TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/14 L502 2176997-3

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Veröffentlicht am 14.10.2020
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Entscheidungsdatum

14.10.2020

Norm

AsylG 2005 §57
AVG §68 Abs1
B-VG Art133 Abs4

Spruch


L502 2176997-3/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.07.2020, FZ. XXXX , zu Recht erkannt:

A)

1. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

2. In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 26.09.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte seine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, am 26.07.2017 wurde er vor dem BFA zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen.

2. Mit Bescheid des BFA vom 15.09.2017 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde ihm eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.).

3. Die gegen diesen Bescheid durch seinen ehemaligen rechtsfreundlichen Vertreter erhobene Beschwerde vom 31.10.2017 wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 29.04.2019 als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt.

4. Mit Bescheid des BFA vom 16.04.2019 wurde festgestellt, dass der BF sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 13 Abs. 2 Z. 1 AsylG ab dem 06.03.2019 verloren hat.

5. Der BF stellte am 07.06.2019 in Deutschland einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz. Im Gefolge dieses Antrags wurde er am 25.09.2019 nach Österreich überstellt, wo am 25.09.2019 seine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erfolgte.

6. Mit Verfahrensanordnung des BFA wurde ihm gemäß § 15b AsylG iVm § 7 Abs. 1 VwGVG mitgeteilt, dass er in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen hat.

7. Am 15.10.2019 wurde er zum zweiten Antrag auf internationalen Schutz vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme legte er mehrere Beweismittel vor, die in Kopie zum Akt genommen wurden.

8. Mit Bescheid des BFA vom 25.10.2019 wurde sein erster Folgeantrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III) und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde ihm keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 FPG gegen ihn zweijähriges Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt VII).

9. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 28.10.2019 wurde ihm von Amts wegen gemäß § 52 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

10. Gegen den ihm am 29.10.2019 zugestellten Bescheid erhob er mit Schriftsatz einer Vertretung vom 11.11.2019 Beschwerde in vollem Umfang.

11. Das BVwG führte am 05.02.2020 eine mündliche Verhandlung in der Sache des BF in Anwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde und eines ehemaligen Vertreters des BF durch. Der BF blieb der Verhandlung unentschuldigt fern.

12. Nach Schluss der Verhandlung wurde die Entscheidung des BVwG verkündet, indem die Beschwerde als unbegründet abgewiesen sowie die Revision für nicht zulässig erklärt wurde.

13. Am 26.02.2020 erging die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses des BVwG.

14. Am 20.02.2020 stellte der BF den gegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz.

15. Am selben Tag erfolgte dazu die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

16. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 27.02.2020 wurde er gemäß § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG von der beabsichtigten Zurückweisung seines zweiten Folgeantrages in Kenntnis gesetzt.

17. Am 15.06.2020 wurde er vom BFA zu diesem Folgeantrag niederschriftlich einvernommen.

Vorab wurden ihm länderkundliche Informationsquellen des BFA zum Herkunftsstaat übermittelt.

Er legte abermals mehrere Beweismittel vor, die in Kopie zum Akt genommen wurden.

18. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 15.06.2020 wurde ihm gemäß § 15a Abs. 1 Z. 1 und 2 AsylG eine regelmäßige Meldeverpflichtung auferlegt.

19. Ebenfalls am 15.06.2020 erklärte er vor dem BFA seinen Verzicht auf Leistungen der Grundversorgung.

20. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 02.07.2020 wurde auch der gegenständliche Folgeantrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und ihm kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt (Spruchpunkt III).

21. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 07.07.2020 wurde dem BF von Amts wegen gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

22. Das BFA unternahm am 07.07.2020 einen mangelhaften Zustellversuch durch Hinterlegung des Bescheides im Akt.

23. Das BFA veranlasste am 03.09.2020 die erneute Zustellung des Bescheides. Dem BF wurde der Bescheid am 03.09.2020 nachweislich persönlich zugestellt.

24. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 03.09.2020 wurde ihm gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

25. Er erhob gegen diesen Bescheid durch seine zugleich bevollmächtigte Vertretung am 10.09.2020 fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang.

