Norm
PVG §9 Abs2 litbSchlagworte
Lehrfächerverteilung (Diensteinteilung) zustimmungspflichtige Maßnahme; Herstellung des EinvernehmensRechtssatz
Die Lehrfächerverteilung (LFV) ist nach ständiger Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsicht als Diensteinteilung anzusehen, worüber gemäß § 9 Abs. 2 lit. b PVG das Einvernehmen mit dem DA iSd § 10 PVG herzustellen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:A39.PVAB.19Zuletzt aktualisiert am
03.02.2021