Norm
PVG §2Schlagworte
Zuständigkeit PVAB für PVO; Zuständigkeit für einzelne PV nur bei Zurechenbarkeit; Aussagen eines PV gegenüber dem DLRechtssatz
Nach § 41 Abs. 1 PVG ist die PVAB zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung von Personalvertretungsorganen (PVO) und nicht zur Prüfung von Handlungen und Unterlassungen einzelner Personalvertreter/innen (PV) zuständig, es sei denn, deren Handlungen und Unterlassungen erfolgen für das PVO und sind diesem daher zurechenbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:PVAB:2020:A37.PVAB.19Zuletzt aktualisiert am
03.02.2021