RS Pvak 2020/2/4 A39-PVAB/19

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Veröffentlicht am 04.02.2020
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Norm

PVG §41 Abs1

Schlagworte

amtswegige Prüfung

Rechtssatz

Nach § 41 Abs. 1 PVG hat die Aufsicht durch die PVAB auch von Amts wegen zu erfolgen. Dem Wesen der Aufsicht über die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung von Selbstverwaltungskörpern entspricht es, dass sie nicht nur über Antrag, sondern auch amtswegig zu führen ist. Die Führung der Aufsicht ist damit Amtspflicht der Aufsichtsbehörde und steht nicht in deren Ermessen. Die amtswegige Prüfung einer bestimmten Geschäftsführungsmaßnahme ist auch einzuleiten, wenn nur Zweifel bestehen, ob die Geschäftsführung rechtmäßig war (Schragel, PVG, § 41, Rz 16).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A39.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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