Unter einem wurde ein Mutter-Kind-Pass als Beweismittel vorgelegt.

26. Die Beschwerdevorlage langte am 16.09.2020 beim BVwG ein und wurde das Beschwerdeverfahren der nun zur Entscheidung berufenen Gerichtsabteilung zugewiesen.

27. Mit Schreiben des BVwG vom 18.09.2020 wurde das BFA zur Abgabe einer Stellungnahme zum Zustellungsvorgang aufgefordert, welche am 24.09.2020 einlangte.

28. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), dem Strafregister sowie dem Zentralen Melderegister (ZMR).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der oben wiedergegebene Verfahrensgang steht fest.

1.2. Der Beschwerdeführer, dessen Identität feststeht, ist irakischer Staatsangehöriger, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und Moslem der schiitischen Glaubensgemeinschaft.

Er unterhält seit etwa zwei Jahren und vier Monaten eine Beziehung zu einer irakischen Staatsangehörigen, mit der er seit 15.01.2020 nach islamischem Recht verheiratet ist und seit 10.06.2020 einen gemeinsamen Haushalt teilt. Diese ist schwanger, der voraussichtliche Geburtstermin ist Mitte November 2020.

Im Irak lebt seine Ehegattin, mit der er seit 2012 sowohl standesamtlich als auch traditionell verheiratet ist, sowie seine beiden dieser Ehe entstammenden minderjährigen Kinder. Dass die Ehe inzwischen geschieden wurde, konnte nicht festgestellt werden. Neben der Ehegattin und den beiden Kindern des BF leben auch noch seine Eltern sowie sechs Schwestern in XXXX . Der BF lebte bis zu seiner Ausreise im Haus der Eltern in XXXX , welches sich in deren Eigentum befindet, und zeitweise auch arbeitsbedingt in Bagdad. Seine Eltern sind Pensionisten, zuvor war sein Vater Ingenieur und Amtsleiter im Ministerium für Bau in XXXX . Drei seiner Schwestern sind verheiratet und jeweils als Angestellte berufstätig. Die drei anderen Schwestern studieren noch. Er steht mit seinen Angehörigen im Irak in regelmäßigem Kontakt.

Er wurde in XXXX geboren, wuchs jedoch in XXXX auf, wo er für zwölf Jahre die Schule besuchte und im Jahr 2009 maturierte. Danach hat er eine Computerausbildung absolviert und von etwa 2009 bis zur Ausreise 2015 als Telefonverkäufer mit Reparaturservice sowohl in XXXX als auch in Bagdad gearbeitet. Nebenher hat er in XXXX und Bagdad Medien studiert, dass Studium aber nicht abgeschlossen.

Er verließ den Irak ausgehend vom Flughafen XXXX am 18.09.2015 auf legale Weise unter Verwendung seines irakischen Reisepasses. Im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet wurde er von den hiesigen Sicherheitskräften aufgegriffen, woraufhin er am 26.09.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Ab einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt, spätestens jedoch von 07.06.2019 bis 25.09.2019 hielt er sich in Deutschland auf. Im Übrigen ist er seit der ersten Asylantragstellung in Österreich aufhältig. Zwischen September 2015 und April 2019 kam ihm als Asylwerber ein vorläufiges Aufenthaltsrecht zu. Seither hält er sich unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.

Er spricht Arabisch als Muttersprache. Er leidet an keinen gravierenden oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen und ist voll erwerbsfähig. Er verfügt über gute Kenntnisse der deutschen Sprache und absolvierte eine Deutschprüfung auf dem Niveau A1. Er ging bislang zwei Mal jeweils kurzfristig einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit als Saisonarbeiter im Zeitraum 12.02.2018 bis 02.03.2018 und von 15.10.2018 bis 17.10.2018 nach. Im Übrigen bestritt er seinen hiesigen Lebensunterhalt bis 15.06.2020 durch Leistungen der staatlichen Grundversorgung. Wie er aktuell seinen Lebensunterhalt bestreitet, konnte nicht festgestellt werden.

