TE Bvwg Erkenntnis 2020/9/29 I404 2204811-1

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Veröffentlicht am 29.09.2020
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Entscheidungsdatum

29.09.2020

Norm

ABGB §1332
AVG §71 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §33
VwGVG §33 Abs1
VwGVG §33 Abs3
VwGVG §33 Abs4

Spruch

I404 2204811-1/27E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

ERSATZERKENNTNIS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX, geb. am XXXX, StA. Marokko, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des BFA, RD Wien, Außenstelle Wien vom 22.08.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.09.2020 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Die Beschwerdeführerin stellte am 11.12.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 09.08.2017 abgewiesen wurde. Dieser Bescheid wurde der Beschwerdeführerin laut Rückschein am 14.08.2017 (Beginn der Abholfrist am 16.08.2017) zugestellt.

2.       Mit Schriftsatz vom 01.08.2018 wurden sowohl ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist als auch eine Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid bei der belangten Behörde eingebracht. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Unkenntnis der Hinterlegung des Schriftstückes nicht auf einem Verschulden der Beschwerdeführerin beruhe, da ihr Mitbewohner zum Zeitpunkt der Zustellung im Besitz des Postschlüssels gewesen sei. Sie habe darauf vertraut, dass er sie über Zustellungen in Kenntnis setze, das habe er auch in der Vergangenheit gemacht. In einer eidesstattlichen Erklärung werde auch festgehalten, dass der damalige Mitbewohner erst nach mehrmaligem Hinweis auf die bestehende Postschlüsselregelung zur Einsicht gekommen sei, den Schlüssel nach Benützung wieder an den für alle BewohnerInnen der Wohneinheit zugänglichen Verwahrort zu retournieren.

3.       Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.08.2018, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 01.08.2018 gemäß § 33 Abs 1 VwGVG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis nicht darlegen habe können.

4.       Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und führte aus, dass sie im Zeitpunkt der Zustellung mit einem Mitbewohner an der Adresse XXXX wohnhaft gewesen sei und sich der Postschlüssel im Besitz des Mitbewohners befunden habe. Sie habe darauf vertraut, dass er sie über eine etwaige postalische Zustellung in Kenntnis setze. Es werde die Einvernahme der Beschwerdeführerin beantragt.

5.       Die Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt und der Gerichtsabteilung I412 am 03.10.2018 zugewiesen. Am 09.10.2018 wurde die im Wiedereinsetzungsantrag angeführte Beilage (eidesstattliche Erklärung) nachgereicht.

6.       Mit Erkenntnis vom 11.10.2018 wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 22.08.2018 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt A). Gleichzeitig wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.08.2017 als verspätet zurückgewiesen (Spruchpunkt B).

7.       Der dagegen erhobenen Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof insoweit Folge gegeben, dass der Spruchpunkt A) wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass zur maßgeblichen Frage, ob die Beschwerdeführerin bei der von ihr mit ihrem Mitbewohner getroffenen Vereinbarung hinsichtlich des Postschlüssels und der Weitergabe der an den jeweils anderen adressierten Post die zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die beantragte Einvernahme der Beschwerdeführerin unterlassen worden sei. Dadurch habe das BVwG sein Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet.

8.       Am 03.08.2020 wurde der Akt der Gerichtsabteilung I404 neu zugeteilt. Am 24.09.2020 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde die Beschwerdeführerin und die ehemalige Mitbewohnerin S. A. einvernommen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.       Feststellungen:

1.1.    Die Beschwerdeführerin war vom 10.04.2017 bis 29.05.2019 an der Adresse XXXX gemeldet. Sie lebte zunächst mit zwei weiteren Mitbewohnern, S. A. und A.A. in einer Wohngemeinschaft.

1.2.    Es gab eine zumindest konkludente Vereinbarung, dass der Mitbewohner S. A. den einzigen Postschlüssel des Postfachs innehatte und den anderen Mitbewohnern ihre Post übergibt.

