Norm
PVG §41 Abs1Schlagworte
Antragsberechtigung von PVRechtssatz
Nach § 41 Abs. 1 PVG sind antragsberechtigt an die PVAB u.a. Personen, die die Verletzung ihrer Interessen durch gesetzwidrige Geschäftsführung eines Personalvertretungsorgans (PVO) behaupten. Der Antragsteller ist Mitglied des ZA und fühlt sich durch die verfahrensgegenständliche Aussendung, die er C in dessen Funktion als ZA-Vorsitzender zurechnet, in seinen gesetzlichen Mitwirkungsrechten nach PVG verletzt. Seine Antragsberechtigung ist gegeben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:A31.PVAB.19Zuletzt aktualisiert am
03.02.2021