Er wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX gemäß XXXX zu XXXX verurteilt, die mit einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

1.3. Mit dem Vorbringen des BF zur Begründung seines dritten Antrages auf internationalen Schutz wurde keine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat oder in sonstigen, in der Person des BF gelegenen Umständen seit der Erlassung des Erkenntnisses des BVwG im ersten Verfahrensgang aufgezeigt.

1.4. Zur aktuellen Lage im Irak werden die bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen länderkundlichen Feststellungen auch der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegt.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der allgemeinen Lage im Irak ist seit der Erlassung des Erkenntnisses des BVwG im ersten Verfahrensgang ist nicht eingetreten. Der BF unterliegt auch im Hinblick auf die aktuelle allgemeine Lage im Herkunftsstaat, insbesondere was die Auswirkungen der COVID-19 Pandemie angeht, keiner maßgeblichen individuellen Gefährdung.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde im gg. Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes, durch Einsichtnahme in die Entscheidungen des BVwG im ersten und zweiten Verfahrensgang sowie durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister den BF betreffend.

2.2. Der gg. Verfahrensgang stellt sich im Lichte des vorliegenden Akteninhaltes als unstrittig dar.

2.3. Die Feststellungen unter 1.2. stützen sich auf die rechtskräftigen Feststellungen des BFA und des BVwG in den vorhergehenden Verfahrensgängen, auf das persönliche Vorbringen des BF im nunmehrigen Verfahrensgang sowie das Ergebnis der amtswegigen Beschaffung von Informationen aus den og. Datenbanken und stellen sich insoweit als unstrittig dar.

Zwar gab der BF im Zuge seiner Einvernahme am 15.06.2020 an, dass er inzwischen von seiner Ehegattin im Irak geschieden worden sei, allerdings konnte er hierfür keinen Nachweis in Vorlage bringen, weshalb diesem Vorbringen nicht zu folgen war.

Dass er inzwischen über gute Deutschkenntnisse verfügt, war angesichts der nunmehr mehr als fünfjährigen Aufenthaltsdauer sowie der von ihm vor dem BFA demonstrierten Kenntnisse und der von ihm ergriffenen Spracherwerbsmaßnahmen, woraus nach allgemeiner Erfahrung ein entsprechender Spracherwerb zu erwarten ist, feststellbar.

Womit er aktuell, seit seinem freiwilligen Verzicht auf Leistungen der Grundversorgung, seinen hiesigen Lebensunterhalt bestreitet, war mangels entsprechendem Vorbringen und Beweismittelvorlage durch ihn nicht feststellbar.

2.4.1. Die Feststellung unter 1.3. stützt sich auf folgende Erwägungen:

Im ersten Verfahrensgang brachte der BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.09.2015 vor, er sei vor etwa acht Monaten auf der Straße überfallen worden. Dabei seien ihm 20.000 USD sowie Handys im Wert von etwa 60.000 USD gestohlen worden. Dieses Geld sei von Freunden gewesen und sei er für das Geld verantwortlich gewesen. Nach dem Vorfall sei er von den Freunden bedroht worden, weil sie das Geld zurückhaben wollten und er es nicht bezahlen konnte. Er sei dann von der Polizei angezeigt und verhaftet, in weiterer Folge freigesprochen worden, jedoch hätten ihn dann die Freunde mit dem Tod bedroht, weshalb er geflüchtet sei.

