Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.11.2020Norm
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §16 Abs1Rechtssatz
Ausschreibungsbestimmungen sind nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen. Im Zweifel sind Festlegungen in der Ausschreibung gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen zu lesen. Auf den vermuteten Sinn und Zweck der Ausschreibungsbestimmungen kommt es hingegen nicht an. Maßgeblich ist vielmehr der objektive Erklärungswert der Ausschreibungsbestimmungen (vgl VwGH Ra 2018/04/0137; Ro 2016/04/0054 bis 0055).
Schlagworte
Vergabe; Nachprüfung; Angebot; Ausscheidung; Ausschreibungsbedingungen; objektiver Erklärungswert; Fachwissen;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.VG.13.001.2020Zuletzt aktualisiert am
03.02.2021