RS Pvak 2020/2/4 A31-PVAB/19

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Veröffentlicht am 04.02.2020
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Norm

PVG §41 Abs1

Schlagworte

Zuständigkeit PVAB für PVO; Zuständigkeit für einzelne PV nur bei Zurechenbarkeit

Rechtssatz

Bei der in der verfahrensgegenständlichen Aussendung publizierten Meinung von C handelte es sich um dessen persönliche, fraktionelle Sicht der Dinge und nicht um eine Äußerung in seiner Funktion als ZA-Vorsitzender, weshalb diese Äußerung dem ZA als Kollegialorgan nicht zurechenbar ist und dessen Geschäftsführung nicht berührt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A31.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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