Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Besetzungsverfahren; Grundsätze der Interessenvertretung; Vorrang der Gesamtinteressen; weiter ErmessensspielraumRechtssatz
Mit diesen Entscheidungen hat der DA seinen ihm vom Gesetzgeber eingeräumten weiten Ermessensspielraum daher nicht überschritten. Auch wurden vom DA bei seinen Entscheidungen keine Grundsätze vertreten, die mit den nach § 2 Abs. 1 und 2 PVG zu wahrenden Grundsätzen in klarem Widerspruch stehen, jede Auseinandersetzung mit der Problematik des Falles vermissen lassen oder als willkürlich anzusehen sind (Schragel, PVG, § 2, Rz 17 und Rz 18, mwN). Die Entscheidungen des DA für B und C erfolgten somit in gesetzmäßiger Geschäftsführung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:A34.PVAB.19Zuletzt aktualisiert am
03.02.2021