In seiner Einvernahme vor dem BFA am 26.07.2017 führte er aus, dass er Schiit sei und seine Sippe zu radikalen Milizen gehöre. Seine Sippe habe verlangt, dass er in deren Miliz (Asa'ib Ahl al-Haq) eintreten solle, was er jedoch abgelehnt habe. Daraufhin sei er von ihnen bedroht worden und seien sie in sein Geschäft eingebrochen. Dies alles habe sich Anfang 2015 ereignet. Er habe dann seine Stadt verlassen und sei er nach Bagdad gezogen. Nach sechs Monaten in Bagdad hätten seine Eltern Drohungen erhalten, weil er sich nicht für den Dschihad gemeldet habe. Er sei von seiner Sippe ausgestoßen worden. Mit den Behörden im Irak habe es keine Probleme gegeben. Nach Erörterung mehrerer Abweichungen von seinem Vorbringen in der Erstbefragung gab er schließlich an, dass ihm, wenn er im Irak verblieben wäre, nichts passiert wäre, weil er aber in ungläubige Länder ausgereist sei, habe seine Sippe entschieden ihn zu töten, weil er ein Feigling sei und die Sippe verlassen habe.

2.4.2. Im gegenständlichen Verfahrensgang führte der BF in seiner Erstbefragung am 20.02.2020 aus, dass er keine neuen Fluchtgründe habe, sondern die alten weiter gelten würden. Er stelle den Folgeantrag, weil er keinesfalls in den Irak zurückkehren könne, zumal er von den Milizen im Irak bedroht worden sei.

In seiner Einvernahme vor dem BFA am 15.06.2020 wiederholte er, dass er keine neuen Fluchtgründe habe und die Fluchtgründe aus dem Vorverfahren noch aufrecht seien. Er stelle seinen inzwischen zweiten Folgeantrag, weil er einen negativen Bescheid bekommen habe, ohne ein „Interview“ gehabt zu haben. Er habe bislang auch keinen Gerichtstermin gehabt.

In der Beschwerde fanden sich keine weiteren maßgeblichen Ausführungen dazu. Es wurde darin lediglich behauptet, dass sich die Versorgungs- und Sicherheitslage im Irak seit dem Ausbruch der Covid-19 Pandemie deutlich verschlechtert habe.

2.4.3. Angesichts des Umstandes, dass der BF weder in seiner Erstbefragung noch in seiner Einvernahme neue Fluchtgründe vorbrachte, ging das BFA zutreffend davon aus, dass seinem Vorbringen keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die ihn betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Irak entnommen werden konnten und der bloße Verweis auf die bereits früher vorgebrachten Fluchtgründe, welche bereits rechtskräftig für nicht glaubhaft erachtet wurden, keine inhaltliche Prüfung des dritten Antrages auf internationalen Schutz erfordert.

2.5. In Bezug auf das neue Beschwerdevorbringen zu den Auswirkungen der sog. Covid-19 Pandemie galt es zunächst festzuhalten, dass es sich dabei um eine nicht substantiierte Mutmaßung handelt, zumal sich zu einer allfälligen individuellen Gefährdung des BF im Zusammenhang mit der Covid-19 Pandemie keinerlei Ausführungen in der Beschwerde fanden. Vor diesem Hintergrund stellten sich die schon von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zur Situation im Irak in Bezug auf die sog. Covid-19 Pandemie als ausreichend tragfähig dar und war in dieser Frage keine maßgebliche Veränderung des Sachverhalts im Vergleich zum Ausgangsverfahren festzustellen.

Dies stellte daher keinen relevanten Sachverhalt dar, an den eine neuerliche Sachentscheidung zur Frage einer individuellen Gefährdung des BF zu knüpfen gewesen wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Zu A)

1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gem. § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Entschiedene Sache liegt immer dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

2.1. Der erste Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 26.09.2015 wurde sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des BVwG vom 29.04.2019 gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG rechtskräftig als unbegründet abgewiesen.

Maßstab für die Frage der Erfüllung des Tatbestands der "entschiedenen Sache" ist somit der im mit diesem Erkenntnis abgeschlossenen Verfahrensgang behauptete Sachverhalt, dieser in Relation gesetzt zum im nunmehrigen erstinstanzlichen Verfahrensgang hervorgekommenen Sachverhalt.

