Entscheidungsdatum
03.12.2020Norm
AVG §38Spruch
W200 2236641-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Scherz als Vorsitzende und durch den Richter Dr. Kuzminski sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Svoboda als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich (SMS) vom 08.10.2020, Zl. 410-602021-009, zu Recht erkannt:
A)
1.) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung „und in der Sache selbst entschieden“ im Spruch entfällt.
2.) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) 1.) und 2.) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 24.04.2018 einen Antrag auf Gewährung von Hilfeleistung für Opfer nach dem Verbrechensopfergesetz in Form von Ersatz des Verdienstentganges, Pauschalentschädigung für Schmerzensgeld, Heilfürsorge, psychotherapeutische Krankenbehandlung, Selbstbehalte (Wahlarzt) sowie andere Hilfsmittel (Hörgeräte). Zum Verbrechen gab sie an, dass sich dieses zwischen April 2012 und 2015 ereignet hätte. Es handle sich um geschlechtliche Nötigung gemäß § 202 StGB sowie Amtsmissbrauch gemäß § 302 StGB.
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 25.05.2018 wurde das Verfahren gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Beendigung des anhängigen Strafverfahrens gegen den namentlich genannten Beschuldigten ausgesetzt.
Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 16.12.2019 wurde ein namentlich genannter Beamter zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren gemäß § 202 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB sowie in den übrigen Fällen das Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs. 1 StGB verurteilt. Dieser hatte im Zeitraum 2012 bis 2015 die Beschwerdeführerin außer den Fällen des § 201 StGB durch gefährliche Drohung in einer nicht mehr feststellbaren zumindest 40 übersteigenden Anzahl von Angriffen zur Vornahme oder Duldung geschlechtlicher Handlungen, nämlich zur intensiven Berührungen auf der nackten und der bekleideten Brust sowie im Genitalbereich, zur Vornahme von Oralverkehr, zur Vornahme von vaginalem Geschlechtsverkehr und zum Einführen von Fingern in den Vaginalbereich genötigt, indem er wiederholt damit drohte, die Mindestsicherung nicht weiter zu gewähren, wenn sie ihm nicht sexuell zu Diensten stehe, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung der Beschwerdeführerin, nämlich eine krankheitswertige depressive Reaktionsbildung verbunden mit einer 24-Tage jedenfalls übersteigenden Körperverletzung/Gesundheitsbeeinträchtigung zur Folge hatte.
Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 06.08.2020 wurde unter Spruchpunkt 1. der Bescheid vom 25.05.2018, mit dem Verfahren auf Gewährung von Leistungen nach dem VOG bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens beim Landesgericht Wels ausgesetzt wurde, aufgehoben und in der Sache selbst entschieden sowie unter Spruchpunkt 2. der Antrag vom 24.04.2018 auf Gewährung einer Pauschalentschädigung für Schmerzensgeld gemäß § 1 Abs. 1, § 2 Z 10, § 6 a und § 10 Abs. 1 iVm § 16 Abs. 22 VOG wegen Fristversäumnis zurückgewiesen.
Begründend wurde zu Spruchpunkt 1. ausgeführt, dass das Verfahren mit Urteil vom 16.12.2019 beendet worden sei und deshalb der Bescheid vom 25.05.2018 aufzuheben und in der Sache selbst zu entscheiden gewesen sei.
Zu Spruchpunkt 2. wurde auf die entsprechenden Rechtsgrundlagen verwiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde wie folgt Beschwerde erhoben. Aus systematischen Gründen würde zuerst Spruchpunkt 2. und dann eventualiter Spruchpunkt 1. bekämpft werden.
Zur Begründung der Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. wurde vorgebracht, dass die Gesundheitsschädigung bei der Antragstellerin nicht zeitgleich mit den strafverfahrensgegenständlichen Übergriffen des namentlich bekannten Täter eingetreten sei, sondern die Gesundheitsschädigung vielmehr eine zeitlich versetzte Krankheitsentwicklung sei, die sich erst nach Abschluss der Übergriffe soweit manifestierte, dass die Beschwerdeführerin fachmedizinische Hilfe in Anspruch nehmen hätte müssen und dann ab Mai 2016 – aufgeklärt und im Wissen der Vorfallskausalität – diese Krankheit auch behandeln lassen hätte. Es könne die Frist des § 10 Abs. 1 VOG nur vom Zeitpunkt der subjektiven Kenntnis beim Verbrechensopfer über die Anspruchsvoraussetzungen (Straftat und Eintritt der Gesundheitsschädigung usw.) gerechnet werden und nicht schon vom bzw. ab dem objektiven Tatzeitpunkt oder Tatzeitraum. Alle denkmöglichen Fälle, in denen sich die Gesundheitsschädigung erst mehr als zwei bzw. nun drei Jahre nach der Straftat einstellt bzw. dem Verbrechensopfer bekannt wäre, würden entgegen dem Gesetzeszweck nicht erfasst. Ein Ausschluss des Anspruchs bloß wegen einer zwei- bzw. dreijährigen Zeitspanne zwischen Tatbeendigung und Antragstellung ohne Rücksicht auf Eintritt der Gesundheitsschädigung selbst oder subjektive Momente (wie Kenntniserlangung usw.) seien hingegen unsachlich und daher schon verfassungsrechtlich bedenklich. Eine Zurückweisung des Antrags sei daher nicht zulässig. Laut Gutachten handle es sich vorfallskausal um eine krankheitswertige depressive Reaktionsbildung, die einer an sich schweren Körperverletzung gleichzusetzen sei.
