Entscheidungsdatum
11.01.2021Norm
BBG §42Spruch
I407 2206758-1/16E
GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 11.12.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den vorsitzenden Richter Dr. Stefan MUMELTER und den beisitzenden Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M., sowie den beisitzenden fachkundigen Laienrichter Harald SCHNEIDER, MSc, über die Beschwerde von XXXX ,
geb. XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Tirol (SMS) vom 30.08.2018, Zl. OB: 85942551900078 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.12.2020 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben. Es wird festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragungen in den Behindertenpass "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" und "Bedarf einer Begleitperson" vorliegen. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.12.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Begleitperson Behindertenpass gekürzte Ausfertigung ZusatzeintragungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:I407.2206758.1.00Im RIS seit
04.02.2021Zuletzt aktualisiert am
04.02.2021