2.2. Wie oben in der Beweiswürdigung des Gerichts dargelegt wurde, gelangte die belangte Behörde zu Recht zum Ergebnis, dass in Ansehung des Vorbringens des BF keine neue inhaltliche Entscheidung über sein nunmehriges Schutzbegehren zu treffen war, dies sowohl im Hinblick auf die Frage der Zuerkennung des Status des Asyl- wie auch des subsidiär Schutzberechtigten, zumal auch Sachverhaltsänderungen, die ausschließlich subsidiäre Schutzgründe betreffen, von den Asylbehörden im Rahmen von Folgeanträgen einer Prüfung zu unterziehen sind (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344).

Die belangte Behörde wies den gegenständlichen zweiten Folgeantrag des BF daher zu Recht wegen entschiedener Sache zurück.

3. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I und II des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

4.1. § 57 AsylG lautet:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.

§ 58 AsylG 2005 lautet:

(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1.       der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2.       der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3.       einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4.       einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5.       ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1.       sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2.       bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3.       gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1.       das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2.       der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1.       ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2.       die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

§ 60 Abs. 1 AsylG lautet:

Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn

1.       gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder

2.       gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.

§ 59 Abs. 5 FPG lautet:

Besteht gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen.

4.2. In Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides erteilte das BFA dem BF von Amts wegen keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG. In der Bescheidbegründung leitete das BFA seine amtswegige Verpflichtung zum Absprechen über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG aus der Bestimmung des § 58 Abs. 1 Z. 2 AsylG ab, der zufolge dessen Erteilung von Amts wegen zu prüfen ist, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

4.3. In seinem Erkenntnis vom 22.03.2018, Ra 2017/01/0287 hielt der Verwaltungsgerichtshof fest:

„Auch eine (negative) Entscheidung über einen Folgeantrag ist grundsätzlich mit einer Entscheidung über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu verbinden. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG stellt auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274, mwN).

Dies begründete der Verwaltungsgerichtshof unter anderem damit, dass die in den Erläuterungen zum Fremdenrechtspaket 2005 erwähnte Verfahrensökonomie bezweckt, die jeweils nach dem AsylG 2005 und dem FPG zu führenden Verfahren vor dem Hintergrund zu beschleunigen, dass im Regelfall davon auszugehen sein wird, dass der lediglich auf asylrechtliche Bestimmungen gegründete bloß vorläufige legale Aufenthalt des Fremden mit dem Abschluss des asylrechtlichen Verfahrens unrechtmäßig wird. Gerade zur Vermeidung eines weiteren erst im Anschluss an das Asylverfahren zu führenden Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung wegen des unrechtmäßigen Aufenthalts dient die Anordnung des § 10 AsylG 2005 und des § 52 Abs. 2 FPG (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274, Rn. 40, mit Verweis auf RV 952 BlgNR 22. GP, 39).

Besteht (jedoch) gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung, so bedarf es gemäß § 59 Abs. 5 FPG bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück des FPG oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 FPG hervorgekommen.

Zu § 59 Abs. 5 FPG hat der Verwaltungsgerichtshof (im asylrechtlichen Zusammenhang) bereits wie folgt ausgeführt (vgl. VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087, mwN):

‚Diese Norm besagt, dass es bei Vorliegen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf, es sei denn, es sind neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 leg. cit. hervorgekommen.

Die Materialien (vgl. EB RV 1803 BlgNR 24. GP, 67) zum Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (BGBl. I Nr. 87/2012) führen dazu aus:

‚Der vorgeschlagene Abs. 5 dient der Verfahrensökonomie und normiert, dass eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung grundsätzlich auch bei den genannten nachfolgenden Verfahrenshandlungen als Rechtsgrundlage für die Außerlandesbringung dient und es somit nicht der Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung bedarf. Diese Bestimmung soll naturgemäß nicht gelten, wenn neue Tatsachen gemäß § 53 Abs. 2 und 3 hervorgekommen, das heißt dem Bundesamt neue Tatsachen, die eine nochmalige Bemessung der Dauer des Einreisverbotes erfordern, bekannt werden.‘

§ 59 Abs. 5 FPG soll demnach der Verfahrensökonomie dienen und bewirken, dass es keiner neuerlichen Rückkehrentscheidungen bedarf, wenn bereits rechtskräftige Rückkehrentscheidungen vorliegen, es sei denn, dass neue Tatsachen iSd § 53 Abs. 2 und 3 FPG hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer eines Einreiseverbotes erforderlich machen.

