RS Pvak 2020/2/4 A39-PVAB/19

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Veröffentlicht am 04.02.2020
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Norm

PVG §41 Abs1

Schlagworte

Antragslegitimation; Rechtsschutzinteresse

Rechtssatz

Wie bereits erwähnt sind antragsberechtigt an die PVAB u.a. Personen, die die Verletzung ihrer Interessen durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines Personalvertretungsorgans (PVO) behaupten. Liegt ein solches Rechtsschutzinteresse nicht (mehr) vor, fehlt die Antragslegitimation. Solche Anträge sind ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A39.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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