Entscheidungsdatum
14.10.2020Norm
AsylG 2005 §3Spruch
L516 2172327-1/24E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 12.10.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Bangladesch, vertreten durch Dr. Christian SCHMAUS, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.09.2017, 1044449305-140137141/BMI-BFA_TIROL_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.10.2020 zu Recht:
A)
I. Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I und II und Satz 1 des Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III Satz 2 und 3 des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben und es wird festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.
Gemäß § 55 Abs 1 AsylG wird XXXX der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.
III. Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos aufgehoben.
Text
Begründung:
1. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 12.10.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, da
der Beschwerdeführer im Beisein seiner Vertretung in der mündlichen Verhandlung auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet hat;
die belangte Behörde durch ihren Vertreter in der mündlichen Verhandlung auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet hat.
2. Da sohin keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mehr möglich ist (§ 25a Abs 4a VwGG bzw § 82 Abs 3b VfGG), wurde im Sinne der Rechtsklarheit der in der mündlichen Verkündung erfolgte Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der Revision nicht in die gekürzte Ausfertigung übernommen (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 39 zu § 29).
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung plus gekürzte Ausfertigung Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig TeileinstellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L516.2172327.1.00Im RIS seit
04.02.2021Zuletzt aktualisiert am
04.02.2021