Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
23.11.2020Norm
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §16 Abs1Rechtssatz
Bei der Auslegung der Ausschreibungsbestimmungen handelt es sich grundsätzlich um eine Rechtsfrage. Ungeachtet dessen ist im Falle der Verwendung von Fachbegriffen zur Ermittlung des objektiven Erklärungswertes oftmals einschlägiges Fachwissen erforderlich. Nur ein Fachkundiger kann beurteilen, wie ein durchschnittlich fachkundiger Bieter […] bestimmte Begriffe oder Wendungen in den Ausschreibungsunterlagen verstehen konnte und musste.
Schlagworte
Vergabe; Nachprüfung; Angebot; Ausscheidung; Ausschreibungsbedingungen; objektiver Erklärungswert; Fachwissen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.VG.13.001.2020Zuletzt aktualisiert am
03.02.2021