Entscheidungsdatum
11.11.2020Norm
AMFG §45aSpruch
L525 2235712-1/14E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 16.10.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING und die fachkundigen Laienrichter Mag. REINTHALER und Mag. KORNINGER über die Beschwerde der XXXX , diese vertreten durch die Geschäftsführerin XXXX , diese wiederum vertreten durch die Steuerberatung Zand GmbH&Co KG, gegen den Bescheid des AMS Oberösterreich, Landesgeschäftsstelle vom 25.9.2020, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.10.2020 zu Recht erkannt:
A)
Dem Antrag auf Verkürzung der Wartefrist auf 14 Tage wird stattgegeben
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.10.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein rechtswirksamer Antrag (vgl. § 1 Abs. 1 BVwG-EVV bzw. grundlegend VwGH vom 15.12.2015, Zl. Ra 2015/01/0061) auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hierzu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Frist gekürzte Ausfertigung VerkürzungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:L525.2235712.1.00Im RIS seit
04.02.2021Zuletzt aktualisiert am
04.02.2021