Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
22.01.2021Norm
AWG 2002 §2 Abs1Rechtssatz
Mit dem Entfernen eines Zigarettenstummels aus dem offenen Autofenster ist der Wille zum Ausdruck gebracht, sich dieser beweglichen Sache entledigen zu wollen. […] Jeder Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss, ist als „Abfall“ anzusprechen (vgl Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 20022, § 2 K4 mwN).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Abfall; Ablagerung; Entledigung; Zigarettenstummel;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.2276.001.2020Zuletzt aktualisiert am
03.02.2021