Betreffend Spruchpunkt 1. wurde moniert, dass das Sozialministerium zu Unrecht von einer rechtkräftigen Beendigung des Verfahrens ausgehe. Der namentlich bekannte Täter hätte Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung erhoben. Aufgrund dieser Verfahrenslage im Strafverfahren erfolgte die Aufhebung des Bescheides zu unrecht. Entsprechend der Beschwerdeanträge sei das Verfahren wieder bzw. neuerlich gemäß § 38 AVG auszusetzen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin stellte am 24.04.2018 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Pauschalentschädigung für Schmerzensgeld nach dem VOG. Das Verbrechen ereignete sich zwischen April 2012 und 2015.
Ad 1.) Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 25.05.2018 wurde dieses Verfahren gemäß § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Beendigung des anhängigen Strafverfahrens gegen den namentlich genannten Beschuldigten ausgesetzt. Der Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Ad 2.)
Mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 16.12.2019 wurde ein namentlich genannter Beamter zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren gemäß § 202 Abs. 1 und 2 erster Fall StGB sowie in den übrigen Fällen das Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs. 1 StGB verurteilt. Dieser hatte im Zeitraum 2012 bis 2015 die Beschwerdeführerin außer den Fällen des § 201 StGB durch gefährliche Drohung in einer nicht mehr feststellbaren zumindest 40 übersteigenden Anzahl von Angriffen zur Vornahme oder Duldung geschlechtlicher Handlungen, nämlich zur intensiven Berührungen auf der nackten und der bekleideten Brust sowie im Genitalbereich, zur Vornahme von Oralverkehr, zur Vornahme von vaginalem Geschlechtsverkehr und zum Einführen von Fingern in den Vaginalbereich genötigt, indem er wiederholt damit drohte, die Mindestsicherung nicht weiter zu gewähren, wenn sie ihm nicht sexuell zu Diensten stehe, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung der Beschwerdeführerin, nämlich eine krankheitswertige depressive Reaktionsbildung verbunden mit einer 24-Tage jedenfalls übersteigenden Körperverletzung/Gesundheitsbeeinträchtigung zur Folge hatte. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 9d Abs.1 VOG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Zu A)
Ad 1.)
§ 38 AVG: Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
Abänderung und Behebung von Amts wegen
§ 68 Abs. 2 AVG besagt: Von Amts wegen können Bescheide, aus denen niemandem ein Recht erwachsen ist, sowohl von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, (…) aufgehoben oder abgeändert werden.
Aus dem Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 25.05.2018 ist niemandem ein Recht erwachsen, weshalb die belangte Behörde berechtigt war, diesen Bescheid aufzuheben.
Nicht gedeckt mit der Aufhebung dieses Bescheides ist der Ausspruch „und in der Sache selbst entschieden“, weshalb dieser zu entfallen hatte.
Es wäre der belangten Behörde jedoch auch freigestanden, die Rechtskraft des Strafverfahrens abzuwarten und dann erst über den Antrag zu entscheiden.
Ad 2.)
Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist.
(§ 1 Abs. 1 VOG auszugsweise)
Als Hilfeleistung ist gemäß § 2 Z. 10 VOG Pauschalentschädigung für Schmerzengeld vorgesehen.
Hilfe nach § 2 Z 10 ist für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 als einmalige Geldleistung im Betrag von 2 000 Euro zu leisten; sie beträgt 4 000 Euro, sofern die durch die schwere Körperverletzung verursachte Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit länger als drei Monate andauert. (§ 6a Abs. 1 VOG auszugsweise idF des BGBl. I Nr. 59/2013)
Leistungen nach § 2 dürfen nur von dem Monat an erbracht werden, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, sofern der Antrag binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 1) bzw. nach dem Tod des Opfers (§ 1 Abs. 4) gestellt wird. Wird ein Antrag erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so sind die Leistungen nach § 2 Z 1, 2, 3 bis 7 und 9 mit Beginn des auf den Antrag folgenden Monates zu erbringen. (§ 10 Abs. 1 VOG auszugsweise idF des BGBl. I Nr. 59/2013)
Der § 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2013 tritt mit 1. April 2013 in Kraft. Der § 6a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2013 ist auf Handlungen im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuwenden, die ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes – also dem 1. April 2013 - begangen wurden. (§ 16 Abs. 13 VOG auszugsweise)
Im Lichte der Gesetzesmaterialien (GP XIII RV 40 S. 8) zum VOG 1972 ist festzuhalten, dass mit dem VOG die Möglichkeit einer Vorleistung durch den Bund geschaffen werden sollte, indem der Bund die vorläufigen Pflichten des Schädigers übernimmt.
