RS Pvak 2020/2/14 A37-PVAB/19

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.2020
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Norm

PVG §2
PVG §10 Abs6

Schlagworte

Aussagen eines PV gegenüber dem DL

Rechtssatz

Zur Aussage des Vertreters des FA im Beratungsgespräch am 21. Oktober 2019, dass der S4UO den KUO vertrete, was auch den Fahrbetrieb betreffe, ist aus der Sicht der PVAB klarzustellen, dass diese Aussage des Vertreters des FA im Beratungsgespräch vom 21. Oktober 2019 die Antwort auf die Frage des Kdt SK war, weshalb ein S4UO den Fahrbetrieb leiten können müsse. Diese Aussage des Vertreters des FA ist für das gegenständliche Verfahren aber von keiner rechtlichen Relevanz, weil in der beiden Parteien im Wortlaut bekannten ressortinternen Bekanntmachung für den verfahrensgegenständlichen ausgeschriebenen Arbeitsplatz vom 26. März 2019, u.a. „Einschulung/Erfahrung als Leiter Fahrbetrieb“ - wie beispielsweise auch ADR-Ausbildung und PHÖNIX- bzw. LOGIS-Buchungsberechtigung - als über die Mindestvoraussetzungen für die Bewerbung hinaus „als erwünscht“ angegeben war, weshalb solche Kenntnisse zum Fahrbetrieb unabhängig von allfälligen Vertretungen vom Dienstgeber objektiv als erwünscht definiert worden waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A37.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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