nach Armenien zurück. Im März 2007 verließen sie Armenien wiederum in Richtung Österreich und stellten Anträge auf internationalen Schutz.

In Armenien lebten sie 2006/2007 in der Wohnung der Freundin der Mutter der bP. Die bP als auch deren Mutter nannten in Armenien soziale Anknüpfungspunkte, welche –zumindest in verdünnter Form- sichtlich bis zum Jahr 2007 andauerten.

Die bP hielt sich in folgenden Zeiträumen in Armenien auf:

-        Von ihrer Geburt bis 1994

-        Einige Monate im Jahr 1995

-        Einige Monate zum Jahreswechsel 2006/2007

Gegenwärtig ist die bP als subsidiär Schutzberechtigter im Bundesgebiet aufhältig. In Bezug auf die Umstände, welche zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führen, wird auf die bereits getätigten Ausführungen verwiesen.

Die bP ist ein junger, gesunder, volljähriger, arbeitsfähiger Mann, welcher die armenische Sprache zumindest im Wort so weit beherrscht, dass er sich in dieser Sprache artikulieren kann. Dass die bP die armenische Sprache in der Schrift beherrscht, kann nicht festgestellt werden.

Es kann nicht festgestellt werden, ob die bP in Armenien noch über verwandtschaftliche oder soziale Bindungen verfügt, die Mutter der bP und somit mittelbar auch die bP verfügten über solche zumindest bis zum Jahr 2007.

Die bP hat als armenischer Staatsbürger Zugang zum armenischen Sozial- und Gesundheitssystem, zu in Armenien tätigen NGOs, sowie zu Einrichtungen, welche Rückkehrer und sonst bedürftige Menschen unterstützen, sowie zum armenischen Arbeitsmarkt. Es wäre der bP auch möglich und zumutbar, eine Beschäftigung anzunehmen, welche sie auch mit ihren eingeschränkten armenischen Sprachkenntnissen ausüben kann, wie etwa im Gast-, Bau- oder Reinigungsgewerbe, wie es spiegelbildlich auch in Bezug auf eine erhebliche Anzahl von Arbeitnehmern mit eingeschränkten Sprachkenntnissen hierzulande der Fall ist.

Ebenso stünde es der bP frei, staatliche oder von den genannten Organisationen angebotene Unterstützung oder auch Rückkehrhilfe anzunehmen.

Aufgrund der oa. Ausführungen verfügt die bP nunmehr –entgegen der Einschätzung der bB- in Armenien über eine ausreichende Existenzgrundlage, wenngleich das ho. Gericht nicht verkennt, dass sie bei der Eingliederung in die armenische Gesellschaft aufgrund der Ausreise als Kleinkind und der langjährigen Abwesenheit auf gewichtige Herausforderungen stoßen würde, sie würde jedoch nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gedrängt werden.

Der bP stünde es frei, ihre Sprachkenntnisse in der armenischen Sprache zu verbessern und die armenische Schrift zu lernen. Bei der armenischen Schrift handelt es sich um eine Lautschrift mit einer überschaubaren Anzahl von Buchstaben und stellt deren Erlernen für die bP kein unüberwindbares Hindernis dar. Ebenso stünde es ihr mittelfristig frei, ihre in Europa erworbenen Sprachkenntnisse in Armenien einzusetzen, etwa im Tourismus.

Armenien ist der bP zwar weitgehend, aber nicht völlig fremd.

Die bP befindet sich im wehrpflichtigen Alter. Sie aufgrund des Umstandes, dass sie sich bis dato nicht der Stellung unterzog, mit keiner Bestrafung zu rechnen, wenn sie sich nach ihrer Rückkehr mit der Militärbehörde in Verbindung setzt und sich der Musterung unterzieht. Der bP steht es frei, einen Wehrersatzdienst abzuleisten.

In Österreich bzw. in der BRD halten sich die bereits genannten Verwandten der bP auf. Da die bP aus einem Kulturkreis stammt, in dem großer Wert auf den familiären Zusammenhalt gelegt wird, kann die bP auch auf Unterstützung durch ihre Familie im Falle einer Rückkehr rechnen, wobei an dieser Stelle ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die bP auch ohne den familiären Rückhalt über eine Existenzgrundlage verfügen würde.

Die weiteren privaten und familiären Bindungen ergeben sich aus den seitens der bB nicht widerlegten Angaben. Es ist davon auszugehen, dass sich die

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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