TE Pvak 2020/2/4 A31-PVAB/19

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Veröffentlicht am 04.02.2020
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Norm

PVG §41 Abs1

Schlagworte

Antragsberechtigung von PV; Zuständigkeit PVAB für PVO; Zuständigkeit für einzelne PV nur bei Zurechenbarkeit

Text

 

 

A 31-PVAB/19

Bescheid

Die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (PVAB) hat durch ihre Mitglieder Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI als Vorsitzende sowie Dr.in Anita PLEYER als Vertreterin des Dienstgebers und Dr. Wolfgang SETZER als Vertreter der Dienstnehmer/innen über den Antrag des ZA-Mitglieds A, (Antragsteller), die Geschäftsführung des Zentralausschusses beim *** (ZA) wegen einer Aussendung, die dem ZA-Vorsitzenden zurechenbar sei, für die aber kein ZA-Beschluss vorläge, auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen, gemäß § 41 Abs. 1 und 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes (PVG), BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2019, entschieden:

Der Antrag wird aufgrund fehlender Zurechenbarkeit der Aussendung zu der Geschäftsführung des ZA-Vorsitzenden für das Kollegialorgan mangels Gesetzwidrigkeit der Geschäftsführung des Zentralausschusses abgewiesen.

Begründung

Mit Schriftsatz vom 24. September 2019 wurde beantragt, die Geschäftsführung des ZA wegen einer Aussendung, die im Namen des ZA-Vorsitzenden für den ZA erfolgt wäre, obwohl ihr kein Beschluss des ZA zugrunde gelegen sei, auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen.

Zur abschließenden Klärung des Sachverhalts wurde nach Einlangen der Stellungnahme des ZA zum Antragsvorbringen vom 8. Oktober 2019 mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2019 die Stellungnahme der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst (GÖD) eingeholt, die am 9. Jänner 2020 in der PVAB einlangte.

Die PVAB erachtete aufgrund des Antragsvorbringens, der Stellungnahme des ZA vom 8. Oktober 2019 und der Stellungnahme der GÖD vom 9. Jänner 2020 folgenden Sachverhalt als erwiesen:

Die Aussendung der göd.fcg, auf die sich der Antrag bezieht, ist keine Aussendung des ZA. Es handelt sich dabei ohne jeden Zweifel um eine Aussendung der göd.fcg in der betroffenen Bundesvertretung.

Deshalb wurde zum Zustandekommen dieser Aussendung mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2019 die Stellungnahme der GÖD eingeholt.

Diese Stellungnahme langte am 9. Jänner 2020 bei der PVAB ein.

Lt. dieser Stellungnahme wurde die verfahrensgegenständliche Aussendung von einem Mitarbeiter des Redaktionsteams der göd.fcg der betroffenen Bundesvertretung, ADir B, verfasst und gestaltet.

Das wörtliche Zitat von C, in Personalunion stellvertretender Vorsitzender der göd.fcg dieser Bundesvertretung und ZA-Vorsitzender, war nicht die Antwort auf die Frage nach der Meinung des ZA, sondern nach der persönlichen Meinung des Spitzenkandidaten der göd.fcg bei den Bundes-Personalvertretungswahlen 2019 im Bereich der betroffenen Bundesvertretung.

Die Zuschreibung des Zitats an den Funktionär der göd.fcg in dieser Bundesvertretung C (auch) in seiner Eigenschaft als ZA-Vorsitzender erfolgte durch B in der Absicht, die Leser/innen darauf hinzuweisen, dass der Spitzenkandidat C zugleich auch die Funktion des ZA-Vorsitzenden bekleidet, und nicht mit dem Hintergrund, dass es sich um eine offizielle Stellungnahme des ZA handelt.

Für B als Verfasser dieser Aussendung war immer klar, dass er in dieser Aussendung die persönliche Meinung von C und nicht die Meinung des Kollegialorgans ZA zum Ausdruck brachte.

