TE Vwgh Erkenntnis 1997/6/12 97/18/0294

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Veröffentlicht am 12.06.1997
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §7 Abs1;
FrG 1993 §17 Abs1;
FrG 1993 §19;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Rigler, Dr. Handstanger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde des V, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 24. März 1997, Zl. SD 1285/96, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 24. März 1997 wurde der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger, gemäß § 17 Abs. 1 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer sei am 29. April 1996 illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe am 30. April 1996 einen Asylantrag gestellt, der vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 4. Juni 1996 abgewiesen worden sei. Die dagegen erhobene Berufung sei vom Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 29. August 1996, rechtswirksam erlassen am 2. September 1996, als verspätet zurückgewiesen worden. Der daraufhin gestellte Wiedereinsetzungsantrag sei rechtskräftig abgewiesen worden. Da sich der Beschwerdeführer, der nie im Besitz einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gewesen sei, seit seiner Einreise (29. April 1996) unrechtmäßig in Österreich aufhalte, liege die Voraussetzung des § 17 Abs. 1 erster Halbsatz FrG vor.

Was die Zulässigkeit der Ausweisung nach § 19 FrG betreffe, so sei mit dieser kein relevanter Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verbunden, weil für die Beurteilung der Integration nur der legale Aufenthalt herangezogen werden könne. Im Bundesgebiet lebten zwei Brüder des Beschwerdeführers; die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Beziehung zu ihnen wäre nur dann vom Schutzbereich des § 19 FrG umfaßt, wenn zu der verwandtschaftlichen Beziehung noch das Moment des Zusammenlebens i.S. einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft hinzukäme. Daß letzteres zutreffe, werde vom Beschwerdeführer auch in der Berufung nicht behauptet, sodaß ein Eingriff in sein Privat- und Familienleben nicht vorliege.

Dem in der Berufung vorgebrachten Argument, daß der Beschwerdeführer gegen den rechtskräftigen negativen Asylbescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe, sei zu entgegnen, daß ihm auch dies keine Aufenthaltsberechtigung verschaffen könne.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. In der Beschwerde bleibt unbestritten, daß der Asylantrag des Beschwerdeführers rechtskräftig abgewiesen worden sei. Im Hinblick auf die Zurückweisung der gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 4. Juni 1996 erhobenen Berufung als verspätet ist dieser erstinstanzliche Bescheid in Rechtskraft erwachsen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. April 1984, Slg. 11.410/A). Jedenfalls seit diesem Zeitpunkt hält sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Von daher kann es dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer, wie von der Beschwerde geltend gemacht, bis zur Rechtskraft der den Asylantrag abweisenden Entscheidung in Österreich (gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991) vorläufig aufenthaltsberechtigt gewesen sei, oder ob er sich, wie im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebracht, von Beginn an unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Der Umstand, daß der Beschwerdeführer gegen den negativen Asylbescheid Verwaltungsgerichtshof-Beschwerde erhoben hat, ändert nichts an der Unerlaubtheit des Aufenthaltes, vermag doch die Erhebung einer solchen Beschwerde für sich allein - daß ihr aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet - keine Aufenthaltsberechtigung zu verschaffen.

Im Lichte des Vorgesagten mangelt es der vom Beschwerdeführer gerügten Unterlassung der Gewährung des Parteiengehörs zur Frage der "Umstände meiner Einreise und meiner Asylantragstellung" an Relevanz.

2. Zur Auffassung der belangten Behörde, daß die Ausweisung im Grunde des § 19 FrG insofern als zulässig anzusehen sei, als mit dieser Maßnahme kein i.S. dieser Bestimmung relevanter Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verbunden sei, enthält die Beschwerde keine Ausführungen. Der Gerichtshof hegt gegen die Ansicht der belangten Behörde keine Bedenken, und zwar auch dann nicht, wenn dem Beschwerdeführer (wie von ihm behauptet) kurzzeitig eine asylrechtliche vorläufige Aufenthaltsberechtigung zugekommen sein sollte.

3. Da somit die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt - was bereits der Beschwerdeinhalt erkennen läßt -, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

4. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997180294.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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