Durch den Verweis auf § 53 FPG, der die Erlassung eines Einreiseverbotes regelt, geht in Zusammenschau mit den Materialien hervor, dass sich § 59 Abs. 5 FPG nur auf solche Rückkehrentscheidungen bezieht, die mit einem Einreiseverbot verbunden sind. Nur im Fall der Änderung des für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevanten Sachverhaltes bedarf es einer neuen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können; ist die Rückkehrentscheidung allerdings - wie hier - von vornherein nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich dieser Norm.‘‘

Diese Rechtsprechung, wonach auch bei einer (negativen) Entscheidung über einen Folgeantrag die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung unterbleiben kann, sofern keine neuen Tatsachen hervorkommen, die eine Neubemessung der Dauer des Einreiseverbotes erforderlich machen, hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst bestätigt (vgl. VwGH 13.2.2018, Ra 2017/18/0332, mit Verweis auf VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087).

Diese Rechtsprechung kann auf den vorliegenden Fall schon deshalb übertragen werden, weil auch hier ein Einreiseverbot verhängt wurde und § 59 Abs. 5 FPG (in diesem Umfang) eine spezielle Regelung der Rechtskraft (einer Rückkehrentscheidung) darstellt.

Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (vgl. zu allem VwGH 28.4.2017, Ra 2017/03/0027, mwN). Diese Bindungswirkung besteht innerhalb der Grenzen der Rechtskraft, sohin nicht im Falle einer wesentlichen Änderung der Sach- oder Rechtslage (vgl. VwGH 20.6.2017, Ra 2017/01/0029).

§ 59 Abs. 6 FPG, welcher die vorübergehende Undurchführbarkeit einer Rückkehrentscheidung für den Fall der (neuerlichen) Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz vorsieht, zeigt, dass dem Mitbeteiligten durch die Zulassung seines Asylverfahrens (nur) ein vorläufiges Aufenthaltsrecht (§ 13 Abs. 1 AsylG 2005) zukam und die rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot - anders als bei einer Rückkehrentscheidung ohne Einreiseverbot (vgl. dazu VwGH 15.3.2016, Ra 2015/21/0174) - nach wie vor aufrecht ist.

Bestätigt wird diese Sichtweise (im asylrechtlichen Zusammenhang) durch § 60 Abs. 3 Z 1 FPG. Diese Bestimmung regelt nach dem Willen des Gesetzgebers (RV 1078 BlgNR 24. GP, S 33) „Fälle, in denen einer Rückkehrentscheidung gegenstandslos wird. Die Z 1 beschreibt dabei den Fall, dass dem Drittstaatsangehörigen, nachdem gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, der Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zuerkannt wurde.“

Dies zeigt zunächst, dass der Gesetzgeber (im asylrechtlichen Zusammenhang) die Gegenstandslosigkeit einer Rückkehrentscheidung erst bei Zuerkennung des Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005, nicht jedoch bereits mit der Erlangung eines vorläufiges Aufenthaltsrechts nach § 13 Abs. 1 AsylG 2005 (durch die Zulassung des Asylverfahrens) regeln wollte. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, er habe (wie oben dargestellt) Rückkehrentscheidungen, welche mit einem Einreiseverbot verbunden sind, gemäß § 59 Abs. 5 FPG mit einer besonderen Rechtskraft (dahingehend, dass es keiner neuerlichen Rückkehrentscheidungen bedarf, wenn bereits rechtskräftige Rückkehrentscheidungen vorliegen) ausstatten wollen und gleichzeitig in Kauf genommen, dass solche Rückkehrentscheidungen bereits mit der Erlangung eines vorläufiges Aufenthaltsrechts nach § 13 Abs. 1 AsylG 2005 gegenstandslos werden. Eine solche Betrachtungsweise würde der Bestimmung des § 59 Abs. 5 FPG - gerade bei Folgeanträgen wie in der vorliegenden Rechtssache - weitgehend ihren Inhalt nehmen und diese auf nicht zugelassene Asylverfahren reduzieren. Dagegen entspricht es dem oben angeführten Willen des Gesetzgebers, dass im Sinne der Verfahrensökonomie rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot gerade bei Folgeanträgen weiter als Rechtsgrundlage für die Außerlandesbringung dienen können. Für diesen Fall sind diese Rückkehrentscheidungen lediglich gemäß § 59 Abs. 6 FPG vorübergehend undurchführbar.

