TE Vwgh Erkenntnis 2020/12/30 Ra 2018/22/0261

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Veröffentlicht am 30.12.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §42 Abs3

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision des Landeshauptmannes von Wien gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 18. September 2018, VGW-151/076/2090/2018-16, betreffend Aufenthaltstitel (mitbeteiligte Partei: M B, vertreten durch Mag.a Doris Einwallner, Rechtsanwältin in 1050 Wien, Schönbrunnerstraße 26/3), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1        Der Mitbeteiligte, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 19. Februar 2017 bei der Österreichischen Botschaft Teheran einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Familiengemeinschaft“ nach § 69 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG).

2        Der Landeshauptmann von Wien wies diesen Antrag mit Bescheid vom 29. November 2017 ab, weil die Ehegattin des Mitbeteiligten, von der die begehrte Aufenthaltsbewilligung abgeleitet werden sollte, infolge Abweisung ihres Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Studierende“ mit Bescheid vom selben Tag über keinen Aufenthaltstitel verfüge und daher nicht Zusammenführende im Sinn des NAG sei.

3        Mit Erkenntnis vom 13. September 2018, VGW-151/076/2091/2018-12, gab das Verwaltungsgericht Wien (VwG) der Beschwerde der Ehegattin des Mitbeteiligten gegen den ihr gegenüber erlassenen Bescheid statt und erteilte ihr die beantragte Aufenthaltsbewilligung für die Dauer von zwölf Monaten.

4        In der Folge gab das VwG mit dem angefochtenen Erkenntnis auch der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den ihn betreffenden Bescheid vom 29. November 2017 statt und erteilte ihm eine Aufenthaltsbewilligung für die Dauer von zwölf Monaten. Unter einem sprach es aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig sei.

5        Begründend führte das VwG - soweit hier relevant - aus, der Zusammenführenden des Mitbeteiligten sei eine Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Studierende“ erteilt worden. Dem Mitbeteiligten, der auch die Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG erfülle, sei daher gemäß § 69 Abs. 1 NAG als Familienangehöriger eine von seiner Ehegattin abgeleitete Aufenthaltsbewilligung zu erteilen gewesen.

6        Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, aus der Revision gegen das Erkenntnis des VwG, mit dem der zusammenführenden Ehegattin des Mitbeteiligten eine Aufenthaltsbewilligung erteilt worden sei, ergebe sich, dass bei der Ehegattin die besondere Erteilungsvoraussetzung des § 64 Abs. 1 NAG nie vorgelegen sei. Da ihr aus diesem Grund kein Aufenthaltsrecht zugekommen sei, könne auch der Mitbeteiligte kein Aufenthaltsrecht gemäß § 69 Abs. 1 NAG ableiten.

7        Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung, in der er die Zurück- bzw. Abweisung der Revision beantragt.

8        Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

9        Die Revision ist zulässig und begründet.

10       Mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Ro 2018/22/0019, wurde das Erkenntnis des VwG vom 13. September 2018, VGW-151/076/2091/2018-12, mit dem der Ehegattin des Mitbeteiligten eine Aufenthaltsbewilligung für den Zweck „Studierende“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

11       Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG wirkt die Aufhebung eines Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichts durch den Verwaltungsgerichtshof „ex tunc“. Das bedeutet, dass der Rechtszustand im Nachhinein so zu betrachten ist, als ob das aufgehobene Erkenntnis von Anfang an nicht erlassen worden wäre (vgl. VwGH 6.5.2020, Ra 2019/14/0311, Rn. 14, mwN).

12       Ausgehend davon, dass die Zusammenführende des Mitbeteiligten somit nie über eine Aufenthaltsbewilligung verfügte, fehlte es auch der abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung, die dem Mitbeteiligten mit dem angefochtenen Erkenntnis gemäß § 69 Abs. 1 VwGG erteilt wurde, an einer Grundlage.

13       Da die Voraussetzungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nach dieser Bestimmung somit nicht erfüllt waren, war das angefochtene Erkenntnis gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Wien, am 30. Dezember 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2018220261.L00

Im RIS seit

18.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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