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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Unterer, über die Beschwerde der H in K, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. August 1995, Zl. 4.332.370/10-III/13/95, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der "Jugosl. Föderation", die am 17. Dezember 1991 in das Bundesgebiet eingereist ist, hat den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 14. Februar 1992, mit dem ihr Asylantrag abgewiesen worden war, mit Berufung bekämpft.
Nach der mit hg. Erkenntnis vom 5. Oktober 1994, Zl. 93/01/1006, ausgesprochenen, auf die mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1994, G 92, 93/94, erfolgten Aufhebung des Wortes "offenkundig" in § 20 Abs. 2 Asylgesetz 1991 gestützten Aufhebung ihres über diese Berufung ergangenen Bescheides vom 30. März 1993 wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 25. August 1995 die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG neuerlich ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die Beschwerdeführerin hat bei ihrer Ersteinvernahme durch die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich am 21. Dezember 1991 angegeben, sie sei Angehörige der albanischen Minderheit im Kosovo. Sie sei nie Mitglied einer politischen Partei gewesen, habe ihre Religion frei ausüben dürfen, doch keine Arbeit bekommen, weil freie Stellen vorerst mit Serben besetzt würden. Am 12. Dezember 1991 seien mehrere Milizangehörige in ihr Haus gekommen, um ihren Gatten zum Militär einzuziehen. Er habe nicht auf der Seite der Serben, die sie jahrelang unterdrückt hätten, in den Krieg gegen Kroatien oder "womöglich auch gegen uns" ziehen wollen. Daher hätten sie gemeinsam beschlossen, das Land zu verlassen.
In ihrer Berufung machte die Beschwerdeführerin geltend, ihre Probleme im Kosovo seien eng mit ihrem Gatten verbunden. Er habe die "juristische Fakultät" in Pristina besucht und sei im Laufe seines Studiums immer wieder politisch aktiv geworden. Man habe ihn deshalb verfolgt und mit Studienverbot belegt. Der Familie sei die Lebensgrundlage entzogen worden, denn man habe ihm auch das Recht auf Arbeit verwehrt. Ansonsten wies die Beschwerdeführerin wieder auf die Einberufung ihres Gatten zum Militär hin.
In einer im fortgesetzten Verfahren beigebrachten Berufungsergänzung verwies die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Geltendmachung "einfacher Verfahrensmängel" auf ihre Angaben in der gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 30. März 1993 erhobenen Verwaltungsgerichtshofbeschwerde. Ihre Befragung sei nicht in ihrer Muttersprache albanisch, sondern in serbisch durchgeführt worden; den gegenüber dem Inhalt der Ersteinvernahme umfangreicheren Berufungsausführungen sei keine Beachtung geschenkt worden.
Die belangte Behörde begründete die Abweisung der Berufung der Beschwerdeführerin insbesondere damit, daß die Einvernahme in der Muttersprache der Beschwerdeführerin (albanisch) durchgeführt worden sei, sodaß der gerügte Mangel bei der Einvernahme nicht vorliege. Die Umstände, die ihren Gatten betroffen hätten, könnten nicht als gegen die Beschwerdeführerin selbst gesetzte Verfolgungsakte angesehen werden, wobei auch nicht angenommen werden könne, daß bei der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrem Gatten eine wohlbegründete Furcht im Sinne des § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 vorgelegen wäre. Der Umstand, daß die Beschwerdeführerin keine Arbeit bekommen habe, stelle von der Intensität her keine Maßnahme dar, die einen weiteren Verbleib im Heimatland unzumutbar gemacht hätte.
Zu den den Gatten der Beschwerdeführerin betreffenden Umständen ist bloß auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. April 1997, Zl. 95/01/0477, mit dem dessen Beschwerde gegen die Ablehnung seines Asylantrages abgewiesen wurde, zu verweisen. Schon aus den in diesem Erkenntnis genannten Gründen können die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten, die Situation ihres Gatten betreffenden Fluchtgründe ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
Zutreffend weist die belangte Behörde darauf hin, daß die Einvernahme der Beschwerdeführerin - entgegen ihrer Behauptung - in albanischer Sprache durchgeführt wurde, da die Beschwerdeführerin als ihre Muttersprache Albanisch und als Fremdsprache "etwas Englisch" angegeben hatte.
Soweit die Beschwerdeführerin der belangten Behörde vorwirft, sie wäre der ihr aufgegebenen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen, ist festzuhalten, daß der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 16 Abs. 1 Asylgesetz 1991 wohl bestimmt, daß die Asylbehörden in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, daß die für die Entscheidung erheblichen Angaben über die zur Begründung des Asylantrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Asylantrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Gesetzesstelle, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörden, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, darstellt, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht. Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 16 Abs. 1 Asylgesetz 1991 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. November 1992, Zlen. 92/01/0800-0803). Im Beschwerdefall waren hinreichend deutliche Hinweise auf das Vorliegen weiterer Gründe im Sinne der Flüchtlingskonvention im Vorbringen der Beschwerdeführerin vor der Behörde erster Instanz nicht enthalten.
Damit liegen die behaupteten Mängel bei der Einvernahme der Beschwerdeführerin nicht vor, weshalb gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 2, auch in der bereinigten Fassung (BGBl. Nr. 610/1994), Asylgesetz 1991 auf die Sachverhaltsangaben in der Berufung und in der Berufungsergänzung nicht einzugehen war.
Das erstinstanzliche Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe keine Arbeit bekommen, zeigt keine massive Bedrohung ihrer Existenzgrundlage auf (die Beschwerdeführerin wird darauf hingewiesen, daß sie in der Beschwerde gegen den Bescheid vom 30. März 1993 selbst anführte, sie und ihr Gatte seien von ihrem "Schwiegervater, welcher als Bauer im Kosovo lebt, versorgt" worden). Die belangte Behörde hat daher zu Recht die asylrechtliche Relevanz dieses Vorbringens verneint.
Die in der Beschwerde vorgebrachten Sachverhaltsmomente unterliegen, soweit sie über das gemäß § 20 Abs. 1 Asylgesetz 1991 ohnehin nicht zu berücksichtigende Vorbringen in der Berufung und der Berufungsergänzung noch hinausgehen, dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbot des § 41 Abs. 1 VwGG.
Da die belangte Behörde somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint hat, konnte eine Auseinandersetzung damit, ob sie auch zu Recht vom Vorliegen des Ausschließungsgrundes der Erlangung von Verfolgungssicherheit gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 ausgegangen ist, unterbleiben.
Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996010328.X00Im RIS seit
20.11.2000