RS Pvak 2020/2/4 A31-PVAB/19

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Veröffentlicht am 04.02.2020
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Norm

PVG §41 Abs1

Schlagworte

Zuständigkeit PVAB für PVO; Zuständigkeit für einzelne PV nur bei Zurechenbarkeit

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall ist die verfahrensgegenständliche Aussendung jedoch C in seiner Funktion als ZA-Vorsitzender nicht zurechenbar. Die verfahrensgegenständliche Aussendung der göd.fcg, auf die sich der Antrag bezieht, ist keine Aussendung des ZA. Es handelt sich dabei ohne jeden Zweifel um eine Aussendung der göd.fcg in der betroffenen Bundesvertretung. Diese Aussendung wurde von einem Mitarbeiter des Redaktionsteams der göd.fcg verfasst und gestaltet. Das wörtliche Zitat von C, in Personalunion stellvertretender Vorsitzender der göd.fcg und ZA-Vorsitzender, war nicht die Antwort auf die Frage nach der Meinung des ZA, sondern nach der persönlichen Meinung des Spitzenkandidaten der göd.fcg bei den Bundes-Personalvertretungswahlen 2019.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A31.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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