RS Pvak 2020/2/14 A37-PVAB/19

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Veröffentlicht am 14.02.2020
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Norm

PVG §2
PVG §10 Abs6
PVG §41 Abs1

Schlagworte

Zuständigkeit für einzelne PV nur bei Zurechenbarkeit; Aussagen eines PV gegenüber dem DL

Rechtssatz

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Vertreter des FA, dessen Aussagen im Beratungsgespräch über die verfahrensgegenständliche Personalangelegenheit vom 21. Oktober 2019 dem FA als Kollegialorgan zuzurechnen sind, in diesem Gespräch keine Aussagen getätigt hat, die mit den Grundsätzen der Interessenvertretung iSd § 2 PVG in Widerspruch stünden und die Geschäftsführung des FA insoweit mit Gesetzwidrigkeit belasten könnten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A37.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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