Entscheidungsdatum
28.09.2020Norm
AsylG 2005 §10Spruch
L516 2122924-1/32Z
BERICHTIGUNGSBESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter in der Rechtssache von XXXX , geb XXXX , StA Pakistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, beschlossen:
A)
Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.09.2020, L516 2122924-1/31E, wird gemäß § 62 Abs 4 AVG dahingehend berichtigt, dass Spruchpunkt A.II Satz 2 jenes Erkenntnisses zu lauten hat:
„Gemäß § 55 Abs 1 AsylG wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.“
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
1. Sachverhalt
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellte mit Spruchpunkt A.II seines Erkenntnisses vom 17.09.2020, L516 2122924-1/31E, fest, dass gemäß § 9 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist (Satz 1). Mit Spruchpunkt II Satz 2 wurde ausgesprochen, dass dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs 1 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt wird.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm in jenem Spruchpunkt II Bezug auf § 55 Abs 1 AsylG, traf in jenem Erkenntnis unter anderem die Sachverhaltsfeststellung, dass der Beschwerdeführer am 18.06.2019 die Integrationsprüfung des ÖIF auf dem Sprachniveau A2 bestanden hat (Erkenntnis S 4) und führte in der rechtlichen Beurteilung aus, dass der Beschwerdeführer damit das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat und dem Beschwerdeführer daher gemäß § 55 Abs 1 AsylG der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt wird (Erkenntnis S 33/34).
2. Beweiswürdigung
2.1 Der Sachverhalt ergibt sich aus dem bezeichneten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem vorliegenden Gerichtsakt zu jenem Verfahren.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1 Gemäß § 62 Absatz 4 AVG kann die Behörde jederzeit von Amts wegen Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. Die Anwendung des § 62 Absatz 4 setzt einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie die Offenkundigkeit gegeben ist (VwSlg 8545A/1974). Die Berichtigung ist auf jene Fälle ihrer Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, dh dass die Unrichtigkeit des Bescheides von der Behörde – bei entsprechender Aufmerksamkeit – bei Erlassung hätte vermieden werden können (VwSlg 13.233A/1990; VwGH 27.02.2004, 2003/02/0144). Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn zu dessen Erkennung kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig ist, wobei vom Maßstab eines mit der zu behandelten Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen ist (VwGH 13.09.1991, 90/18/0248; vgl zu alledem näher Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 2.TB, § 62 Rz 45 ff).
3.2 Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Erkenntnisses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632).
Zum gegenständlichen Verfahren
3.3 Im vorliegenden Fall ist aufgrund der in jenem Erkenntnis getroffenen Sachverhaltsfeststellung, der Bezugnahme auf die Bestimmung des § 55 Abs 1 AsylG und der rechtlichen Beurteilung im Erkenntnis offenkundig, dass das Fehlen des Wortes „plus“ in Spruchpunkt A.II Satz 2 jenes Erkenntnisses auf einem Versehen beruht. Die Unrichtigkeit beruht auf einem Versehen - d. h. sie hätte bei entsprechender Aufmerksamkeit im Zuge der Erlassung vermieden werden können. Somit ist die Berichtigung des Fehlers mit Beschluss zulässig.
3.4 Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Revision
3.5 Die Revision ist nicht zulässig, da die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
3.6 Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Berichtigung der Entscheidung VersehenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L516.2122924.1.01Im RIS seit
04.02.2021Zuletzt aktualisiert am
04.02.2021