TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/19 L516 2161097-1

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Veröffentlicht am 19.10.2020
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Entscheidungsdatum

19.10.2020

Norm

AsylG 2005 §55 Abs1
BFA-VG §9
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs5

Spruch


L516 2130306-2/40E

L516 2130307-2/20E

L516 2161097-1/19E

GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 13.10.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb XXXX (hg protokolliert zu L516 2130306-2); 2.) XXXX , geb XXXX (hg protokolliert zu L516 2130307-2); und 3.) XXXX , geb XXXX (hg protokolliert zu L516 2161097-1), alle StA Armenien, alle vertreten durch Dr. Martin DELLASEGA & Dr. Max KAPFERER, Rechtsanwälte, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2017, Zahlen 13-831235603/170343681, 13-831235810/170617137 und 13-831235701/170617085, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG stattgegeben und es wird festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführenden auf Dauer unzulässig ist.

Gemäß § 55 Abs 1 AsylG wird 1.) XXXX , 2.) XXXX und 3.) XXXX jeweils der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.



Text


Begründung:

1. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 13.10.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs 5 VwGVG, da

         die Beschwerdeführenden in der mündlichen Verhandlung auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet haben;

         die belangte Behörde durch ihren Vertreter in der mündlichen Verhandlung auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ausdrücklich verzichtet hat.

2. Da sohin keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und keine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof mehr möglich ist (§ 25a Abs 4a VwGG bzw § 82 Abs 3b VfGG), wurde im Sinne der Rechtsklarheit der in der mündlichen Verkündung erfolgte Ausspruch über die Nichtzulässigkeit der Revision nicht in die gekürzte Ausfertigung übernommen (vgl Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, K 39 zu § 29).

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus Familienverfahren gekürzte Ausfertigung Minderjährige Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L516.2161097.1.00

Im RIS seit

04.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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