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20/02 Familienrecht;Norm
EheG §23;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Rigler, Dr. Handstanger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 24. März 1997, Zl. SD 187/97, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1. Die im Beschwerdefall maßgebende Rechtsfrage ist bereits durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. November 1995, Zl. 95/18/1333, klargestellt. Auf diese Entscheidung wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Ergänzend ist dem Beschwerdeeinwand, der Beschwerdeführer habe bereits vor Schließung der Ehe über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt und es wäre ihm auch "ohne Eingehen der Scheinehe möglich gewesen", den Aufenthalt "zu verlängern", die unbestritten gebliebene, sich auf das rechtskräftige gerichtliche Ehenichtigkeitsurteil des Bezirksgerichtes Döbling vom 8. Juni 1993 stützende maßgebliche Feststellung der belangten Behörde entgegenzuhalten, daß der Beschwerdeführer die Ehe zum Zweck der Beschaffung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen (Befreiungsschein, Aufenthaltsberechtigung) geschlossen habe. Von daher ist die Tatsache, daß er vor der Eheschließung aufenthaltsberechtigt gewesen ist, ebenso wie die - behauptetermaßen - gegeben gewesene Möglichkeit, auch auf andere Weise als durch Eingehen der Ehe eine (weitere) Aufenthaltsberechtigung zu erlangen, rechtlich irrelevant.
2. Mangels Vorliegens der behaupteten Rechtsverletzung - was bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt - war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
3. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997180293.X00Im RIS seit
20.11.2000