In diesem Sinne hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), bereits festgehalten, dass zwar die (Rückführungs)Richtlinie 2008/115/EG, solange das Verfahren zur Prüfung des Asylantrags läuft, nicht zur Anwendung kommt, dies aber keinesfalls bedeutet, dass dadurch das Rückführungsverfahren endgültig beendet wird, da dieses im Falle der Ablehnung des Asylantrags fortgesetzt werden kann (vgl. EuGH 30.5.2013, Rs. C-534/11, Arslan, Rn. 60, wo der EuGH auf das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die wirksame Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, verweist).

Anderes gilt, wie vom Verwaltungsgerichtshof (im asylrechtlichen Zusammenhang) bereits festgehalten, bei Rückkehrentscheidungen ohne Einreiseverbot: Ist die Rückkehrentscheidung von vornherein nicht mit einem Einreiseverbot verbunden, fällt sie nicht in den Anwendungsbereich von § 59 Abs. 5 FPG und stellt § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG auch für den Fall der Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG die Rechtsgrundlage für die Verbindung dieser Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung dar (vgl. mit näherer Begründung VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087).

Somit ist (zu der von der Amtsrevision aufgeworfenen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) zusammenfassend festzuhalten, dass im Fall eines Aufenthaltsrechts nach § 13 Abs. 1 AsylG 2005 eine mit einem Einreiseverbot verbundene Rückkehrentscheidung nicht gegenstandslos wird.

Der in der Revision aufgeworfenen Frage nach der Prüfung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 für den Fall des Unterbleibens einer (neuerlichen) Rückkehrentscheidung kommt fallbezogen keine Relevanz zu, weil einer Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 jedenfalls § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entgegensteht. Nach dieser Bestimmung dürfen einem Drittstaatsangehörigen Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht (vgl. zu abstrakt-theoretischen Rechtsfragen VwGH 11.9.2017, Ra 2017/18/0183).“

4.4. Mit dem Bescheid im zweiten Verfahrensgang vom 25.10.2019 erteilte ihm die belangte Behörde unstrittiger Weise – über die Zurückweisung seines ersten Folgeantrages hinaus – keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG und verband diese gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 FPG mit einem zweijährigen Einreiseverbot. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BVwG mit Erkenntnis vom 05.02.2020 als unbegründet abgewiesen. Sowohl diese Rückkehrentscheidung als auch das zweijährige Einreiseverbot erwuchsen damit in Rechtskraft.

Vor dem Hintergrund der eben dargelegten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes war, angesichts des Bestehens einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in Verbindung mit einem rechtskräftigen Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 und 2 FPG, die Erlassung einer neuerlichen Rückkehrentscheidung gegen den BF obsolet. Daraus folgt, dass auch kein Absprechen über die amtswegige Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG erforderlich war.

Im Übrigen erfüllt das Bestehen einer aufrechten Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot gemäß §§ 52 iVm 53 Abs. 2 FPG auch den Tatbestand des § 60 Abs. 1 Z. 1 AsylG, was der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Vornherein entgegensteht (vgl. dazu abermals VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287 Rz. 29).

4.5. Der og. Judikatur folgend war daher Spruchpunkt III ersatzlos zu beheben.

5. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.

6. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

aufrechte Rückkehrentscheidung ersatzlose Teilbehebung Folgeantrag Identität der Sache Prozesshindernis der entschiedenen Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L502.2176997.3.00

Im RIS seit

04.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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