Entscheidungsdatum
14.09.2020Norm
AsylG 2005 §3Spruch
L501 1400899-2/10E
L501 1416400-2/9E
L501 1430302-2/8E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 18.08.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) Herrn XXXX , StA. Irak, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, vom 10.05.2017, Zl. XXXX , 2.) Frau XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, vom 10.05.2017, Zl. XXXX , und 3.) Frau XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch die Eltern, diese vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland, vom 10.05.2017, Zl. XXXX , wegen § 3 Asylgesetz nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.08.2020 zu Recht erkannt:
A) 1.) bis 3.)
Den Beschwerden wird stattgegeben und 1.) Herrn XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, 2.) Frau XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, und 3.) Frau XXXX , geb. XXXX , StA. IRAK, jeweils der Status des/der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass 1.) Herrn XXXX , 2.) Frau XXXX , und 3.) Frau XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) 1.) bis 3.)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 18.08.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung Familienverfahren Flüchtlingseigenschaft gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L501.1400899.2.00Im RIS seit
04.02.2021Zuletzt aktualisiert am
04.02.2021