1.3.    Im Juli 2017 kam es zu einer größeren Unstimmigkeit zwischen der Beschwerdeführerin und S. A. und musste die Beschwerdeführerin sogar wegen dieses Streites für drei Tage ins Krankenhaus. Nach ihrer Rückkehr an die Adresse in der XXXX war S. A. nicht mehr dort wohnhaft und haben sich die Beschwerdeführerin und S. A. nicht mehr gesehen.

1.4.    Die Beschwerdeführerin hat sich nach ihrer Rückkehr aus dem Krankenhaus im Juli 2017 nicht darum gekümmert, wer den Postschlüssel hat. Weder hat sie bei der anderen Mitbewohnerin A.A. noch bei der Wohnprojektbetreuung diesbezüglich nachgefragt.

1.5.    Der Bescheid vom 09.08.2017, mit welchem die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko abgewiesen und die Beschwerdeführerin nach Marokko ausgewiesen hat, wurde am 14.08.2017 versucht, der Beschwerdeführerin zuzustellen. Nachdem die Beschwerdeführerin nicht persönlich an der Adresse XXXX angetroffen wurde, wurde eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Als Beginn der Abholfrist wurde der 16.08.2017 vermerkt. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt des Zustellversuches auch tatsächlich an der Adresse XXXX wohnhaft.

1.6.    Der Bescheid vom 09.08.2017 wurde von der Beschwerdeführerin nicht behoben, weshalb dieser nach Ablauf der Abholfrist am 05.09.2017 an die belangte Behörde retourniert wurde.

1.7.    Am 25.07.2018 erhielt die Beschwerdeführerin Kenntnis vom Bescheid vom 09.08.2017.

1.8.    Die Beschwerde samt Antrag auf Wiedereinsetzung wurde der belangten Behörde am 12.06.2018 übermittelt.

2.       Beweiswürdigung:

2.1.    Die Feststellung zu dem Wohnsitz der Beschwerdeführerin ergeben sich aus einer Abfrage der Daten des zentralen Melderegisters vom 10.08.2020. Dass die Beschwerdeführerin mit zwei weiteren Personen in einer Wohngemeinschaft gewohnt hat, wurde von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung angegeben und ergibt sich ebenfalls aus einer Abfrage der Daten des zentralen Melderegisters vom 10.08.2020.

2.2.    Dass es zumindest eine konkludente Vereinbarung gab, dass der Mitbewohner S. A. den Postschlüssel innehat und die Post den anderen Mitbewohner übergibt, basiert auf der Aussage der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung. Zwar hat S. A. in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass es keine Vereinbarung gegeben hat, wie mit der Post der anderen Mitbewohner umzugehen ist, er hat jedoch bestätigt, einen Postschlüssel gehabt zu haben. Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass es nur einen Postschlüssel gab. Dies wird auch aus in der eidesstattlichen Erklärung der Wohnprojektverwaltung bestätigt. Es ist daher durchaus nachvollziehbar, dass S. A. jene Post, die an die anderen Mitbewohner adressiert war, diesen übergeben hat. S. A. konnte sich auf Nachfrage nicht daran erinnern, den anderen Mitbewohnern ihre Post gegeben zu haben. Da die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben nur wenige Briefe erhalten hat – sie sprach in der Verhandlung von zwei Briefen – ist es durchaus möglich, dass dies S. A. nicht mehr erinnerlich ist.