Auch nach der Stellungnahme des ZA vom 8. Oktober 2019 handelte es sich bei der in der verfahrensgegenständlichen Aussendung publizierten Meinung von C um dessen persönliche, fraktionelle Sicht der Dinge und nicht um eine Äußerung in seiner Funktion als ZA-Vorsitzender.

Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen wurden den Parteien des Verfahrens unter Anschluss der Stellungnahme der GÖD vom 9. Jänner 2020 gemäß § 45 Abs. 3 AVG mit Schriftsatz vom 14. Jänner 2020 zur Kenntnisnahme übermittelt und ihnen Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Unter einem wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall keiner Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist angenommen werde, es bestünden keine Einwände gegen den festgestellten Sachverhalt. Bis zum Ablauf der Frist wurde von den Parteien des Verfahrens weder ein Antrag auf Fristerstreckung noch eine Stellungnahme zu den Sachverhaltsfeststellungen der PVAB eingebracht.

Der Sachverhalt steht somit unbestritten fest.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 41 Abs. 1 PVG sind antragsberechtigt an die PVAB u.a. Personen, die die Verletzung ihrer Interessen durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines Personalvertretungsorgans (PVO) behaupten. Der Antragsteller ist Mitglied des ZA und fühlt sich durch die verfahrensgegenständliche Aussendung, die er C in dessen Funktion als ZA-Vorsitzender zurechnet, in seinen gesetzlichen Mitwirkungsrechten nach PVG verletzt. Seine Antragsberechtigung ist gegeben.

Nach § 41 Abs. 1 PVG ist die PVAB zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung von PVO und nicht zur Prüfung von Handlungen und Unterlassungen einzelner Personalvertreter/innen (PV) zuständig, es sei denn, deren Handlungen und Unterlassungen erfolgen für das PVO und sind diesem daher zurechenbar.

Die Handlungen und Unterlassungen von ZA-Vorsitzenden C für den ZA sind dem ZA zurechenbar und belasten dessen Geschäftsführung, sofern sie entgegen den Vorgaben des PVG erfolgen, insoweit mit Gesetzwidrigkeit.

Im vorliegenden Fall ist die verfahrensgegenständliche Aussendung jedoch C in seiner Funktion als ZA-Vorsitzender nicht zurechenbar.

Die verfahrensgegenständliche Aussendung der göd.fcg, auf die sich der Antrag bezieht, ist keine Aussendung des ZA. Es handelt sich dabei ohne jeden Zweifel um eine Aussendung der göd.fcg in der betroffenen Bundesvertretung. Diese Aussendung wurde von einem Mitarbeiter des Redaktionsteams der göd.fcg verfasst und gestaltet. Das wörtliche Zitat von C, in Personalunion stellvertretender Vorsitzender der göd.fcg und ZA-Vorsitzender, war nicht die Antwort auf die Frage nach der Meinung des ZA, sondern nach der persönlichen Meinung des Spitzenkandidaten der göd.fcg bei den Bundes-Personalvertretungswahlen 2019.

Die Zuschreibung des Zitats an den Funktionär der göd.fcg C (auch) in seiner Eigenschaft als ZA-Vorsitzender erfolgte durch B in der Absicht, die Leser/innen darauf hinzuweisen, dass der FCG-Spitzenkandidat C zugleich auch die Funktion des ZA-Vorsitzenden bekleidet, und nicht mit dem Hintergrund, dass es sich um eine offizielle Stellungnahme des ZA handelt. B brachte in dieser Aussendung die persönliche Meinung von C und nicht die Meinung des Kollegialorgans ZA zum Ausdruck.

Bei der in der verfahrensgegenständlichen Aussendung publizierten Meinung von C handelte es sich um dessen persönliche, fraktionelle Sicht der Dinge und nicht um eine Äußerung in seiner Funktion als ZA-Vorsitzender, weshalb diese Äußerung dem ZA als Kollegialorgan nicht zurechenbar ist und dessen Geschäftsführung nicht berührt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 4. Februar 2020

Die Vorsitzende:

Sektionschefin i.R. Prof.in Dr.in Eva-Elisabeth SZYMANSKI

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A31.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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