Durch die unmissverständliche Formulierung des § 10 Abs. 1 VOG idF des BGBl. I Nr. 58/2013 hat der Gesetzgeber klar zum Ausdruck gebracht, dass alle Leistungen außer Kostenersatz für Psychotherapie binnen zwei Jahren nach der Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG zu beantragen sind. Nach Ablauf der Zweijahresfrist sind alle Leistungen – außer Krisenintervention, Ersatz der Bestattungskosten und Pauschalentschädigung für Schmerzengeld – erst ab Antragsfolgemonat zu erbringen. Die Erläuterungen enthalten keinen Anhaltspunkt, vom eindeutigen Wortlaut der Bestimmung abzuweichen. Vielmehr kann von der jeweiligen Leistungsart auf den Zweck der Regelung geschlossen werden. Krisenintervention ist in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Verbrechen bis maximal 10 Sitzungen zu leisten und Bestattungskosten sowie Schmerzengeld stellen eine einmalige Abgeltung dar. Es handelt sich bei diesen Leistungen nach § 2 Z 2a, Z 8 und Z 10 VOG daher nicht um gegebenfalls laufende Leistungen, weshalb im Fall der Zulässigkeit der Gewährung auch nach Ablauf der Zweijahresfrist, die Bestimmung des § 10 Abs. 1 letzter Satz VOG sinnentleert wäre. Auch spricht der Umstand, dass der § 10 Abs. 1 letzter Satz VOG neu formuliert wurde, gegen die Annahme eines Redaktionsfehlers bzw. einer planwidrigen Lücke dieser Bestimmung, weil – hätte der Gesetzgeber die Ausnahmeregelung auch für Pauschalentschädigung für Schmerzengeld beibehalten wollen – er die Formulierung gelassen und unverändert übernommen hätte.
Der Wortlaut des § 10 Abs. 1 VOG ist eindeutig und lässt keine andere Auslegung zu. Die im § 10 Abs. 1 VOG genannte Frist ist in keiner Weise disponibel, es handelt sich vielmehr um eine materiellrechtliche Präklusivfrist. So hat auch der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10.06.2013, B 149/2013, klargestellt, dass aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist, wenn der Gesetzgeber sozialrechtliche Leistungen nach dem VOG bei länger zurückliegenden Sachverhalten erst ab dem Zeitpunkt der Antragsstellung zuerkennt, unabhängig davon, aus welchen Gründen der Antrag verspätet eingebracht worden ist. Weder der Behörde noch dem Bundesverwaltungsgericht wird ein Ermessen eingeräumt, von den Konsequenzen des Fristversäumnisses gemäß § 10 Abs. 1 VOG abzusehen.
Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin laut eigenen Angaben seit Mai 2016 wegen Depressionen in medizinischer Behandlung ist. Zu diesem Zeitpunkt war die Zweijahresfrist noch nicht abgelaufen.
Da der Antrag auf Hilfeleistungen in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld am 24.04.2018 und sohin nach Ablauf der in § 10 Abs. 1 VOG idF des BGBl. I Nr. 59/2013 normierten zweijährigen Antragsfrist bei der belangten Behörde eingelangt ist, war spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung ist der Umstand, ob die Beschwerdeführerin den Antrag auf Hilfeleistungen nach dem VOG in Form von Pauschalentschädigung für Schmerzengeld innerhalb der in § 10 Abs. 1 normierten Frist gestellt hat. Für das BVwG ist der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Da die Beurteilung der Zulässigkeit der angefochtenen Entscheidung von der Beurteilung einer Rechtsfrage abhängt und von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten ist, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen, konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Es fehlt zwar eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 10 Abs. 1 VOG, jedoch trifft das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung. Es liegt daher keine Rechtsfrage vor, welcher grundsätzliche Bedeutung zukommt. (VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053) Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Antragsfristen Aussetzung Fristablauf Schmerzengeld Strafverfahren VerbrechensopferG verspäteter AntragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W200.2236641.1.00Im RIS seit
04.02.2021Zuletzt aktualisiert am
04.02.2021