Norm
PVG §2 Abs1Schlagworte
Besetzungsverfahren; Grundsätze der Interessenvertretung; Vorrang der Gesamtinteressen; weiter ErmessensspielraumRechtssatz
Eine Stellungnahme der PV kann aufgrund des weiten Entscheidungsspielraums der PVO das PVG nur dann verletzen, wenn sie Grundsätze vertritt, die mit den nach § 2 Abs. 1 und 2 PVG zu wahrenden Grundsätzen in klarem Widerspruch stehen oder jede Auseinandersetzung mit der Problematik des Falles vermissen lassen, also willkürlich erfolgt (Schragel, PVG, § 2, Rz 17, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:A34.PVAB.19Zuletzt aktualisiert am
03.02.2021