Entscheidungsdatum
09.10.2020Norm
AsylG 2005 §24 Abs1 Z1Spruch
I403 2150946-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Nigeria, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2017, Zl. XXXX :
A)
Das Verfahren wird gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 11.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz und begründete diesen mit ihrer homosexuellen Orientierung.
Ihr Antrag wurde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.02.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen; zudem wurde kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG erteilt und eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs 2 FPG erlassen. Es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist und wurde eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, in Nigeria wegen ihrer sexuellen Orientierung verfolgt zu werden, wurde von der belangten Behörde, unter anderem weil die Beschwerdeführerin in Österreich der Prostitution nachging, für nicht glaubhaft befunden.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 16.03.2017 Beschwerde erhoben und eine Vollmacht für die Vertretung durch den Verein Menschenrechte Österreich vorgelegt.
Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 23.03.2017 vorgelegt; mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses wurde die gegenständliche Rechtssache am 01.10.2020 der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zugewiesen. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 02.10.2020 wurde der Beschwerdeführerin im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria übermittelt und um die Bekanntgabe etwaiger Änderungen im Vorbringen gebeten.
Am 06.10.2020 gab die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin bekannt, dass kein Kontakt mehr zur Beschwerdeführerin bestehe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Laut Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters vom 07.10.2020 liegt seit dem 01.03.2019 keine aktuelle Meldung der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet vor. Auch durch die Einsichtnahme in das Grundversorgungssystem konnte ihr derzeitiger Aufenthaltsort nicht ermittelt werden.
Auch die rechtsfreundliche Vertretung der Beschwerdeführerin konnte keinen Kontakt zu ihr herstellen.
Die Beschwerdeführerin hat ihren aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich insbesondere aus der letztmaligen Meldeauskunft des Zentralen Melderegisters vom 07.10.2020 bzw. der Einsichtnahme in das Grundversorgungssystem am 07.10.2020.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Einstellung des Verfahrens:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
§ 24 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:
"§ 24 (1) Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren, wenn
1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder
2. er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1) oder
3. er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt.
(2) Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach § 34 Abs. 4 BFA-VG vorzugehen.
(2a) Bei freiwilliger Abreise des Fremden in den Herkunftsstaat ist das Asylverfahren mit seiner Ausreise einzustellen, es sei denn der Sachverhalt ist entscheidungsreif. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, wenn sich der Fremde nach Einstellung nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder einen Antrag auf internationalen Schutz stellt. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG oder § 34 Abs. 1 VwGVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig.
(3) Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Abs. 1), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen."
Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin ihren aktuellen Aufenthaltsort weder bekannt gegeben noch ist dieser durch das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar. Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung der Beschwerdeführerin im Sinn der Einräumung von Parteiengehör erforderlich (VwGH 29.08.2019, Ra 2018/19/0243). Da diese Mitwirkung jedoch durch die Abwesenheit der Beschwerdeführerin nicht möglich ist, war das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 einzustellen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Asylverfahren Einstellung Entziehung Meldepflicht Melderegister Mitwirkungspflicht Untertauchen Verfahrenseinstellung Verfahrensentziehung verfahrensrechtlicher BescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I403.2150946.1.00Im RIS seit
04.02.2021Zuletzt aktualisiert am
04.02.2021