Entscheidungsdatum
24.11.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W233 2201208-1/12E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Andreas FELLNER über die Beschwerde der XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörige des Iran gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2018, Zahl: 549960302 - 161270693:
A) Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Iran, stellte am 19.09.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens hat das Bundesamt mit dem im Spruch angeführten Bescheid den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) aberkannt, ihr unter einem den Status einer subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihr eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 07.06.2019 erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (Spruchpunkt II.)
Mit Schriftsatz vom 09.07.2018 brachte die damals gewillkürt vertretene Beschwerdeführer gegen Spruchpunkt I. des im Spruch zitierten Bescheides wegen der der Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ein.
Die Beschwerdeführerin wurde mittels an ihren damaligen gewillkürten Vertreter gerichteter Ladung für den 10.12.2020 zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung geladen.
Mit Schreiben vom 02.11.2020 legte der gewillkürte Vertreter der Beschwerdeführerin die Vollmacht nieder.
Mit Eingabe vom 17.11.2020 zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des im Spruch genannten Bescheides zurück.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Die Beschwerdeführerin zog mit Eingabe vom 17.11.2020 ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheids des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 07.06.2018 explizit zurück.
2. Beweiswürdigung:
Mit Eingabe vom 17.11.2020 führte die Beschwerdeführerin im Anschluss an den ihr mit Ladung vom 15.10.2020 bekannt gegebenen Termin für die Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.10.2020 aus, dass sie darum bitte ihre Beschwerde zu ignorieren („Deshalb bitte ich Sie, meine Beschwerde zu ignorieren“) bzw. dass sie ihre Beschwerde zurückziehe („meinen Beschwerdebrief zurückzuziehen“). Das Bundesverwaltungsgericht hegt keinerlei Zweifel an dieser Erklärung der Beschwerdeführerin.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheids ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.
Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff.).
Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).
3.2. Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil die Beschwerdeführerin nach Zustellung der Ladung für die am 10.12.2020 angesetzte mündliche Beschwerdeverhandlung mit Eingabe vom 17.11.2020 ihre Beschwerde klar erkennbar zurückgezogen hat. Diese via E-Mail an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Eingabe weist als Absender den Namen der Beschwerdeführerin aus und lässt den Willen der Beschwerdeführerin, aufgrund der in dieser Eingabe gewählten Wortwahl (Beschwerde zu ignorieren, Beschwerdebrief zurückziehen), auf Zurückziehung ihrer Beschwerde klar erkennen. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.
Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).
Zu B):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden kann, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Verfahrenseinstellung ZurückziehungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W233.2201208.1.00Im RIS seit
04.02.2021Zuletzt aktualisiert am
04.02.2021