RS Pvak 2020/2/4 A31-PVAB/19

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Veröffentlicht am 04.02.2020
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Norm

PVG §41 Abs1

Schlagworte

Antragsberechtigung von PV

Rechtssatz

Nach § 41 Abs. 1 PVG sind antragsberechtigt an die PVAB u.a. Personen, die die Verletzung ihrer Interessen durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines Personalvertretungsorgans (PVO) behaupten. Der Antragsteller ist Mitglied des ZA und fühlt sich durch die verfahrensgegenständliche Aussendung, die er C in dessen Funktion als ZA-Vorsitzender zurechnet, in seinen gesetzlichen Mitwirkungsrechten nach PVG verletzt. Seine Antragsberechtigung ist gegeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A31.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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