RS Pvak 2020/2/14 A37-PVAB/19

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Veröffentlicht am 14.02.2020
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Norm

PVG §2
PVG §10 Abs6
PVG §41 Abs1

Schlagworte

Zuständigkeit PVAB für PVO; Zuständigkeit für einzelne PV nur bei Zurechenbarkeit; Aussagen eines PV gegenüber dem DL

Rechtssatz

Nach § 41 Abs. 1 PVG ist die PVAB zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung von Personalvertretungsorganen (PVO) und nicht zur Prüfung von Handlungen und Unterlassungen einzelner Personalvertreter/innen (PV) zuständig, es sei denn, deren Handlungen und Unterlassungen erfolgen für das PVO und sind diesem daher zurechenbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2020:A37.PVAB.19

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2021
Quelle: Personalvertretungsaufsichtsbehörde Pvab, https://www.bundeskanzleramt.gv.at/personalvertretungsaufsichtsbehorde
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