2.3.    Dass es im Juli 2017 zu einem Konflikt zwischen der Beschwerdeführerin und S. A. kam und daraufhin S. A. aus der gemeinsamen Wohnung auszog, basiert auf den übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin und von S. A. Die Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung zunächst angegeben, dass zwei bis drei Wochen vor dem Zustellversuch des Bescheides S. A. die Wohnung verlassen hat. Weiter unten gibt sie dann an, dass S. A. bis drei - vier Wochen vor der versuchten Zustellung im August 2017 dort gewohnt hat. Auch S. A. gibt in der Einvernahme an, dass sie im Juni oder Juli, wahrscheinlich im Juli 2017 ausgezogen ist. Da die versuchte Zustellung am 14.08.2017 erfolgte, war festzustellen, dass S. A. im Juli 2017 ausgezogen ist. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Konfliktes für drei Tage ins Krankenhaus musste, hat sie in der mündlichen Verhandlung angegeben.

2.4.    Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin sich nach ihrer Rückkehr aus dem Krankenhaus nicht darum gekümmert hat, wer den Postschlüssel hat und weder bei der anderen Mitbewohnerin A.A. noch bei der Wohnprojektbetreuung diesbezüglich nachgefragt hat, wurde den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung entnommen. So hat die Beschwerdeführerin zunächst angeben, dass S. A. den einzigen Postschlüssel der Wohnung hatte. Weiters gab sie an, dass S. A. zum Zeitpunkt der versuchten Zustellung nicht mehr in der Wohnung gelebt hat, aber ab und zu kam, den Postschlüssel hatte und die Briefe geholt hat. Auf Nachfrage, dass demnach S. A. gar nicht mehr in der XXXX gewohnt hat und dennoch den einzigen Schlüssel hatte, führte die Beschwerdeführerin unter anderem aus, dass sie davon ausgehe, dass S. A., wenn sie noch bis 2018 dort gemeldet gewesen sei, bis dahin auch noch den Postschlüssel hatte. Auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin gewusst habe, dass S. A. den Postschlüssel mitgenommen hat, gab sie an, dass sie das nicht genau sagen könne. Weiters führte die Beschwerdeführerin auf die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin gar nicht darum gekümmert habe, wer den Postschlüssel hat, aus, dass S. A. normalerweise A. A. hätte den Postschlüssel geben müssen. Sie habe nicht nachgefragt, weil sie im Krankenhaus gewesen sei. Auch die Frage, ob die Beschwerdeführerin bei A. A. nach ihrer Rückkehr aus dem Krankenhaus wegen dem Postschlüssel nachgefragt habe, verneinte sie.

2.5.    Die Feststellungen zur versuchten Zustellung des Bescheides vom 09.08.2017 wurden dem Rückschein entnommen. Bei einem Rückschein handelt es sich um eine öffentliche Urkunde, die nach § 47 AVG in Verbindung mit § 292 ZPO die Vermutung der Richtigkeit für sich hat. Diese Feststellungen wurden auch nicht bestritten. Dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der versuchten Zustellung auch tatsächlich dort wohnhaft war, basiert auf den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung.

2.6.    Dass der Bescheid vom 09.08.2017 von der Beschwerdeführerin nicht behoben wurde, weshalb dieser nach Ablauf der Abholfrist am 05.09.2017 an die belangte Behörde retourniert wurde, ist dem Akt der belangten Behörde zu entnehmen.

2.7.    Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin am 25.07.2018 Kenntnis vom Bescheid vom 09.08.2017 erhielt, wurde im Wiedereinsetzungsantrag mit dem Zeitpunkt der Akteneinsicht durch die Vertretung der Beschwerdeführerin angegeben. Die belangte Behörde ist dem nicht entgegengetreten.

2.8.    Der Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Wiedereinsetzung wurde dem Akt der belangten Behörde entnommen.

3.       Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchpunkt A) Antrag auf Wiedereinsetzung

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn diese Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt hat und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Gemäß § 33 Abs. 3 VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen.

Eine Partei, die einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung einer Frist stellt, hat den behaupteten Wiedereinsetzungsgrund im Wiedereinsetzungsantrag glaubhaft zu machen. Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur im Rahmen der Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers zu untersuchen. An den im Antrag vorgebrachten Grund bleibt die Partei gebunden (vgl. VwGH vom 17.03.2015, Zl. Ra 2014/01/0134; VwGH vom 25.02.2003, Zl. 2002/10/0223). Die Partei hat die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das sie an der Einhaltung der Frist gehindert hat und diesen behaupteten Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft zu machen, was aber als Grundlage ein entsprechendes Vorbringen voraussetzt (vgl. VwGH vom 16.12.2009, 2009/12/0031).

Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Mitbewohner für die Post zuständig gewesen ist. Er habe die Hinterlegungsanzeige der Beschwerdeführerin nicht ausgehändigt und bisher habe die Übergabe der Post immer gut funktioniert.

Die Unkenntnis von der Zustellung eines Bescheides kann einen Wiedereinsetzungsgrund bilden, sofern die Unkenntnis nicht auf einem Verschulden beruht, welches den minderen Grad des Versehens übersteigt (vgl. VwGH vom 21.12.1999, Zl. 97/19/0217-0219, 0231-0239, mit weiteren Hinweisen).

Unter einem "minderen Grad des Versehens" ist nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes leichte Fahrlässigkeit zu verstehen, die dann vorliegt, wenn ein Fehler unterläuft, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (s. etwa VfSlg 9817/1983, 14.639/1996, 15.913/2000 und 16.325/2001 mwN). Der in § 71 Abs. 1 AVG verwendete Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf daher nicht auffallend sorglos gehandelt haben und die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben. Dabei ist an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen als an rechtsunkundige oder bisher noch nie an behördlichen oder gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen. Bei der Beurteilung, ob eine auffallende Sorglosigkeit vorliegt, ist also ein unterschiedlicher Maßstab anzulegen je nach Rechtskundigkeit und Erfahrung im Umgang mit Behörden (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 29. Januar 2004, Zl. 2001/20/0425, mwN).

An die Beschwerdeführerin als Rechtsunkundige durften daher in Bezug auf die Vermeidung einer allfälligen Unkenntnis von einem Zustellvorgang nicht dieselben Anforderungen gestellt werden wie etwa an einen Rechtsanwalt, der bei der Einrichtung seines Kanzleibetriebes durch entsprechende Organisation und Kontrolle dafür vorzusorgen hat, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind.

Dennoch ist der Beschwerdeführerin vorzuwerfen, dass sie sich nach dem Auszug des Mitbewohners S. A. überhaupt nicht darum gekümmert hat, wer den Postschlüssel hat und wie sie zu ihrer Post kommt.

Der Umstand, dass sie weder bei ihrer Mitbewohnerin A. A. noch bei der Wohnprojektbetreuung nachgefragt hat, wer nunmehr den einzigen Postschlüssel innehat, ist jedenfalls nicht mehr nur als "minderen Grad des Versehens“ zu werten. So wäre der Beschwerdeführerin noch zuzugestehen, dass sie sich direkt nach ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus nicht als erstes wegen dem Postschlüssel erkundigt. Es lag aber ein Zeitraum von zumindest zwei Wochen zwischen der Rückkehr der Beschwerdeführerin in ihre Wohnung und der versuchten Zustellung und ist es als auffallende Sorglosigkeit zu werten, dass die Beschwerdeführerin sich offensichtlich keinerlei Gedanken darüber machte, wie sie nach dem Auszug von S. A. zu ihrer Post kommt.

Die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand liegen daher nicht vor und hat die belangte Behörde den Antrag daher zurecht abgewiesen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylverfahren Einvernahme Ersatzentscheidung Fahrlässigkeit Glaubhaftmachung Hinterlegung konkludente Anordnung konkrete Darlegung Maßstab minderer Grad eines Versehens mündliche Verhandlung Sorgfaltspflicht unabwendbares Ereignis unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis Verschulden Wiedereinsetzungsantrag Wohngemeinschaft zumutbare Sorgfalt Zuständigkeit Zustellung Zustellung durch Hinterlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I404.2204811.1.00

Im RIS seit

04.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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