RS Pvak 2020/2/4 A39-PVAB/19

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.02.2020
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Norm

PVG §41 Abs1

Schlagworte

Antragslegitimation; Rechtsschutzinteresse

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung der PVAK, an der auch die PVAB unverändert festhält, ist ein solches Rechtsschutzinteresse überdies nur dann zuzuerkennen, wenn sich der/die Antragsteller/in noch im Zeitpunkt der Entscheidung durch die PVAK beschwert erachten kann (PVAK vom 11. Oktober 1983, A14-PVAK/83, mwN; PVAK vom 1. Dezember 1997, A25-PVAK/97; PVAB vom 14. Februar 2019, A3-PVAB/19; PVAB vom 25. März 2019, A24-PVAB/18); PVAB vom 30. Juli 2019, A 23-PVAB/19). Das ist im Fall einer ehemaligen DA-Vorsitzenden, der keine „Beschwer“ durch etwaige Verletzung ihrer Rechte als DA-Vorsitzende durch gesetzwidrige Geschäftsführung von DA-Mitgliedern, deren Handeln bzw. Nichthandeln dem DA als Kollegialorgan zuzurechnen ist, mehr zukommt, weil sie mittlerweile kein DA-Mitglied mehr ist, nicht der Fall.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A39.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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