RS Lvwg 2021/1/22 LVwG-S-2276/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.01.2021
beobachten
merken

Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

22.01.2021

Norm

AWG 2002 §2 Abs1
AWG 2002 §15 Abs3

Rechtssatz

Mit dem Entfernen eines Zigarettenstummels aus dem offenen Autofenster ist der Wille zum Ausdruck gebracht, sich dieser beweglichen Sache entledigen zu wollen. […] Jeder Stoff oder Gegenstand, dessen sich sein Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss, ist als „Abfall“ anzusprechen (vgl Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 20022, § 2 K4 mwN).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verwaltungsstrafe; Abfall; Ablagerung; Entledigung; Zigarettenstummel;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.2276.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2021
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten